Priorität 1 - Ein europäischer Grüner Deal

Priority One
© European Commission, 2021

Saubere Energie

Nachhaltige Industrie

Gebäude und Renovierung

Nachhaltige Mobilität

Biodiversität

Vom Hof auf den Tisch

Beseitigung der Umweltverschmutzung

Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2024

Paket für die Windkraft

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Nicht-legislativer Akt: : Am 24. Oktober 2023 hat die Kommission eine Mitteilung zum Europäischer Windkraft-Aktionsplan veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die europäische Windkraftindustrie, die für die Erreichung der Dekarbonisierungsziele der EU und der Energiesicherheit von entscheidender Bedeutung ist, steht derzeit vor großen Herausforderungen. Trotz der reichlichen Verfügbarkeit und Sicherheit der Windenergie haben die großen Windturbinenhersteller in den letzten Jahren erhebliche Betriebsverluste gemeldet. Dies hat dazu geführt, dass zu wenig neue Windkraftprojekte installiert wurden und die jährlichen Ziele, die für eine kosteneffiziente Verwirklichung der EU-Ziele für erneuerbare Energien bis 2030 erforderlich sind, weit verfehlt wurden. Darüber hinaus haben die jüngsten globalen Ereignisse, insbesondere der Einmarsch Russlands in die Ukraine, die Risiken deutlich gemacht, die mit einer übermäßigen Abhängigkeit von ausländischen Lieferanten fossiler Brennstoffe verbunden sind, und die Bedeutung erneuerbarer Energiequellen wie der Windenergie für die Stabilität und Sicherheit der Energieversorgung unterstrichen. Diese Probleme in Verbindung mit dem raschen grünen und digitalen Wandel auf der ganzen Welt machen dringende Maßnahmen erforderlich, um die Gesundheit und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Windindustrie zu gewährleisten.

Ziel: Der Aktionsplan für Windenergie zielt darauf ab, den EU-Windkraftsektor zu stärken und seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, damit er weiterhin eine zentrale Rolle bei der grünen Transformation spielt. Der Plan befasst sich mit dem unmittelbaren Bedarf an einer robusten und nachhaltigen Windenergieversorgungskette und zielt darauf ab, eine klare und sichere Projektpipeline zu schaffen, um die notwendige Finanzierung anzuziehen und die globale Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Der Plan umfasst sechs zentrale Aktionsbereiche: Beschleunigung des Ausbaus durch bessere Vorhersehbarkeit und schnellere Genehmigungen, verbesserte Auktionsgestaltung, Zugang zu Finanzmitteln, Schaffung eines fairen und wettbewerbsfähigen internationalen Umfelds, Entwicklung von Kompetenzen und Engagement der Industrie sowie Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen sollen nicht nur die Windkraftindustrie unterstützen, sondern auch indirekt anderen Sektoren der erneuerbaren Energien, wie der Solarindustrie, zugute kommen.

Gegenstand: Im Kern unterstreicht die Mitteilung, wie wichtig es ist, den Einsatz erneuerbarer Energien zu beschleunigen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Windenergie. Um dies zu erreichen, werden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen. Erstens schreibt die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) ein verbindliches Mindestziel von 42,5 Prozent für den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 vor, mit dem Ziel, 45 Prozent zu erreichen. Diese Richtlinie ist ein entscheidender Schritt zur raschen Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energien. Darüber hinaus wurde eine Dringlichkeitsverordnung zur Vereinfachung und Verkürzung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien, einschließlich Windkraft, erlassen, die seit Ende 2022 in Kraft ist. Eine weitere wichtige Maßnahme ist die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für den Transport von Windturbinenkomponenten, für die derzeit sogar innerhalb eines Mitgliedstaats mehrere Genehmigungen erforderlich sind. Die Kommission hat auch in diesem Bereich Schritte unternommen, um diese Verfahren zu straffen. Das Dokument hebt auch den Vorschlag zur Reform des Strommarktdesigns (EMD) hervor. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, stabile Investitionssignale für Investitionen in erneuerbare Energien zu geben, indem langfristige Verträge über Differenzverträge und Stromabnahmevereinbarungen gefördert werden. Er legt auch Regeln für die Schaffung eines flexibleren Stromsystems fest, um variable erneuerbare Energiequellen wie Wind zu integrieren. Darüber hinaus hat die Kommission die Widerstandsfähigkeit der Windkraftindustrie durch den Green Deal Industrial Plan, den Net-Zero Industry Act (NZIA) und den Critical Raw Materials Act (CRMA) unterstützt. Darüber hinaus schlug die Kommission die Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) vor, um Investitionen in kritische und neu entstehende Technologien zu unterstützen, die für den grünen und digitalen Wandel relevant sind. Es wird erwartet, dass diese Plattform sowohl bestehende als auch zusätzliche EU-Mittel in Technologiebereiche lenkt, die für die Führungsrolle Europas entscheidend sind, insbesondere in der Herstellung sauberer Technologien. Schließlich wird in dem Dokument die Unterstützung der Kommission für die Schaffung einer groß angelegten Partnerschaft für Qualifikationen dargelegt. Diese von Interessengruppen getragene Partnerschaft soll Informationen über den Qualifikationsbedarf im Bereich der erneuerbaren Energien sammeln, zur Bereitstellung geeigneter Qualifikationen beitragen und den Behörden Leitlinien und Empfehlungen an die Hand geben.

Klimaziel für 2040

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Nicht-legislativer Akt: Am 06. Februar 2024 hat die Kommission eine Mitteilung zu Unsere Zukunft sichern. Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Intensivierung des Klimawandels beschleunigt sich in einem noch nie dagewesenen Tempo. Im Jahr 2023 erreichte die globale Erwärmung zum ersten Mal 1,48 °C über dem vorindustriellen Niveau und markierte damit eine historisch hohe Beschleunigung der Klimastörungen. Die Temperaturen der Ozeane und der Eisverlust in der Antarktis haben die bisherigen Rekorde bei weitem übertroffen, was die Dringlichkeit einer drastischen und raschen Reduzierung der weltweiten Treibhausgasemissionen unterstreicht. Darüber hinaus wird prognostiziert, dass die Kosten des Nichthandelns das BIP bis zum Ende des Jahrhunderts um etwa 7 Prozent senken werden, wobei sich die kumulativen zusätzlichen BIP-Kosten in der EU auf 2,4 Billionen Euro belaufen, verglichen mit einem Pfad, der mit dem 1,5°C-Ziel des Pariser Abkommens vereinbar ist.

Ziel: Die vorliegende Mitteilung zielt darauf ab, dieses Problem anzugehen, indem sie als empfohlenes Ziel für 2040 eine Nettoverringerung der Treibhausgasemissionen um 90 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 festlegt und damit einen festen Weg zur Klimaneutralität bis 2050 vorgibt. Darüber hinaus soll die richtige Mischung aus privaten und öffentlichen Investitionen mobilisiert werden, um die Wirtschaft sowohl nachhaltig als auch wettbewerbsfähig zu machen, die Energieunabhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen zu erhöhen und die Einfuhren fossiler Brennstoffe deutlich zu verringern. Dementsprechend wird die Bedeutung eines gerechten und fairen Übergangs hervorgehoben, der sicherstellt, dass alle Bürger, insbesondere die Schwächsten, vom Übergang profitieren und Zugang zu erschwinglichen, sauberen Energielösungen haben. Mit diesen Maßnahmen zielt das Dokument darauf ab, eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft angesichts der eskalierenden klimatischen Herausforderungen zu sichern.

Gegenstand: Im Mittelpunkt der Mitteilung steht eine umfassende Strategie, die darauf abzielt, die EU-Wirtschaft nachhaltiger und wettbewerbsfähiger zu machen. Dazu gehört eine deutliche Verlagerung hin zu erneuerbaren Energiequellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der beschleunigten Nutzung von Solar- und Windenergie und der Unterstützung der Elektrifizierung verschiedener Sektoren liegt. Darüber hinaus wird in dem Dokument die entscheidende Rolle der technologischen Innovation bei der Erreichung dieser Ziele hervorgehoben, einschließlich der Entwicklung von Technologien zur Kohlenstoffabscheidung, -speicherung und -nutzung sowie der Förderung fortschrittlicher Biokraftstoffe und Wasserstoff als nachhaltige Kraftstoffalternativen. In der Mitteilung wird die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes für den Übergang anerkannt, der nicht nur Umweltaspekte, sondern auch soziale und wirtschaftliche Aspekte umfasst. Sie legt großen Wert darauf, einen gerechten Übergang zu gewährleisten, der niemanden zurücklässt, und hebt Maßnahmen zur Unterstützung schwacher Gruppen und Regionen hervor, die von der Abkehr von fossilen Brennstoffen unverhältnismäßig stark betroffen sein könnten. Dazu gehören gezielte Investitionen in die Aus- und Weiterbildung, um die Arbeitskräfte auf die neuen Möglichkeiten der grünen Wirtschaft vorzubereiten. Darüber hinaus enthält das Dokument spezifische Bestimmungen, die darauf abzielen, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der EU angesichts des grünen Wandels zu stärken. Dazu gehört die Förderung von Innovationen und die Ausweitung der Produktion sauberer Technologien in der EU, wodurch die Abhängigkeit von externen Quellen für kritische Rohstoffe und Energieversorgung verringert wird. Die Schaffung von Industrieallianzen und die Förderung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft werden als Schlüsselmechanismen zur Erreichung dieser Ziele genannt, wobei die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien sowie die Verringerung von Abfällen gefördert werden sollen. Die Mitteilung geht auch auf die Notwendigkeit erheblicher öffentlicher und privater Investitionen zur Finanzierung des Übergangs ein. Sie plädiert für den strategischen Einsatz von EU-Finanzierungsmechanismen wie dem Innovationsfonds und dem InvestEU-Programm, um zusätzliche private Investitionen in nachhaltige Projekte zu mobilisieren. Die Bedeutung eines förderlichen regulatorischen Umfelds und der Harmonisierung von Standards in den Mitgliedstaaten wird als wesentlich für die Anziehung von Investitionen und die Gewährleistung des Erfolgs des Übergangs hervorgehoben.

Resilienz der Wasserversorgung

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Nicht legislativ, 1. Quartal 2023.

Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2023

Grüner Industrieplan

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Nicht-legislativer Akt: Am 01. Februar 2023 hat die Kommission eine Mitteilung über einen Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Aufgrund des rasanten Wachstums der weltweiten Netto-Null-Industrie wird sich der Markt für wichtige, in Massenproduktion hergestellte saubere Energietechnologien bis 2030 voraussichtlich verdreifachen. Viele Akteure und Partner der EU haben Initiativen zur Umstellung auf eine kohlenstofffreie Industrie ergriffen, die unerwünschte Nebeneffekte auf die Netto-Null-Industrie der Union haben können, indem sie die Märkte durch Subventionen verzerren.

Ziel: Angesichts der massiven Investitionen in grüne Technologien, insbesondere durch China und den jüngsten ‚Inflation Reduction Act‘ der USA, benötigt die EU eine Antwort, um die Wettbewerbsfähigkeit ihrer eigenen Netto-Null-Industrie zu gewährleisten. Dabei ist ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene notwendig, da Maßnahmen, die in EU-Politiken und -Instrumenten verankert sind, effektiver sein werden als die Addition einzelner Ansätze der Mitgliedstaaten. Diese Mitteilung zielt daher darauf ab, einen Industrieplan für den Übergang zum Netto-Null-Industriezeitalter auf Unionsebene als Teil des Europäischen Green Deals zu skizzieren.

Gegenstand: Der Industrieplan zum Grünen Deal stützt sich auf vier Säulen. Um erstens ein vorhersehbares, kohärentes und vereinfachtes Regelungsumfelds zu gewährleisten, wird die Kommission ein Gesetz über die Netto-Null-Industrie und ein Gesetz über kritische Rohstoffe vorlegen. In diesem soll die industrielle Fertigung von Schlüsseltechnologien und ein stabiler, diversifizierter Zugang zu relevanten kritischen Rohstoffen unterstützt werden. Damit soll ein vereinfachter Rechtsrahmen für die Herstellung von Produkten geschaffen werden, die für die Erreichung der Klimaneutralitätsziele von zentraler Bedeutung sind. Dies ist notwendig, um die Anforderungen der Produktion für 2030 zu erfüllen, die Innovation zu fördern und die Nachfrage nach Netto-Null-Produkten weiter anzukurbeln. Darüber hinaus wird die Kommission eine Reform des Strommarktdesigns vorlegen, um die Sicherheit der Energieversorgung und die strategische Unabhängigkeit von Drittländern zu verbessern. Außerdem muss die industrielle Infrastruktur an die Netto-Null-Wirtschaft angepasst werden. Die Kommission fordert daher die Gesetzgeber dazu auf, die Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) anzunehmen und die Wasserstoff- und Strominfrastruktur zu entwickeln und zu stärken. Zweitens zielt der Industrieplan darauf ab, den Zugang zu Finanzmitteln für die Netto-Null-Wirtschaft in der Union zu erweitern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck wird die Kommission die Mobilisierung von Kohäsionsinvestitionen zur Unterstützung der Netto-Null-Industrie weiter erleichtern und die Investitionen in die Produktionskapazität erhöhen. Dies soll sowohl auf der Seite der nationalen staatlichen Beihilfen durch Änderungen des Krisen- und Übergangsrahmens (TCTF) als auch auf der Seite der EU-Finanzierung durch die Instrumente von EUPowerEU, das InvestEU-Programm und den Innovationsfonds erreicht werden. Neben der gezielten öffentlichen Finanzierung wird die private Finanzierung als Schlüssel zu dieser Säule angesehen, um Investitionen für die Netto-Null-Industrie zu mobilisieren und den Subventionen im Ausland entgegenzuwirken, die die Marktanteile der EU-Industrie gefährden. Die Union wird daher ihre Anstrengungen zur Schaffung einer voll entwickelten Kapitalmarktunion (CMU) verstärken. Die dritte Säule befasst sich mit der Förderung von qualifizierten Arbeitskräften. Die raschen Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt durch den grünen Wandel erfordern dabei einen besonderen Fokus auf die Einbeziehung von Frauen und Jugendlichen. Neben den bestehenden Initiativen, wie der Europäischen Agenda für Kompetenzen und dem Europäischen Pakt für Kompetenzen, werden die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zur Förderung der Ausbildung und Gewinnung von Talenten in den für die relevanten Sektoren der Netto-Null-Industrie verstärken, mit besonderem Schwerpunkt auf dem MINT-Sektor. Im Einklang mit dem Europäischen Jahr der Kompetenzen 2023 wird die Kommission einen Vorschlag zur Einrichtung von Netto-Null-Akademien vorlegen, welche die europäische Strategie für Universitäten umsetzen und die Bemühungen verstärken, neue Wege für internationale MINT-Studenten und -Forscher zu öffnen. Die letzte Säule zielt darauf ab, die globale Zusammenarbeit zu verstärken und den Handel für den grünen Wandel zu fördern. Zu diesem Zweck legt der Industrieplan den Schwerpunkt auf das Funktionieren des Binnenmarktes und die globale Zusammenarbeit mit strategischen Partnern durch Institutionen wie die Welthandelsorganisation (WTO) und Freihandelsabkommen. Aus diesem Grund soll eine Reihe neuer Initiativen entwickelt werden, wie die Einrichtung eines Clubs für kritische Rohstoffe sowie Clean Tech/Net-Zero-Industriepartnerschaften mit gleichgesinnten Partnern.

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Vorschlag: Am 16. März 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten (Netto-Null-Industrie-Verordnung) veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Angesichts der jüngsten erheblichen Investitionen in Netto-Null-Technologien durch wirtschaftliche Konkurrenten der EU, wie die USA und China, wird erwartet, dass der globale Markt für massengefertigte Netto-Null-Technologien bis 2030 verdreifacht wird. Da die EU derzeit ein Nettoimporteur von Netto-Null-Energietechnologien ist, besteht das Risiko, dass sie die Sicherheit der Energieversorgung und die Wettbewerbsfähigkeit auf den globalen Märkten in Bezug auf diese Schlüsseltechnologien verliert.

Ziel: Vor diesem Hintergrund zielt die Netto-Null-Industrie-Verordnung darauf ab, den regulatorischen Rahmen zu vereinfachen und das Investitionsumfeld für die Schlüsselproduktionskapazität der Union für Klimaneutralitätstechnologien zu verbessern, um die Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des dekarbonisierten Energiesystems der EU zu gewährleisten. Es steht im Einklang mit dem übergeordneten Ziel des Industrieplans des Grünen Deals von 2023, wonach die Produktionskapazität der EU für strategische Netto-Null-Technologien bis 2030 mindestens 40 Prozent des jährlichen Einsatzbedarfs der Union erreicht.

Gegenstand: Der Vorschlag verfolgt mehrere Hauptziele. Erstens soll die Verordnung verbesserte Bedingungen für die Herstellung von Netto-Null-Technologien ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen Genehmigungsverfahren für entsprechende Technologieprojekte durch die Einrichtung nationaler zuständiger Behörden und detaillierter Zeitpläne für Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Darüber hinaus legt der Vorschlag detaillierte Kriterien für die Auswahl und Umsetzung von strategischen Netto-Null-Projekten fest, die im Genehmigungsverfahren Priorität haben werden. Dabei sollen der Beitrag zur technologischen und industriellen Widerstandsfähigkeit der Energiesysteme der Union und zur Wettbewerbsfähigkeit der Netto-Null-Industrieversorgungskette im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollen darüber hinaus Maßnahmen ergreifen, um private Investitionen und die Umsetzung dieser Projekte zu beschleunigen. Zweitens legt der Vorschlag ein unionsweites Ziel für eine jährliche Einspeicherleistung für die CO2-Speicherung von 50 Millionen Tonnen fest, das bis 2030 erreicht werden soll. Eine Schlüsselmaßnahme zur Erreichung dieses Ziels ist die Einrichtung eines einheitlichen Marktes der Union für CO2-Speicherdienste. Zu diesem Zweck soll die Datenerfassung in zahlreichen Bereichen, einschließlich geologischer Daten zu Öl- und Gasproduktionsstätten und Informationen zu CO2-Abscheidungsprojekten, erhöht werden. Drittens enthält der Vorschlag Maßnahmen, die darauf abzielen, den Marktzugang für Netto-Null-Technologien zu beschleunigen. Daher sollen öffentliche Behörden unterstützt werden, eine stabile öffentliche Nachfrage nach wirtschaftlich attraktiven Netto-Null-Technologien zu schaffen. Dies bezieht sich hauptsächlich auf öffentliche Beschaffungsverfahren und Auktionen zur Einführung erneuerbarer Energien, bei denen öffentliche Behörden nun verpflichtet sind, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit zu berücksichtigen. Viertens sollen Fähigkeiten und die Schaffung qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze in Netto-Null-Technologien verbessert werden, um den aktuellen Fachkräftemangel und dessen voraussichtlichen Anstieg entgegenzuwirken. Dies soll durch die Einrichtung spezialisierter europäischer Akademien, die sich auf die jeweiligen Netto-Null-Technologien konzentrieren, und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, Bildungs- und Schulungsanbietern, der Industrie und den Sozialpartnern erreicht werden. Fünftens sollen Reallabore für Netto-Null-Technologien eingerichtet werden, um Innovationen zu fördern. Schließlich soll im Hinblick auf eine wirksame Governance die „Net-Zero Europe“-Plattform eingerichtet werden. Diese soll es der Kommission ermöglichen, die im Rahmen dieses Gesetzes vorgeschlagenen Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten zu koordinieren. Darüber hinaus soll die Plattform den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern, Beiträge von Dritten einbeziehen und Verwaltungsverfahren vereinfachen.

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Nicht-legislativer Akt: Am 20. Oktober 2023 hat die Kommission eine Mitteilung zur Überarbeitung des Strategieplans der EU für Energietechnologie (SET-Plan) veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Es besteht die Notwendigkeit, energieintensive Industrien zu dekarbonisieren und die Umweltverschmutzung zu reduzieren, wie im europäischen Green Deal und dem REPowerEU-Plan dargelegt. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit einer autonomeren und widerstandsfähigeren EU-Industrie hervorgehoben, wie sie im Gesetz über die Netto-Null-Industrie und im Gesetz über kritische Rohstoffe betont wird, wobei die Bedeutung der Sicherung kritischer Rohstoffe und der Entwicklung von EU-Kapazitäten zur Herstellung strategischer Netto-Null-Technologien hervorgehoben wird.

Ziel: Ziel der Überarbeitung des SET-Plans ist es, sich an den neuen politischen Kontext und die strategischen Ziele für den Übergang zu sauberer Energie anzupassen. Er unterstreicht die Notwendigkeit, die Widerstandsfähigkeit, Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Energiesystems und seiner Lieferketten zu verbessern. Ein weiterer Schwerpunkt der Überarbeitung sind kreislauforientierte und auf den Menschen ausgerichtete Lösungen innerhalb der planetarischen Grenzen. Der überarbeitete SET-Plan soll die Mitgliedstaaten auch dazu ermutigen, ein indikatives Ziel für innovative Technologien für erneuerbare Energien festzulegen und so zu dem übergeordneten Ziel eines grünen und digitalen Übergangs in der gesamten EU beizutragen.

Gegenstand: Zu den wichtigsten Komponenten gehören die Festlegung eines Ziels von 50 Millionen Tonnen jährlicher CO2-Speicherkapazität bis 2030 und die Erhöhung der EU-Kapazitäten für die Herstellung strategischer Netto-Null-Technologien, um bis 2030 mindestens 40 Prozent des jährlichen Bedarfs der EU an diesen Technologien zu decken. Der SET-Plan wird von 14 Arbeitsgruppen (IWGs) und den dazugehörigen Europäischen Technologie- und Innovationsplattformen (ETIPs) umgesetzt. Diese Gruppen konzentrieren sich auf sechs Prioritäten innerhalb der Dimension Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Energieunion. Der SET-Plan koordiniert die Forschung und Innovation im Bereich der sauberen Energien und bringt die europäische Industrie, die Hochschulen und die Regierungen zusammen. In der Mitteilung werden die Errungenschaften des SET-Plans überprüft und neue Richtungen für künftige Aktivitäten vorgegeben. Dazu gehört die Entwicklung sauberer, effizienter und wettbewerbsfähiger Energietechnologien, wobei der Schwerpunkt auf der Integration erneuerbarer Technologien in Energiesysteme, der Senkung der Kosten dieser Technologien und der Bewältigung der Herausforderungen durch die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft liegt. Im Rahmen der Priorität, weltweit die Nummer eins bei den erneuerbaren Energien zu werden, hat der SET-Plan Maßnahmen zur Integration der erneuerbaren Technologien und zur Senkung ihrer Kosten durchgeführt. Dies wurde durch Arbeitsgruppen zu spezifischen Technologien für erneuerbare Energien wie Offshore-Windenergie, Photovoltaik (PV), Tiefengeothermie, Meeresenergie und konzentrierte Solarthermie erreicht. Der Plan hat auch zur Entwicklung intelligenter, verbraucherorientierter Energiesysteme beigetragen, wobei der Schwerpunkt auf neuen Technologien und Dienstleistungen für Verbraucher sowie auf der Widerstandsfähigkeit und Sicherheit von Energiesystemen liegt. Im Rahmen des SET-Plans wurden Prioritäten für energieeffiziente Systeme entwickelt, wobei der Schwerpunkt auf neuen Materialien und Technologien für Gebäude sowie auf der Energieeffizienz in der Industrie liegt. Fortschritte gab es auch bei der Diversifizierung und Stärkung der Energieoptionen für einen nachhaltigen Verkehr, etwa bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU im globalen Batteriesektor und der Entwicklung erneuerbarer Kraftstoffe und Bioenergie. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Kohlenstoffabscheidung, -nutzung und -speicherung (CCUS), wo der SET-Plan Länder und Interessengruppen mobilisiert hat, an dieser wichtigen Technologie zu arbeiten und zu Demonstrations- und Großprojekten beizutragen, insbesondere in der Zementindustrie. Der SET-Plan befasst sich auch mit der Sicherheit bei der Nutzung der Kernenergie, wobei der Schwerpunkt auf der nuklearen Sicherheit während des Betriebs und der Stilllegung liegt. Die Digitalisierung wird als Schlüsselelement der Energiewende hervorgehoben, da sie die Leistung des Energiesystems verbessert und die Kosten für Forschung und Erprobung senkt. Der Plan unterstützt die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und geht auf gesellschaftliche Bedürfnisse ein, um einen gerechten und fairen Übergang zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Einbeziehung von Aspekten wie Gesundheit, Gleichstellung, Sicherheit und Erschwinglichkeit in alle Maßnahmen. auf nationaler Ebene zwischen SET-Plan-Gemeinschaften und Akteuren, die für nationale Energie- und Klimapläne zuständig sind. Der SET-Plan betont, wie wichtig es ist, die Arbeitskräfte weiterzubilden und umzuschulen, um den Arbeitsbedarf des neuen Energie- und Gesellschaftsmodells zu decken. Er fordert eine verstärkte finanzielle Unterstützung und Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den SET-Plan-Gemeinschaften und den für die nationalen Energie- und Klimapläne zuständigen Akteuren.

Strommarkt

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 14. Dezember 2023 wurde der  Vorschlag zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/943 und (EU) 2019/942 sowie der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 zur Verbesserung der Gestaltung der Elektrizitätsmärkte in der EU angenommen. (Pressemitteilung). Der Aufbau eines Energiesystems beruhend auf erneuerbarer Energie ist nun möglich, Energiekosten warden gesenkt, sowie Verbraucher vor Preisspitzen geschützt. Im EInklang mit dem Green Deal und REPowerEU-Plan warden Verbraucher in ihrer Position gestärkt. In Krisenfällen kännen regulierte Endkundenpreise besser auf Haushalte anwenden. Abgeschöpfte Übergewinne sollen zur Senkung der Stromkosten an Verbraucher weitergegeben werden.

Vorschlag: Am 14. März 2023 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/943 und (EU) 2019/942 sowie der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 zur Verbesserung der Gestaltung der Elektrizitätsmärkte in der EU veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die jüngsten Krisen haben die Schwächen des EU-Elektrizitätsmarktes offengelegt, da sie die Abhängigkeit der Strompreise von den Preisen für fossile Brennstoffe und damit die Anfälligkeit von Verbrauchern und Industrie für mangelnde Widerstandsfähigkeit bei Energiepreisspitzen aufgezeigt haben. Das derzeitige Marktdesign weist daher in verschiedenen Bereichen Mängel auf, etwa beim Verbraucherschutz, beim unverhältnismäßigen Einfluss der Preise der fossilen Brennstoffe, bei der Abmilderung der Auswirkungen extremer Preisschwankungen und bei der ausreichenden nicht-fossilen Flexibilität.

Ziel: Um diese Probleme anzugehen, zielt der Vorschlag darauf ab, die derzeitige Gestaltung des Strommarktes zu verbessern. Dies soll gelingen, indem die Verbraucher besser vor Energiepreisschwankungen geschützt werden, längerfristigen Gestaltungsinstrumenten eine größere Rolle zugewiesen wird, die Integration variabler erneuerbarer Energien in den kurzfristigen Markt erhöht und der Zugang zu längerfristigen Verträgen für Entwickler verbessert wird. Der Vorschlag ist somit eng mit dem europäischen Green-Deal und den Dekarbonisierungszielen des REPowerEU-Plans verbunden.

Gegenstand: Die in der Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen lassen sich in drei Hauptbereiche unterteilen: Verbraucherschutz, Verbesserung der Stabilität und Vorhersehbarkeit der Energiekosten und Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien. Um die Auswirkungen plötzlicher Preisschocks für die Verbraucher besser abzufedern, wird in dem Vorschlag die Verfügbarkeit von Verträgen mit dynamischer und fester Preisgestaltung hervorgehoben, damit die Verbraucher Energieverträge entsprechend zu ihren individuellen Bedürfnissen wählen können. Darüber hinaus soll es den Verbrauchern ermöglicht werden, erneuerbare Energien direkt zu nutzen, ohne dass eine Mitgliedschaft in Energiegemeinschaften notwendig ist. Zweitens sollen die Stabilität und Vorhersehbarkeit der Energiekosten verbessert werden, indem der Marktzugang für stabilere längerfristige Verträge verbessert wird. Dies soll erreicht werden, indem die finanziellen Risiken von Stromabnahmeverträgen (PPA) verringert und Anreize für den Zugang von Unternehmen geschaffen werden, denen der Zugang zum PPA-Markt ansonsten erschwert ist. Darüber hinaus soll die öffentliche Investitionsförderung für die Energieerzeugung beidseitig gestaltet werden, so dass alle Einnahmen der Erzeuger, die über einem bestimmten Höchstpreis liegen, zurückgezahlt werden. In Bezug auf langfristige Verträge, mit denen künftige Preise festgeschrieben werden („Termingeschäfte“), sieht der Vorschlag außerdem die Einführung regionaler Referenzpreise vor, um die Transparenz und die Übertragung von Strom zwischen Parteien über Regionen oder Grenzen hinweg zu gewährleisten. Schließlich soll in diesem Bereich die Wettbewerbsfähigkeit der Märkte besser gewährleistet werden, indem die Möglichkeiten der Regulierungsbehörden zur Überwachung der Integrität und Transparenz des Energiemarktes verbessert werden. Was schließlich den dritten Bereich betrifft, so können auch hier langfristige Energieverträge zu besseren Investitionen in erneuerbare Energien beitragen, da sie das finanzielle Risiko und die Kapitalkosten für die Anbieter erneuerbarer Energien senken. Um technische Beschränkungen bei der Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz zu verringern, verpflichtet der Vorschlag die Mitgliedstaaten, ihren Bedarf an Flexibilität im Stromnetz zu bewerten und entsprechende Ziele festzulegen. Darüber hinaus wird den Netzbetreibern eine größere Rolle bei der Integration erneuerbarer Energien in das Netz eingeräumt.

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Vorschlag: Am 14. März 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 für einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Energiepreise stiegen in den letzten Jahren erheblich an. Gründe sind die Verringerung der Gasversorgung insbesondere nach Beginn des Krieges gegen die Ukraine und die gestiegene Energienachfrage durch Anziehen der Weltwirtschaft mit Ende der COVID-19-Pandemie. Preiserhöhungen wirken sich in der gesamten Union auf Industrie, Unternehmen und Haushalte aus, nationale Regierungen ergriffen Maßnahmen, um die Erhöhungen einzudämmen. Auf Unionsebene wurde beispielsweise der REPowerEU-Plan vorgestellt, zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energie, um Abhängigkeiten von fossilen Brennstoffen zu verringern. Kurzfristige Maßnahmen konnten unmittelbare Folgen der Krise abschwächen, jedoch muss der Strommarkt grundlegend umgestaltet werden, um die Widerstandsfähigkeit gegenüber Preisspitzen zu gewährleisten. Ein offener, fairer Wettbewerb auf dem Strom- und Gasbinnenmarkt erfordert Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte.

Ziel: In dem Vorschlag eine Reihe an Maßnahmen vorgestellt, die einen Puffer zwischen Kurzfirstmärkten und Stromrechnungen der Verbraucher schaffen, erneuerbare Energien besser integrieren, Flexibilität stärken und Verbraucher schützen. So wird der Strommarkt optimiert und Anfälligkeiten für Schwankungen minimiert. Der Vorschlag baut auf dem europäischen Grünen Deal auf.

Gegenstand: Verordnung Nr. 1227/2011 schafft einen Rahmen zur Erreichung von Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte (REMIT). Mit der neuen Verordnung sollen die Überwachungskapazitäten weiter ausgebaut werden, um im Fall des Marktmissbrauchs eine wirksame Untersuchung zu gewährleisten und Mängel im derzeitigen Rahmen zu beheben. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Finanzinstrumenten, wie Energiederivaten, durch Wechselbeziehungen soll Verordnung Nr. 1227/2011 besser an Finanzmarktvorschriften (bspw. Verordnung Nr. 596/2014) angepasst werden. Die Definition von Marktmanipulation wird angepasst, sodass nicht nur der Abschluss einer Transaktion und das Erteilen eines Handelsauftrags gemeint sind, sondern auch andere Handlungen, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis geben könnten, die Absprache eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte oder sonstige Täuschungen. Um die Marktüberwachung zu optimieren, wird das derzeitige Meldesystem, durch welches Verstöße aufgedeckt werden, überarbeitet. Es werden mehr Daten erhoben, die auch gekoppelte oder neue Märkte einbezieht. Organisierte Märkte werden verpflichtet, der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) den gesamten Orderbuchdatensatz zur Verfügung zu stellen. Insider-Informationen sind auf speziellen Plattformen (IIP) offenzulegen. Verdächtige Transaktionen und mögliche Insider-Informationen sind von Personen, die diese arrangiert zu melden. Da bisher die Mitgliedsstaaten für die Überwachung zuständig sind, soll ein effizientes System geschaffen werden, das unionsweite Marktmissbrauchsfälle beaufsichtigt und untersucht, inklusive Vor-Ort-Inspektionen.

Erneuerbarer Wasserstoff

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Nicht-legislativer Akt: Am 16. März 2023 hat die Kommission eine Mitteilung über die Europäische Wasserstoffbank veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Wasserstoff wird bei dem Übergang der EU zur Klimaneutralität im Rahmen des Grünen Deals eine zentrale Rolle spielen. Aufgrund dessen befinden sich bereits mehrere Rechtsrahmen für Erzeugung, Verbrauch und Infrastruktur von Wasserstoff im Legislativprozess der Union. Während erste endgültige Investitionsentscheidungen bereits getroffen wurden, ist die große Mehrheit von Wasserstoffinvestitionen allerdings noch in der Planungsphase. Um die Produktion zu fördern, bedarf es daher einer größeren Sichtbarkeit der Nachfrage.

Ziel: Mit dieser Mitteilung sollen die Eckpunkte einer Europäische Wasserstoffbank umrissen werden. Diese soll die Investitionslücke schließen, indem sie für mehr Transparenz in Bezug auf Nachfrage, Angebot, Ströme sowie Preise von Wasserstoff sorgt. Sowohl die Erzeugung innerhalb der EU, als auch Einfuhren von außerhalb sollen damit erleichtert werden. Die Wasserstoffbank unterstützt somit die Zielvorgaben des Industrieplans zum Grünen Deals sowie dem Rechtsakt über die klimaneutrale Industrie.

Gegenstand: Die Mitteilung stellt zunächst den Finanzierungsbedarf dar. Der Betrag der benötigten Gesamtinvestitionen für Erzeugung, Transport und Verbrauch von erneuerbarem Wasserstoff, um die Ziele des Grünen Deals zu erreichen, beläuft sich demnach geschätzt auf 335 bis 471 Milliarden Euro. Davon ist mehr als die Hälfte auf die zusätzliche Stromversorgung aus erneuerbaren Energiequellen zurückzuführen. Zusätzlich bedarf es Investitionen von 500 Milliarden Euro in internationale Wertschöpfungsketten, um die Einfuhr von erneuerbarem Wasserstoff in ausreichenden Mengen zu ermöglichen. Neben relevanter EU-Fonds wie dem Horizont 2020 oder dem EU-EHS Innovationsfonds, wird ein Großteil der Investitionen durch privates Kapital gedeckt werden müssen. Daher wird es das grundlegende Ziel der Wasserstoffbank sein, private Investitionen in Wasserwertschöpfungsketten zu mobilisieren. Aufgrund einer fehlenden Verfügbarkeit von erneuerbarem Wasserstoff auf dem Weltmarkt, besteht bislang ein Mehrpreis von Wasserstoff gegenüber fossilen Brennstoffen. Aus diesem Grund soll die Europäische Wasserstoffbank für die Kostendifferenz zwischen erneuerbaren Wasserstoff und fossilen Brennstoffen aufkommen, um private Investitionen anzuregen und die Kostendifferenz schließlich zu verringern. Insgesamt soll sich die Europäische Wasserstoffbank auf vier Säulen stützen. Die erste Säule besteht in der Schaffung eines heimischen Marktes durch die Vernetzung der Marktteilnehmer. Zu diesem Zweck sollen ab Herbst 2023 Pilotauktionen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff stattfinden. Die Ausschreibungen auf EU-Ebene sollen einer möglichen Fragmentierung der Märkte innerhalb der Union entgegenwirken. Die zweite Säule beschreibt die Förderung der internationalen Wasserstofferzeugung. Dies soll ebenfalls primär durch die Einrichtung eines Auktionsmechanismus erreicht werden, welcher eine feste grüne Prämie für internationale Lieferanten vorsieht. Bei internationalen Ausschreibungen sind zudem die Stabilität, Berechenbarkeit und Zuverlässigkeit der Drittländer maßgebend für Investitionsentscheidungen. Die dritte Säule beschreibt die Transparenz und Koordination von Wasserstoffströmen, Transaktionen und Preisen. Dadurch soll das Vertrauen in den sich noch entwickelnden Wasserstoffmarkt gestärkt werden. Die vierte Säule schließlich besteht aus der Koordination der bestehenden Projektfinanzierung. Dabei sollen die verschiedenen Förder- und Finanzierungsinstrumente der EU und der Mitgliedstaaten miteinander abgestimmt werden, um die verfügbaren Ressourcen effektiver einzusetzen.

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Delegierte Verordnung: Am 10. Februar 2023 hat die Kommission eine Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind von wesentlicher Bedeutung für die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien in Sektoren, die voraussichtlich langfristig diese Kraftstoffe angewiesen sein werden, etwa im Luft- oder Seeverkehr. Um sicherzustellen, dass diese Kraftstoffe erneuerbaren Ursprungs sind, wurde die Kommission dazu aufgefordert, eine detaillierte und zuverlässige Methodik für die Union zu entwickeln.

Ziel: Die Verordnung zielt darauf ab, die zeitliche und geografische Korrelation zwischen der Stromerzeugungseinheit und der Brennstofferzeugung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Brennstoffhersteller zu dem verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien beiträgt.

Gegenstand: In der Verordnung werden detaillierte Regeln festgelegt, nach denen bestimmt wird, wann Elektrizität, die für die Erzeugung erneuerbarer flüssiger und gasförmiger Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (hauptsächlich Wasserstoff) verwendet wird, als vollständig erneuerbar angesehen werden kann. Grundsätzlich werden solche flüssigen und gasförmigen Kraftstoffe nur dann als erneuerbar anerkannt, wenn die für ihre Herstellung verwendete Elektrizität als vollständig erneuerbar gilt. In Fällen, in denen die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen durch eine Anlage erfolgt, die direkt mit der Produktion verbunden ist, müssen die Hersteller nachweisen, dass die Produktion von Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen im selben Kalendermonat erfolgt wie die Produktion des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen, da die meisten erneuerbaren Energiequellen schwanken. In den Fällen, in denen der Strom aus dem Netz bezogen wird, muss die Stromerzeugung das Kriterium der 70-prozentigen Treibhausgaseinsparung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie von 2018 erfüllen, damit sie als erneuerbar angesehen werden kann. Dies kann in Gebotszonen erreicht werden, in denen erneuerbare Energiequellen einen dominierenden Anteil ausmachen, die Energieerzeugung eine niedrige Emissionsintensität aufweist oder die Stromerzeugung die Integration der erneuerbaren Energieerzeugung unterstützt.

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Delegierte Verordnung: Am 10. Februar 2023 hat die Kommission eine Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie rezyklierte Kohlenstoffkraftstoffe werden benötigt, um die Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor der Union erheblich zu reduzieren. Der bestehende Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie lässt jedoch Lücken in Bezug auf diese Kraftstoffe.

Ziel: Um die genannten Lücken der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zu schließen, legt das Gesetz einen Mindestschwellenwert für die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch rezyklierte kohlenstoffhaltige Kraftstoffe fest. Darüber hinaus spezifiziert sie die Methodik zur Bewertung der Treibhausgasemissionseinsparungen durch flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und durch rezyklierte kohlenstoffhaltige Kraftstoffe.

Gegenstand: Die Mindestschwelle für die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch rezyklierte Kohlenstoffkraftstoffe wird auf 70 Prozent festgelegt. Darüber hinaus enthält die Verordnung verschiedene Spezifikationen für die Methodik zur Bewertung der Treibhausgasemissionseinsparungen durch flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und durch rezyklierte Kohlenstoffkraftstoffe im Verkehrssektor. Zu diesem Zweck wird der Energiegehalt solcher Kraftstoffe im Output eines Prozesses unter Berücksichtigung der im Input-Prozess verwendeten Menge an erneuerbarer Elektrizität berechnet.

Abfallreduzierung

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Proposal: On the 5th of July 2023, the European Commission published a Proposal for a Directive on amending Directive 2008/98/EC on waste (press release).

Problem: To this day, there is a significant generation of food waste across the European Union, which is not decreasing sufficiently to make significant progress towards achieving Target 12.3 of the UN Sustainable Development Goals (SDG). This issue is further exacerbated by the fact that current measures mainly focus on raising awareness rather than eliciting behavioural change. Furthermore, demographic changes have a significant impact on the amount of food consumed and food waste generated, adding to the complexity of the problem. Lastly, the functioning of the food supply chain and the practices of food business operators further contribute to the generation of food waste.

Objective: The Directive seeks to introduce a comprehensive approach to tackling food waste and textile waste management, focusing on prevention, reduction, and efficient management. It provides a framework for member states to develop and implement strategies that align with these objectives, contributing to a more sustainable and efficient use of resources.

Subject Matter: Firstly, the Directive mandates member states to take appropriate measures to prevent the generation of food waste in primary production, processing and manufacturing, retail and other distribution of food, restaurants, food services, and households. To this end, member states shall develop and support behavioural change interventions to reduce food waste, and information campaigns to raise awareness about food waste prevention. This involves tailoring interventions to the specific situations and needs in member states, and fully integrating them into national food waste prevention programmes. Moreover, member states shall identify and address inefficiencies in the functioning of the food supply chain and supporting cooperation amongst all actors, while ensuring a fair distribution of costs and benefits of prevention measures. This includes focusing on regional circular solutions, including public-private partnerships and citizen engagement, as well as adaptation to specific regional needs such as outermost regions or islands. As a third measure, member states shall encourage food donation and other redistribution for human consumption, prioritising human use over animal feed and the reprocessing into non-food products. Overall, member states shall be required to ensure that all relevant actors in the supply chain are involved proportionately to their capacity and role in preventing the generation of food waste along the food supply chain, with a specific focus on preventing disproportionate impact on small and medium-sized enterprises. Subsequently, the implementation of their food waste prevention measures, including compliance with the food reduction targets, shall be monitored and assessed regularly by member states. Hence, food waste reduction targets at the national level ought to be achieved by 31 December 2030. For instance, this includes a reduction in the generation of food waste in processing and manufacturing by 10 per cent in comparison to the amount generated in 2020. In the context of textile waste, the Directive stipulates that member states ensure social enterprises are allowed to maintain and operate their own separate collection points and are given equal or preferential treatment in the location of the separate collection points. It also mandates that collection points set up are not subject to the registration or permit requirements of this Directive. Finally, it requires producer responsibility organisations to provide end-users, particularly consumers, with information regarding the sustainable consumption, re-use, and end-of-life management of textile and footwear.

Neue genomische Verfahren

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Proposal: On the 5th of July 2023, the European Commission published a Proposal for a Regulation on plants obtained by certain new genomic techniques and their food and feed, and amending Regulation (EU) 2017/625 (press release).

Problem: New Genomic Techniques (NGT) could improve crops by developing plants with improved tolerance or resistance to plant diseases, pests, and climate change effects, including extreme temperatures or droughts. However, due to the potential impacts on health, the environment, and the economy, it is crucial to manage the release and marketing of NGT plants and products. Furthermore, the evolving nature of NGT plants and their traits necessitates a regulatory framework to ensure their sustainable use.

Objective: The Regulation seeks to establish a detailed programme for monitoring the impact of NGT plants and products, in order to ensure a high level of health and environmental protection. Moreover, it aims to allow NGT plants and products to circulate freely within the internal market, while also incentivising traits that contribute to sustainability. Subsequently, the Regulation also includes provisions for regular assessments to gauge the legislation's effectiveness in achieving its objectives.

Subject Matter: The Regulation lays down provisions for the management of NGT plants and products, focusing on monitoring, notification, labelling, and the duration of consent validity. Firstly, a detailed programme for monitoring the impact of NGT plants and products is established. This programme, to be set up within 24 months of the Regulation's entry into force, will be based on indicators and will involve both the Commission and the member states in data collection and analysis. In addition, the Regulation mandates regular evaluations of its implementation and impact on various aspects, including human and animal health, the environment, consumer information, the internal market, and economic, environmental, and social sustainability. Secondly, specific provisions for the notification of the release of category 2 NGT plants are introduced. Thereby, the notifier is required to provide comprehensive information, including a description of the plant, its traits, the method used for the introduction of those traits, and the conditions of release. Furthermore, the notifier is required to provide information on data or results from releases of the same category 2 NGT plants previously or currently notified and/or carried out either inside or outside the Union. Thirdly, the Regulation stipulates specific provisions on monitoring. To this end, the written consent for the release of category 2 NGT plants shall specify monitoring requirements or state that monitoring is not required. Therefore, the Regulation also includes provisions for labelling. Moreover, the Regulation addresses the duration of the validity of the consent after renewal. Thus, after the first renewal, the consent granted shall be valid for an unlimited period, unless the decision provides that the renewal is for a limited period, based on the findings of the risk assessment carried out pursuant to this Regulation and on experience with the use, including results of monitoring. Lastly, certain aspects of the Official Controls Regulation of 2017 shall be amended to align with the new provisions.

Tierwohl

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Proposal: On the 7th of December 2023, the European Commission published a Proposal for a Regulation on the protection of animals during transport and related operations, amending Council Regulation (EC) No 1255/97 and repealing Council Regulation (EC) No 1/2005 (press release).

Problem: The current legislation on the protection of animals during transport was adopted in 2004. After a Fitness Check of the EU animal welfare legislation significant developments in science and technology as well as shifts in societal preferences paired with increasing sustainability challenges are not reflected in the current regulation. The need for higher animal welfare standards when animals are moved in the context of an economic activity was emphasised by several Council Conclusions. Until today, weaknesses persist during transport.

Objective: The Proposal wants to contribute to sustainable agricultural and food production by ensuring a higher level of animal welfare, and avoiding distortions on the internal market. Specifically, it seeks to reduce animal welfare problems linked to long journeys, improve conditions of transport (e.g. avoiding extreme temperatures and narrow spaces) within the EU and to non-EU countries. The revision aims to align with the Farm to Fork strategy.

Subject Matter: The primary focus of the Proposal is on reducing journey times for animals, specifically for animals destined for slaughter and the five main farmed animal species. The Proposal seeks to establish a harmonised and unified approach for calculating these journey times, recognizing the stress and potential harm caused by prolonged transportation. Furthermore, there is an emphasis on increasing the space allowance for animals during transport, thereby ensuring they have adequate room to move and are not overly confined. This measure is particularly important for the well-being of the animals during transit. Moreover, the Proposal introduces clearer and more specific conditions for different species and categories of animals. This specificity is crucial as it recognizes the diverse needs of different animal types and ensures that each is treated in a manner conducive to their specific welfare requirements. Additionally, the Proposal pays special attention to the transportation of vulnerable categories of animals, such as pregnant animals, unweaned calves, and end-of-career laying hens, proposing improved conditions for their transport. Significantly, the Proposal also covers the conditions of livestock vessels, aiming to improve the standards of these transportation methods. It introduces the concept of external certification to ensure compliance beyond European Union borders, acknowledging the global nature of animal transportation. This measure is supplemented by stricter conditions for exporting animals from the EU to third countries, ensuring that welfare standards are maintained throughout the transportation process. Another key aspect of the Proposal is the establishment of clearer rules for reducing the exposure of animals during transport to extreme temperatures, whether very low or extremely high. Furthermore, the Proposal aims to reduce internal market distortions by modernising information-sharing tools and digitalising the entire process. Additionally, the Proposal suggests a harmonised approach for a sanctioning system and a common understanding of the level of severity of non-compliances. Correspondingly, the Proposal includes the development of a live-time tracking system, ensuring better response in case of incidents during transport. This system will play a critical role in monitoring and ensuring the adherence to the proposed welfare standards.

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Proposal: On the 7th of December 2023, the European Commission published a Proposal for a Regulation on the welfare of dogs and cats and their traceability (press release).

Problem: Until now, there has been a complete lack of EU legislation on the welfare of dogs and cats. This absence has led to highly variable and uneven welfare standards and traceability measures across member states. Furthermore, the free trade of dogs and cats within the EU, combined with inadequate traceability, significantly facilitates illegal trade from third countries.

Objective: The Proposal addresses these issues by establishing a common framework for the welfare of dogs and cats in the EU. Its aim is to prevent animal suffering, unfair business practices, including fraud, and to protect consumers. Moreover, it intends to supplement existing rules for the imports of dogs and cats, thus creating a harmonised standard across member states and improving overall animal welfare and traceability within the Union.

Subject Matter: A key aspect of the Proposal is the establishment of common animal welfare standards. These standards aim to provide better living conditions for dogs and cats, especially those kept in establishments. The Proposal includes requirements for the nutrition, housing, and overall management of these animals, alongside prohibitions against painful practices. Furthermore, it seeks to improve the traceability of dogs and cats, particularly those placed on the Union market or supplied. This measure is anticipated to significantly decrease the risk of illegal trade and improve consumer awareness when purchasing these animals. Moreover, the Proposal also emphasizes enhancing the competence of animal caretakers. This measure will ensure that individuals responsible for the care of dogs and cats possess the necessary skills and knowledge to meet their welfare needs effectively. The Proposal acknowledges the diversity in existing member state legislation regarding animal welfare and seeks to provide a harmonised approach to elevate the overall standard of care. In addition to setting welfare standards, the Proposal aims to create a more transparent and accountable system for the movement and supply of dogs and cats across the EU. It includes specific objectives for developing and operating a system for verifying the authenticity of identification and registration, particularly for offerings via online platforms. This system will ensure interoperability of national databases, thereby enhancing traceability and reducing the chances of fraudulent activities. In essence, the Proposal represents a significant step towards harmonizing dog and cat welfare standards across the EU. It addresses the current disparity in animal welfare legislation among member states and introduces a unified framework that not only enhances animal welfare but also protects consumers and combats illegal trade practices. The comprehensive approach of the Proposal reflects an understanding of the complexities involved in animal welfare and trade within the EU and offers a robust solution to these challenges.

Fischerei, Aquakultur und Meeresökosysteme

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Nicht-legislativer Akt: Am 21. Februar 2023 hat die Kommission eine Mitteilung über die Gemeinsame Fischereipolitik der Gegenwart und der Zukunft: ein Fischerei- und Ozeanpakt für eine nachhaltige, wissenschaftlich fundierte, innovative und inklusive Bestandsbewirtschaftung veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Ozeane und ihre biologische Vielfalt stehen heutzutage vor vielen komplexen Herausforderungen, wie Meeresverschmutzung, Auswirkungen menschlicher maritimer Aktivitäten und Klimawandel. Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) muss sich diesen Herausforderungen stellen und gleichzeitig für Kohärenz mit anderen Politikbereichen sorgen, insbesondere mit der Umsetzung des Europäischen Green Deal.

Ziel: Ziel der Mitteilung ist es, einerseits über die Funktionsweise der GFP zu berichten und andererseits einen Weg zu einer nachhaltigen und widerstandsfähigen Fischerei in der Zukunft aufzuzeigen.

Gegenstand: Seit ihrer Reform im Jahr 2023 hat die GFP die soziale, wirtschaftliche und ökologische Dimension der EU-Fischereipolitik zusammengeführt. Die Umsetzung einer Reihe von Elementen der GFP muss jedoch noch verbessert werden, wie etwa der Anlandeverpflichtung, einer Verbesserung der Wissensbasis, der Zukunft des Fischereiberufs und des Generationswechsels oder der Quotenaufteilung auf nationaler Ebene. Neben einem Aktionsplan zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresökosysteme und einer Mitteilung über die Energiewende in der EU-Fischerei werden in der Mitteilung daher Maßnahmen zur Verbesserung der GFP in den genannten Bereichen dargelegt. Die erste Reihe von Verbesserungen betrifft die Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften. Zu diesem Zweck wird die Kommission ein unionsweites partizipatives Vorausschau-Projekt zum Thema "Fischer der Zukunft" mit Auswirkungen auf die künftige Politikgestaltung durchführen und die Mitgliedstaaten auffordern, lokale Fischereigemeinschaften zu befähigen, soziale Herausforderungen im Rahmen der Programme des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) anzugehen. Ein weiterer Schwerpunkt der Mitteilung liegt auf dem Umwelt- und Klimaschutz. Zu diesem Zweck soll die faktengestützte Entscheidungsfindung neben einer optimierten Datenerhebung und einer kohärenten und wirksamen Durchsetzung gestärkt werden. Die Kommission fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Einweg-Kunststoffrichtlinie und den Meeresaktionsplan, der neben dieser Mitteilung vorgeschlagen wurde, vollständig umzusetzen. Darüber hinaus werden selektivere Fanggeräte und eine wirksame Umsetzung der Anlandeverpflichtung für 2019 als Schlüssel zur Verringerung des Beifangs und zur Verbesserung seiner Dokumentation angesehen. Die Kommission fordert daher die Beteiligten auf, wichtige Daten für eine Bewertung der Anlandeverpflichtung zu liefern. Drittens enthält die Mitteilung Maßnahmen zur Verbesserung des Governance-Rahmens der GFP. Daher fordert die Kommission regionale Fischereigruppen auf, die Umweltbehörden besser einzubeziehen. Darüber hinaus fordert sie die Mitgliedstaaten auf, angemessene Ressourcen für die Arbeit dieser regionalen Gruppen bereitzustellen, und zusätzlich die Governance-Maßnahmen des oben erwähnten Meeresaktionsplans vollständig umzusetzen. Die Kommission soll auch die Transparenz der Kriterien verbessern, welche von den Mitgliedstaaten für die Bewertung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten verwendet werden. Der vierte Teil der Mitteilung befasst sich mit der Verlagerung der Fischereiinteressen über die EU-Gewässer hinaus, im Kontext der jüngsten geopolitischen Veränderungen. So wird die Kommission die europäische Strategie für die maritime Sicherheit im Jahr 2023 aktualisieren und eine gemeinsame Mitteilung über Klimawandel, Umweltzerstörung, Sicherheit und Verteidigung vorlegen. Darüber hinaus fordert die Kommission die Mitgliedstaaten im Bereich der nachhaltigen Innovation und Investition auf, die Transparenz und Flexibilität ihres Fischereikapazitätsmanagements zu erhöhen. Außerdem ermutigt sie die Partnerschaft für den Energiewende, die Beiräte und die Sozialpartner, die praktische und nachhaltige Modernisierung von Schiffen voranzutreiben. Im Hinblick auf die künftige Umsetzung der GFP, ruft die Kommission die Mitgliedstaaten, die Fischereiakteure und die wissenschaftliche Gemeinschaft dazu auf, sich einem "Fischerei- und Ozeanpakt" anzuschließen, welcher das gemeinsame Engagement für die vollständige Umsetzung der Fischereipolitik bekräftigt. Im Mittelpunkt des Paktes stehen die Grundsätze der vollständigen Einhaltung der bestehenden Vorschriften, der Transparenz, der verbesserten Verwaltung, der Anerkennung der zentralen Rolle der Fischer als „Hüter der Meere“ sowie der verstärkten Forschung und Innovation.

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Nicht-legislativer Akt: Am 21. Februar 2023 hat die Kommission eine Mitteilung zu einem EU-Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Meeresökosysteme sind für das Wohlergehen des Planeten und für die Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme der EU von entscheidender Bedeutung. Daher müssen erhebliche Bedrohungen für die Meeresumwelt und den Fischereisektor, wie dem Klimawandel, dem Verlust der biologischen Vielfalt, wirtschaftlicher Marktstörungen und der Zunahme militärischer Operationen im Schwarzen Meer, dringend angegangen werden.

Ziel: Aufbauend auf den Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Anpassung an den Klimawandel, dem Aktionsplan zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung und der "Vom Hof auf den Tisch"-Strategie, soll dieser Aktionsplan Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der EU-Fischerei, zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung und zur Umkehrung des Niedergangs der Meeresökosysteme aufzeigen. Die Ziele stehen daher im Einklang mit den Verpflichtungen der EU aus der Gemeinsamen Mitteilung über die internationale Meerespolitik, der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und den Zusagen der EU auf der 15. UN-Biodiversitätskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD COP15).

Gegenstand: Die ersten skizzierten Maßnahmen betreffen die Verbesserung der selektiven Fischerei und die Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Arten. Zu diesem Zweck fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, Schwellenwerte für die höchstzulässige Sterblichkeitsrate bei Beifängen festzulegen, Maßnahmen zur Minimierung des Beifangs zu ergreifen sowie die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu verbessern. Die Kommission wird im Gegenzug ihre Anstrengungen zur Bewertung und Verbesserung der Fanggeräte verstärken und Grenzwerte für die Beifänge der Arten vorschlagen, für die Schwellenwerte gelten. Das zweite Maßnahmenbündel betrifft die Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf den Meeresboden. Die Kommission fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Festlegung von Schwellenwerten für die maximal zulässige Ausdehnung des Meeresbodens, die durch menschliche Eingriffe verloren gehen oder beeinträchtigt werden kann, abzuschließen und die mobile Grundfischerei in allen Meeresschutzgebieten bis 2030 auslaufen zu lassen. Bei der dritten Gruppe von Maßnahmen geht es um die Fairness und Gerechtigkeit des grünen Wandels und um die optimale Nutzung der verfügbaren finanziellen Mittel. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um ausreichende Mittel für die Förderung von Projekten bereitzustellen, die den Einsatz weniger schädlicher Fangtechniken unterstützen und den Fischereigemeinden beim Übergang zu selektiveren, weniger schädlichen und weniger treibstoffintensiven Fangmethoden helfen. Die Kommission erleichtert dazu den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und richtet Zuschüsse ein, um Projekte zu unterstützen, die zur Entwicklung von Fähigkeiten der nächsten Generation der blauen Wirtschaft beitragen. Die vierte Gruppe von Maßnahmen betrifft Aktionen zur Stärkung der Wissensbasis, der Forschung und der Innovation. Diesbezüglich werden Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, Lösungen und Anreize zur Reduktion der Umweltauswirkungen von Fischerei und zur Verbesserung der Datenerhebung zu entwickeln. Zu diesem Zweck fördert die Kommission den Einsatz von Finanzmitteln für Beratung, Forschung und Innovation, beginnt mit der Entwicklung eines Modellierungsinstruments, um das Konzept des Naturkapitals in wirtschaftliche Entscheidungen einzubeziehen, und leitet Forschungsarbeiten über die Kohlenstoffspeicherkapazität des EU-Meeresbodens und innovative Fanggeräte ein. Als fünftes Paket sieht der Aktionsplan Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung vor. In diesem Zusammenhang sollen die Mitgliedstaaten die Überwachung der Fischerei verbessern, während die Kommission im Gegenzug die Umsetzung und Durchsetzung der Umwelt- und Fischereivorschriften verstärkt. Schließlich sollen die Mitgliedstaaten bis März 2024 Fahrpläne für die Umsetzung des Aktionsplans erstellen und veröffentlichen, um den Rechtsrahmen, die Einbeziehung der Interessengruppen und die Öffentlichkeitsarbeit zu verbessern. Dabei wird die Kommission die anderen EU-Institutionen kontinuierlich über die Umsetzung des Aktionsplans informieren.

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Nicht-legislativer Akt: Am 21. Februar 2023 hat die Kommission eine Mitteilung über die Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor der EU veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Aufgrund der hohen Energieintensität besteht eine Abhängigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors der EU von fossilen Brennstoffen. Daher haben die extrem hohen und schwankenden Energiepreise im Jahr 2022, ausgelöst durch die Invasion der Ukraine durch Russland, eine strukturelle Schwachstelle in der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Fischerei in der Union offenbart.

Ziel: Die Mitteilung zielt darauf ab, einen kohärenten Ansatz vorzuschlagen, um die Abhängigkeit des Sektors von fossilen Brennstoffen zu verringern und so schnell wie möglich auf erneuerbare Energiequellen umzusteigen. Dadurch soll einerseits die Widerstandsfähigkeit des Sektors gestärkt und andererseits die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) erreicht werden. Die Mitteilung steht somit im Einklang mit den Zielen der Aquakultur-Leitlinien und dem Europäischen Green Deal.

Gegenstand: Im ersten Teil der Mitteilung werden die Säulen und Hindernisse einer erfolgreichen Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor dargelegt. Zu diesem Zweck wird eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz als erster Schritt zur Verringerung der Energieabhängigkeit angesehen, insbesondere indem alle befischten Bestände mit einem höchstmöglichen Dauerertrag („maximum sustainable yield“, MSY) befischt werden. Dies soll mit der Entwicklung moderner und energieeffizienter Fangtechniken einhergehen. Dabei sollten jedoch mögliche negative Auswirkungen auf die Meeresumwelt stets berücksichtigt und vermieden werden. Letztlich wird die Energiewende durch die Umstellung auf erneuerbare und kohlenstoffarme Energiequellen bestimmt, in Übereinstimmung mit den anderen relevanten Strategien des Europäischen Green Deals, namentlich dem "Fit for 55"-Paket. Insgesamt muss der Übergang durch Synergien zwischen allen Beteiligten vorangetrieben werden und sollte hauptsächlich durch den Europäischen Fonds für maritime Fischerei und Aquakultur (EMFAF) finanziert werden. Die größten Herausforderungen für eine erfolgreiche Energiewende bis 2050 bestehen laut der Mitteilung in Form von technologischen, wissensbasierten und finanziellen Hindernissen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission im zweiten Teil der Mitteilung Maßnahmen in vier Hauptbereichen vor, um die Energiewende zu beschleunigen. Der erste Bereich ist ein gestärkter Rechtsrahmen sowie die verbesserte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Akteuren. Zu diesem Zweck wird die Kommission eine Konferenz zur Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor der EU veranstalten, eine neue Partnerschaft für die Energiewende ins Leben rufen und einen Fahrplan für die Energiewende zur Klimaneutralität bis 2050 entwickeln. Die Schließung von Technologie- und Wissenslücken durch Forschung und Innovation wird als zweiter Aktionsbereich definiert. In diesem Zusammenhang wird die Kommission eine EU-weite Studie über die verfügbaren Technologien für die Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor in Auftrag geben, eine Online-Plattform für den Wissensaustausch einrichten, ein Web-Tool zur Bewertung der Auswirkungen der Kraftstoffpreise auf die Leistung der Flotte und des Sektors einrichten und schließlich den Bedarf an zusätzlichen regelmäßigen Datenerhebungen bis 2024 prüfen. Im Rahmen des dritten Aktionsbereichs, der sich mit der Entwicklung von Qualifikationen und einer funktionierenden Erwerbsbevölkerung befasst, wird die Kommission die Zuschüsse im Rahmen des EMFAF besser fördern, um "blaue Karrieren" zu unterstützen. Des Weiteren wird die Kommission die Frage der Qualifikationspartnerschaften in der blauen Wirtschaft weiter untersuchen und den Start eines virtuellen Akademieprogramms zur Energiewende prüfen. Die letzte Gruppe von Maßnahmen zielt auf die Verbesserung des Unternehmensumfelds und die Sensibilisierung für Finanzierungsmöglichkeiten ab. Zu diesem Zweck wird die Kommission die Mitgliedstaaten weiter dabei unterstützen, die Zusagen der EMFAF-Programme in konkrete Investitionen umzusetzen, die gezielte Unterstützung für Unternehmen über die EU-Plattform BlueInvest zu verbessern und einen Leitfaden und eine Datenbank über die breite Palette der EU-Förder- und Finanzierungsinstrumente zu entwickeln. Schließlich wird die Kommission auch die internationale Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Energiewende weiter stärken.

Nachhaltige Lebensmittelsysteme

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Legislativ, einschließlich Folgenabschätzung, Q3 2023.

Gesunde Böden

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Non-legislative Act: On the 5th of July 2023, the European Commission published a Communication on ensuring resilient and sustainable use of EU's natural resources (press release).

Problem: The European Union is facing a dual crisis of climate change and biodiversity loss, which poses significant threats to the region's long-term resilience and food security. The impacts of these crises are already evident, with increasing occurrences of droughts, wildfires, water scarcity, and floods affecting the majority of European countries. The unsustainable use of natural resources is a major driver of these crises, costing thousands of lives and billions of euros within the EU alone. Furthermore, the degradation and pollution of soils, coupled with weakened ecosystem resilience, have significant costs for sectors such as agriculture, fisheries, and their related value chains. This degradation also reduces the business case for carbon farming while healthy soils secure farmers’ incomes from food production, carbon farming, and from the farm’s assets.

Objective: The Communication outlines the proposed measures of the legislative package which is aimed to ensure resilient and sustainable use of the EU's natural resources. It aims to strengthen disaster prevention and management, improve soil health, and manage droughts and water scarcity through innovative approaches. Moreover, it seeks to ensure efficient use of produce by tackling food and textile waste. Subsequently, the Communication aims to support the transition to sustainable food systems, enhance the genetic diversity of trees, and implement the polluter-pays principle to promote the circular economy. The ultimate goal is to uphold the EU's commitment to climate neutrality and ensure long-term food security for European citizens.

Subject Matter: One of the key points in the Communication is the proposal for a Nature Restoration Law. This law is seen as a crucial step towards ensuring the transition to sustainable food systems and their long-term resilience. It is also a response to the alarming decline in bee and butterfly species in the EU, which threatens the pollination of crops. Moreover, the Communication underscores the importance of managing droughts and water scarcity through innovative approaches. It advocates for the use of nature-based solutions for flood prevention, which have high benefit-cost ratios. Healthy soils, wetlands, and forests are identified as having a higher natural capacity to store water than artificial reservoirs, thus contributing to disaster risk prevention. In terms of specific provisions, the Commission proposes a solid and coherent soil monitoring framework for all soils across the EU alongside this Communication. The Proposal is aimed at continuously improving soil health in the Union with the view to achieve healthy soils by 2050. It builds on practices already in place and is seen as key to facilitating the monitoring requirements under LULUCF and the CAP. Lastly, the Communication also discusses the role of New Genomic Techniques (NGT) in boosting resilience for both agriculture and forested land. Thereby, these innovative techniques could improve crops by developing plants with improved tolerance or resistance to plant diseases, pests, and climate change effects, including extreme temperatures or droughts. The proposal on NGT therefore combines a high standard of protection for both human and animal health and the environment with a contribution to a resilient and sustainable food system through innovative plant products. The proposed measures are seen as necessary to deliver on the EU’s legal obligations under already adopted climate legislation, as well as on the EU’s multilateral commitments within the Kunming-Montreal Biodiversity Framework. The Commission calls on the European Parliament and the Council for the swift adoption of the initiatives under this pillar of the Green Deal.

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Proposal: On the 5th of July 2023, the European Commission published a Proposal for a Directive on Soil Monitoring and Resilience (Soil Monitoring Law) (press release).

Problem: Scientific evidence shows that approximately 60 to 70 per cent of soils in the EU are currently in an unhealthy condition, with degradation processes continuing and worsening. This issue extends beyond national borders, impacting the soil's ability to provide vital services such as food production, climate resilience, water filtration, and biodiversity support. The degradation of soils poses risks to human health, the environment, the economy, and society, including threats to food security, water quality, increased vulnerability to extreme weather events, and loss of biodiversity. Furthermore, the unprovoked and unjustified Russian war of aggression against Ukraine has exacerbated global food system instability, emphasizing the need for the EU to secure sustainable food systems for the future.

Objective: The Proposal aims to establish a comprehensive soil monitoring framework for all EU soils to address degradation issues and fill knowledge gaps. By defining indicators and values for soil health, it seeks to promote sustainable soil management, achieving healthy and resilient soils across the EU by 2050. The Directive also tackles soil contamination, aiming to reduce risks to human health and the environment and create a toxic-free environment by 2050, while generating employment opportunities related to site remediation.

Subject Matter: The key points of the Directive revolve around the need to promote soil health, prevent soil degradation, and restore degraded soils. The ultimate goal is to achieve healthy soils throughout the EU by 2050 and ensure the provision of vital ecosystem services by soil in the long term. Therefore, one of the main provisions of the Directive is the establishment of a soil monitoring framework. To this end, member states shall be required to set up soil districts as basic governance units for soil management and monitoring. They must appoint competent authorities for each soil district and implement a common set of measurable criteria for soil health. Monitoring systems should be harmonized to ensure comparable data across the Union. Furthermore, member states are urged to adopt a risk-based approach for managing potentially contaminated sites and contaminated sites, taking into account specific environmental, economic, and social contexts. They shall also be required to implement sustainable soil management principles to ensure the long-term provision of ecosystem services and improve air and water quality. Moreover, the Directive emphasizes the importance of soil health for addressing climate change and biodiversity loss. Therefore, the Commission shall promote soil health certification and support research and innovation programs to advance sustainable soil management practices. With regards to contaminated sites, member states shall be required to identify, investigate, and assess potentially contaminated sites. Adequate risk reduction measures, including remediation, should be taken to reduce risks to an acceptable level for human health and the environment. The Directive stresses transparency and public accountability, mandating the creation of a national register of contaminated and potentially contaminated sites accessible to the public. Lastly, the Directive's provisions are designed to be adaptable to scientific progress and further evaluated after six years of implementation to ensure their effectiveness in achieving healthy soils by 2050.

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Proposal: On the 5th of July 2023, the European Commission published a Proposal for a Regulation on the production and marketing of forest reproductive material, amending Regulations (EU) 2016/2031 and 2017/625 of the European Parliament and of the Council and repealing Council Directive 1999/105/EC (Regulation on forest reproductive material) (press release).

Problem: Within the Union, a harmonised approach to the production and marketing of Forest Reproductive Material (FRM) is seen as crucial to ensure the highest possible standards are imposed, thereby facilitating the free movement of FRM. Furthermore, it is essential to consider the practical needs and apply the rules only to certain species and artificial hybrids, which are significant for various purposes such as afforestation, reforestation, biodiversity conservation, and more.

Objective: The Regulation aims to set out rules concerning the production and marketing of FRM. Thus, it seeks to ensure sustainable afforestation and reforestation, biodiversity conservation, restoration of forest ecosystems, support for wood and biomaterials production, climate adaptation, climate mitigation, and the conservation and sustainable use of forest genetic resources. The approach shall balance the need for uniform requirements with the flexibility for member states to implement rules adapted to their local climatic and ecological conditions.

Subject Matter: One of the key provisions of the Regulation is the establishment of specific requirements for the performance of official controls on the activities of professional operators related to the production of particular FRM. This is in response to non-compliance with the Union rules on FRM of a particular origin or provenance. The Regulation also outlines the cases where competent authorities shall apply sanctions in relation to specific non-compliances. Furthermore, the Regulation provides for the Commission to lay down rules on uniform practical arrangements for the performance of official controls on plant reproductive material. Thus, compliance with Union rules applicable to those goods and for action taken by the competent authorities following such official controls shall be verified. Moreover, the Regulation introduces new features concerning the digitalisation of the FRM sector. To this end, professional operators shall be enabled to print the official label under official supervision by the competent authorities, once the authorities have concluded that the FRM is certified. This simplifies several processes, benefiting both SMEs and micro-enterprises. Lastly, it is specified that the Regulation shall enter into force on the twentieth day following that of its publication in the Official Journal of the European Union and shall apply from 3 years after the date of entry into force of this Regulation.

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Proposal: On the 5th of July 2023, the European Commission published a Proposal for a Regulation on the production and marketing of plant reproductive material in the Union, amending Regulations (EU) 2016/2031, 2017/625 and 2018/848 of the European Parliament and of the Council, and repealing Council Directives 66/401/EEC, 66/402/EEC, 68/193/EEC, 2002/53/EC, 2002/54/EC, 2002/55/EC, 2002/56/EC, 2002/57/EC, 2008/72/EC and 2008/90/EC (Regulation on plant reproductive material) (press release).

Problem: To this day, there are inconsistencies and lack of uniformity in the standards and requirements in the production and marketing of Plant Reproductive Material (PRM) across member states. Furthermore, the current system does not adequately address the specific agricultural or climatic conditions of each member state.

Objective: In light of the shortcomings of the current framework, the Regulation aims implement more stringent production or marketing requirements for PRM, tailored to the specific conditions of each member state. Moreover, it seeks to improve the identity and quality of PRM through the implementation of these requirements. Finally, the Regulation also empowers the Commission to adopt specific rules on official controls and actions taken by competent authorities in relation to PRM, ensuring a uniform approach across all member states.

Subject Matter: The Regulation seeks to implement various amendments to current EU legislation. Firstly, the Regulation proposes an amendment to the Regulation on protective measures against pests of plants of 2026, clarifying that regulated non-quarantine pests (RNQPs) are exclusively regulated under that Regulation. It also introduces the possibility of combining the OECD label for imported PRM with the plant passport in a single format. Secondly, the Regulation proposes an amendment to the Regulation on official controls in food and feed law of 2027, to include PRM rules under the scope of Union legislation on official controls. Thereby, the basic rules and principles of official controls shall also apply to the production and marketing of PRM, including those for the competences of authorities, delegation of tasks, and certification. Moreover, the Commission shall be empowered to adopt special rules for official controls of PRM marketing and professional operators, as needed. In the case of imports, the general rules will apply on a risk basis. Thirdly, the Regulation proposes an amendment to Regulation on organic production from 2018, to update the content of the 'plant reproductive material' and 'organic heterogeneous material' as referred to in that Regulation. It ensures that all rules on PRM of heterogeneous material, both organic and non-organic heterogeneous material, are set out exclusively by the proposed Regulation. Lastly, it is specified that the Regulation shall apply 3 years after its entry into force, giving competent authorities and professional operators the appropriate time to adapt to the new provisions. This will also give the Commission time to adopt the necessary delegated and implementing acts. An additional transition period of 2 years will apply for the application of the new requirements for Value for Sustainable Cultivation and Use (VSCU) testing of new varieties of fruit plants and vegetables.

Folgemaßnahmen zur Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien

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Proposal: On the 7th of December 2023, the European Commission published a Proposal for a Regulation establishing a common data platform on chemicals, laying down rules to ensure that the data contained in it are findable, accessible, interoperable and reusable and establishing a monitoring and outlook framework for chemicals (press release).

Problem: Chemicals play a vital role in our daily lives, being integral to various products essential for our well-being, health, and security. However, some chemicals pose significant risks, potentially causing cancers and affecting various bodily systems, thereby increasing vulnerability to diseases. Furthermore, chemical pollution significantly contributes to global environmental crises, such as climate change, ecosystem degradation, and biodiversity loss. Despite the European Union's comprehensive regulatory framework for chemicals, a fitness check revealed significant weaknesses in it, impeding its full potential and effective management of risks posed by existing and new chemicals.

Objective: In response to the identified problems, the Commission, through the European Green Deal, has committed to presenting a chemicals strategy focused on sustainability. This strategy aims to adopt the 'one substance one assessment' approach, thereby enhancing the efficiency, effectiveness, coherence, and transparency of safety assessments of chemicals across various EU legislations. The overarching goal is to ensure a high level of protection for human health and the environment from harmful chemicals, while also promoting the efficient functioning of the internal market for chemicals and fostering EU industry competitiveness and innovation. Furthermore, it seeks to facilitate the early identification of emerging chemical risks, thereby improving the protection of human health and the environment from hazardous chemicals for the benefit of Member State authorities, stakeholders, and citizens. Additionally, the initiative simplifies access to chemical information, increasing transparency and predictability for the industry, national authorities, and EU agencies.

Subject Matter: The European Chemicals Agency (ECHA) will establish and manage a common data platform on chemicals, providing access to all chemicals data generated within the EU. The data shall be made available and electronically accessible and searchable. The Proposal creates an obligation to ensure that chemicals-related data is included in the common data platform. It proposes to streamline monitoring and hazard data on chemicals to ensure that the relevant EU agency hosts the right monitoring and hazard data in line with their field of expertise and mandate. As the collection of human biomonitoring data can mean processing personal data, the Proposal includes a provision to authorise the lawful processing of that data by the EEA. They include an information platform on chemical monitoring, a repository of reference values, a database of study notifications, a database with information on regulatory processes, a database with information on applicable legal obligations, a repository of standard formats and controlled vocabularies and a database on environmental sustainability-related information, including climate change relevant data. Conditions apply to the use of the data, including the need to respect the confidentiality regime of the originating legislation under which the data was submitted. It places obligations on the Commission to select relevant chemicals or groups of chemicals and gives the possibility to the ECHA to then use the data in the common data platform and generate new data, as appropriate, including by using the data generation mechanism. Chapter VI establishes the 'Data generation mechanism', enabling the ECHA to commission studies in the form of testing or monitoring. The mechanism could feed into regulatory processes where data are lacking, to verify the effectiveness of legal measures and to generate additional data to provide evidence in exceptional cases of serious controversy on a specific substance or file.

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Proposal: On the 7th of December 2023, the European Commission published a Proposal for a Regulation mending Regulations (EC) No 178/2002, (EC) No 401/2009, (EU) 2017/745 and (EU) 2019/1021 of the European Parliament and of the Council as regards the re-attribution of scientific and technical tasks and improving cooperation among Union agencies in the area of chemicals (press release).

Problem: There are shortcomings in the consistency of safety assessments, the efficiency of the underlying technical and scientific work, and the consistency of transparency rules. This sometimes leads to inconsistent outcomes of assessments for the same chemicals across different legislation. This situation also implies an inefficient use of resources and carries unnecessary costs – from operating multiple committees conducting similar assessments, assessing the same chemical by several committees or bodies, to duplicating supporting technical and scientific work with potentially diverging hazard or risk assessment outcomes.

Objective: The commitment to start using the ‘one substance – one assessment’ approach aims to improve the efficiency, effectiveness, coherence and transparency of issuing safety assessments of chemicals across different pieces of EU legislation. It proposes the reattribution of technical and scientific work on chemicals performed under the relevant pieces of legislation to European agencies, allocating responsibilities and ensure a clear attribution of those.

Subject Matter: The Amendments enable EFSA (European Food Safety Authority) to better cooperate and coordinate with ECHA, EMA and EEA. This cooperation would lead to more consistent scientific assessments of chemicals and encourage the agencies to develop consistent scientific opinions and methodologies, taking into account specific sectoral characteristics. The provisions on data and information exchange would bring the EU a step closer to the one substance, one assessment goals. These provisions make greater interoperability possible and scientific processes more robust. Obligations on the EEA to promote and coordinate the development of assessment methodologies and places are streamlined. ECHA is tasked with updating existing guidelines on conducting risk-benefit assessment. The agency will also develop guidelines for substances, which are classified as either carcinogenic, mutagenic or toxic to reproduction. The Commission acquires the possibility to request ECHA to develop a report analysing the human health, environmental, social, and economic impact of introducing or modifying concentration limit values. To promote the development of a comprehensive chemical exposure and toxicity knowledge base, as well as streamline data flows in line with the one substance, one assessment policy target, the provision also diverts data flows on the presence of persistent organic pollutant substances in the environment to EEA, which is the agency responsible for collecting occurrence data on chemicals in the environment.

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Proposal: On the 7th of December 2023, the European Commission published a Proposal for a Regulation amending Directive 2011/65/EU of the European Parliament and of the Council as regards the re-attribution of scientific and technical tasks to the European Chemicals Agency (press release).

Problem: There are shortcomings in the consistency of safety assessments, the efficiency of the underlying technical and scientific work, and the consistency of transparency rules. This sometimes leads to inconsistent outcomes of assessments for the same chemicals across different legislation. This situation also implies an inefficient use of resources and carries unnecessary costs – from operating multiple committees conducting similar assessments, assessing the same chemical by several committees or bodies, to duplicating supporting technical and scientific work with potentially diverging hazard or risk assessment outcomes.

Objective: The commitment to start using the ‘one substance – one assessment’ approach aims to improve the efficiency, effectiveness, coherence and transparency of issuing safety assessments of chemicals across different pieces of EU legislation. It proposes the reattribution of technical and scientific work on chemicals performed under the relevant pieces of legislation to European agencies, allocating responsibilities and ensure a clear attribution of those.

Subject Matter: Article 1 of the proposed regulation amends Articles 5 and 6 of Directive 2011/65/EU on the restriction of the use of certain hazardous substances in electrical and electronic equipment. The amendments allocate a role and specific tasks to ECHA and its scientific committees in the processes for substance restrictions and assessing exemption requests corresponding to the restrictions. That amendment should ensure alignment with existing procedures under the Regulation (EC) No 1907/200623. Those procedures will be adapted where relevant to the specific characteristics of electrical and electronic equipment and the regulatory system of Directive 2011/65/EU. Additionally, ECHA may initiate the procedure for review and amendment of the list of restricted substances. This will be initiated by restriction dossiers from the Agency. Member states may also propose to prepare a restriction dossier. ECHA has to consult with the Committee for Risk Assessment.

Paket zur Ökologisierung des Güterverkehrs

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Non-legislative Act: On the 11th of July 2023, the European Commission published a Communication on Greening Freight Transport (press release).

Problem: Freight transport is seen as central to the functioning of the single market, and expected to grow correspondingly to the growth of the Union economy. Therefore, there is a pressing requirement to address the environmental impact of transport, particularly the emissions from heavy-duty vehicles (HDVs) which account for a significant percentage of road transport nitrogen oxide emissions. This issue is particularly concerning for transport operations in and close to urban centres.

Objective: To address these challenges, this legislative package seeks to implement a comprehensive and coherent policy that integrates emission trading, infrastructure charges, energy, and vehicle taxes. The Communication outlines these measures under the concept of 'Greening Freight Transport', which is aimed to reduce the environmental impact of freight transport while allowing the single market to grow. The ultimate goal is to achieve the European Green Deal objectives for transport, ensuring that greening freight and economic growth go hand in hand.

Subject Matter: The first outlined key measure is the proposal for a binding share of at least 29 per cent of renewables within the final consumption of energy in the transport sector by 2030. This is a significant step towards reducing the sector's carbon footprint and aligns with the broader goal of transitioning to renewable energy sources. Secondly, the Communication proposes amendments to Union legislation on heavy-duty vehicles. Hence, the amendments shall strengthen the CO₂ emission performance standards for new heavy-duty vehicles and integrate reporting obligations. This measure is seen as crucial in ensuring that the transport sector contributes to the overall reduction of greenhouse gas emissions. Thirdly, the Communication introduces a new regulation on type-approval of motor vehicles and engines. This regulation, known as Euro 7, is proposed with respect to their emissions and battery durability. This measure is assessed as particularly important as it sets new standards for vehicle emissions, contributing to the overall objective of greening freight transport. Fourthly, the document suggests amendments to the Union guidelines for the development of the trans-European transport network. These amendments aim to streamline and enhance the efficiency of the transport network across member states. These changes are expected to have a significant impact on the transport sector, particularly in terms of improving connectivity and efficiency. In addition to these measures, the Communication highlights the importance of digital solutions in transport. For example, the European Green Digital Coalition has developed a methodology to assess the net environmental impact of digital solutions in transport. This initiative underscores the role of digitalisation in achieving the objectives of the Communication. Lastly, the document acknowledges the impact of automation and digitalisation on the transport workforce. Hence, the proposed measures seek to ensure that the transition to a greener and more digital transport sector is fair and inclusive for all workers.

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Proposal: On the 11th of July 2023, the European Commission published a Proposal for a Regulation on the use of railway infrastructure capacity in the single European railway area, amending Directive 2012/34/EU and repealing Regulation (EU) No 913/2010 (press release).

Problem: To this day, there is a lack of a unified, efficient, and non-discriminatory management of rail infrastructure capacity across member states. Furthermore, there is an absence of a comprehensive mechanism for setting criteria, principles, and procedures related to capacity management, cooperation between rail stakeholders, and coordination at the EU level. Thus, there is a need for a common approach to managing scarce capacity, contingency planning, and the allocation of capacity beyond the period covered by the working timetable.

Objective: Against this background, the Regulation aims to optimise the utilisation of the rail network and improve the quality of capacity and operations, thereby enhancing the performance of rail transport services and accommodating larger amounts of traffic.

Subject Matter: Generally, the Regulation provides the legal basis for the development of more detailed rules, procedures, and templates, to be set out in non-legislative acts on rail infrastructure. Firstly, the Regulation establishes general responsibilities of rail infrastructure managers and the principles they must abide by in exercising their functions. Secondly, general rules for capacity management are introduced, including strategic capacity planning, scheduling and allocation of capacity, and adaptation and rescheduling of capacity. To this end, infrastructure managers are obliged to jointly develop a European framework for capacity management. Thereby, the framework shall define common principles and procedures for the management of rail infrastructure capacity, ensuring a coordinated approach between infrastructure managers, railway undertakings, and other operational stakeholders. Furthermore, it shall serve as a reference point for infrastructure managers and provide a platform for updating and refining management strategies based on the experiences of infrastructure managers, railway undertakings, and other applicants. Thirdly, the Regulation introduces obligations concerning traffic management, disruption management, and crisis management. Hence, in a crisis, member states should be enabled to apply emergency measures for the management of rail capacity and traffic. Fourthly, the Regulation includes measures to improve performance, such as strengthening incentives to improve the performance of rail infrastructure and rail transport services, introducing more effective mechanisms for coordination between stakeholders, particularly across borders, and supporting the deployment of digital tools enabling better capacity and traffic management. Fifthly, the Regulation establishes a Performance Review Body and the European Network of Rail Regulatory Bodies (ENRRB) to provide advice, recommendations, and oversight on matters related to the performance of rail infrastructure services and rail transport services. Overall, the measures introduced by this legislative proposal are intended to complement improvements in rail infrastructure capacity envisaged by the proposed revision of the TEN-T Regulation. The revision includes the completion of missing links on the TEN-T rail network, the accelerated deployment of the European Rail Traffic Management System, and the addition of rail infrastructure requirements for intermodal transport. The Commission will carry out an evaluation five years after the end of the implementation period to verify to what extent the initiative’s objectives have been achieved.

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Proposal: On the 11th of July 2023, the European Commission published a Proposal for a Regulation on the accounting of greenhouse gas emissions of transport services (press release).

Problem: Within the Union, there persists a lack of a standardised methodology for calculating greenhouse gas emissions across all transport modes. Furthermore, there is a need for specific provisions to prevent fraud and irregularities in the verification process of these emissions data and calculation processes.

Objective: The Regulation aims to address the problem by introducing a well-to-wheel concept applicable to all transport modes, using the European version of the EN ISO 14083:2023 standard as the reference methodology. Moreover, it establishes specific conformity assessment rules for the verification of greenhouse gas emissions data, to be undertaken by accredited verifiers. Correspondingly, the Regulation aims to ensure transparency, uniformity, and credibility in the calculation and reporting of greenhouse gas emissions across the transport sector.

Subject Matter: Firstly, the Regulation proposes measures to incentivise behavioural change among businesses and customers to reduce these emissions through the uptake and use of comparable and reliable greenhouse gas emissions data. Therefore, one of the key points of the Regulation is the application of the “well-to-wheel” concept to all transport modes. The well-to-wheel concept, also known as life cycle assessment, is a comprehensive evaluation of the environmental impact of a given product or service throughout its lifespan, by taking into account not only the direct emissions from the use of fuels in vehicles (the "tank-to-wheel" phase) but also the emissions from the production and distribution of the fuel (the "well-to-tank" phase). The well-to-wheel analysis is seen as crucial in comparing the environmental performance of various energy sources and transportation technologies, thereby informing decisions towards more sustainable options. This approach shall thus ensure a comprehensive and uniform methodology for calculating emissions across different transport modes. Furthermore, the Regulation contains provisions specifically targeted at preventing fraud and irregularities. For instance, conformity assessment bodies in charge of the verification will have to be accredited by National Accreditation Bodies. The verification of greenhouse gas emissions data and calculation processes will be based on specific conformity assessment rules established by the EU through secondary legislation. This verification will be undertaken by a verifier accredited by national accreditation bodies appointed by the member states. Moreover, the Regulation sets out a framework for the control of the Commission's exercise of implementing powers by the member states. This framework ensures that the measures proposed in the Regulation are implemented effectively and in accordance with the established rules and principles. Lastly, the Regulation outlines specific objectives, including ensuring the comparability of results from greenhouse gas emissions accounting of transport services and facilitating the uptake of greenhouse gas emissions accounting in business practice. These objectives aim to improve the transparency and reliability of emissions data, thereby promoting more sustainable practices in the transport sector.

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Proposal: On the 11th of July 2023, the European Commission published a Proposal for a Directive amending Council Directive 96/53/EC laying down for certain road vehicles circulating within the Community the maximum authorised dimensions in national and international traffic and the maximum authorised weights in international traffic (press release).

Problem: Currently, the creation of a Single European Transport Area is hindered by fragmented patchwork of national requirements. Furthermore, previous EU legislation has not effectively promoted the adoption of alternative fuels, energy-saving technologies, and intermodal transport. In addition, legal loopholes and outdated standards are hampering technological progress and decarbonisation efforts.

Objective: The Directive aims to address these issues by incentivising and accelerating the deployment of zero-emission Heavy-Duty Vehicles (HDVs), promoting innovation, and improving compatibility with other modes of transport. The revised provisions shall ensure the harmonised functioning of the internal market, promote environmental performance, and provide stability for long-term planning by road transport operators and HDV manufacturers. Correspondingly, it strikes a balance between establishing minimum standards at the EU level and giving member states flexibility in setting more ambitious solutions.

Subject Matter: The proposed Directive amends the Weights and Dimensions Directive of 1996, which lays down the maximum authorised dimensions and weights for certain road vehicles circulating within the Community in national and international traffic. The amendments are extensive and touch upon various aspects of the original Directive. One of the key amendments pertains to the dimensions of certain motor vehicles. The redefinition shall ensure that the dimensions of these vehicles are in line with the standards that have been established for the approval and market surveillance of motor vehicles within the European Union in other Union legislation. Furthermore, certain definitions on trailers are also harmonised with other Union legislation. In addition, the Directive introduces provisions for exceptional circumstances. Hence, in the event of a crisis affecting several member states, the Commission may establish temporary exceptions from the application of the weights and dimensions limits for vehicles used in international traffic between affected member states. Member states shall be required to adopt and publish the necessary laws, regulations, and administrative provisions to comply with this Directive within two years of its adoption. They must also communicate to the Commission the text of the main provisions of national law which they adopt in the field covered by this Directive.

Nachhaltiger Verkehr

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Legislativ oder nicht-legislativ, Q3 2023.

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Vorschlag: Am 11. Juli 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten veröffentlicht.

Problem: Derzeit stehen den Akteuren im Verkehrsbereich eine Vielzahl von Normen, Methoden, Berechnungsinstrumenten und Emissionsdatenbanken zur Verfügung. Diese Vielfalt führt häufig zu erheblichen Diskrepanzen bei den Emissionsdaten, was die Vergleichbarkeit und Genauigkeit dieser Zahlen auf dem Markt beeinträchtigt. Solche Unstimmigkeiten liefern nicht nur irreführende Informationen über die Leistung eines Verkehrsdienstes, sondern schaffen auch Möglichkeiten für Greenwashing, was sich negativ auf die Entscheidungsfindung und die Anreize für die Nutzer auswirkt.

Ziel: Die Initiative schlägt einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Anrechnung von Treibhausgasemissionen in der gesamten multimodalen Verkehrskette vor. Dieser Rahmen soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Verkehrsträger und -segmente sowie für die nationalen Netze innerhalb der Union schaffen. Durch die Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die Leistung von Verkehrsdiensten sollen Anreize für die Marktteilnehmer geschaffen werden, die Treibhausgasemissionen zu verringern, wodurch effizientere und nachhaltigere Verkehrslösungen gefördert werden. Darüber hinaus soll diese Verordnung die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen ergänzen und nicht vorschreiben, indem sie mit anderen Maßnahmen zur Unterstützung des ökologischen Wandels abgestimmt wird.

Gegenstand: Ein zentraler Aspekt dieser Initiative ist die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens, der die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen nicht vorschreibt, sondern unterstützt. Dieser Rahmen soll andere Maßnahmen der Industrie und der Behörden ergänzen, darunter die Einführung von Treibhausgas-Transparenzklauseln in Verkehrsverträgen und die Festlegung klimarelevanter Kriterien für umweltfreundliche Beschaffungsverfahren und Verkehrsprogramme. Diese Maßnahmen müssen insbesondere mit den Regeln für die Berechnung, den Nachweis und die Mitteilung von Treibhausgasemissionen übereinstimmen, wie sie in dieser Initiative dargelegt sind. Im Mittelpunkt der Initiative steht die Annahme einer Referenzmethode für die Berechnung von Treibhausgasemissionen, wobei die neue ISO-Norm 14083:2023 aufgrund ihrer Relevanz und Verhältnismäßigkeit zur Erreichung der Ziele ausgewählt wurde. Diese Norm ist ein wichtiger Schritt zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Grundsätze für die Berechnung von Treibhausgasemissionen im Verkehr, insbesondere mit ihrem Well-to-Wheel-Konzept. Das Konzept berücksichtigt sowohl die Emissionen aus der Fahrzeugnutzung als auch aus der Energiebereitstellung und gewährleistet so eine umfassende Betrachtung der Treibhausgasemissionen. Eingabedaten und Quellen sind ein weiteres entscheidendes Element der Verordnung. Sie fördert ein harmonisiertes Konzept für Eingabedaten, indem sie Anreize für die Verwendung von Primärdaten schafft und es ermöglicht, dass modellierte Daten die Zuverlässigkeit erhöhen und Diskrepanzen zwischen verschiedenen Datensätzen abmildern. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Entwicklung einer zentralen EU-Datenbank für Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensität und Emissionsfaktoren, die von einer neutralen und kompetenten EU-Einrichtung wie der Europäischen Umweltagentur (EUA) überwacht wird. Die Anwendbarkeit dieses Rahmens ist so zugeschnitten, dass sie umfassend und praktisch ist. Es wird ein verbindlicher Opt-in-Ansatz verfolgt, bei dem Unternehmen nur dann verpflichtet sind, den gemeinsamen Rahmen zu verwenden, wenn sie sich dafür entscheiden oder dazu verpflichtet sind, Treibhausgasemissionsdaten für ihre Dienstleistungen offenzulegen. Dieser Ansatz ist besonders für KMUs von Bedeutung, die im Verkehrssektor die Mehrheit bilden und oft nicht über die Kapazitäten für solche Messungen und Berechnungen verfügen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Transparenz der Daten über den Ausstoß von Treibhausgasemissionen. In dem Vorschlag werden harmonisierte Metriken für die Erstellung und den Austausch von Emissionsdaten festgelegt und gemeinsame Regeln für die Kommunikation und Transparenz aufgestellt. Diese Maßnahme ist von entscheidender Bedeutung, um genaue Vergleiche von Treibhausgasemissionsdaten auf dem Markt zu ermöglichen und die Verkehrsnutzer bei ihren Entscheidungen zu unterstützen.

Greenwashing

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Vorschlag: Am 22. März 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen) veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Verbraucher spielen eine aktive Rolle bei der Erreichung der Ziele einer zirkulären Wirtschaft, die im Europäischen Grünen Deal festgelegt sind. Allerdings wird ihre Wirksamkeit durch falsche Umweltbehauptungen beeinträchtigt, die das Vertrauen in die Glaubwürdigkeit und den Wert von Produktinformationen untergraben.

Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, falsche Umweltbehauptungen („Greenwashing“) zu bekämpfen, indem die Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit von Produktinformationen sowie die Transparenz von Umweltlabeln erhöht werden. Er soll daher dazu beitragen, den grünen Wandel zu beschleunigen, Verbraucher und Unternehmen vor Greenwashing zu schützen und die Rechtssicherheit von Umweltbehauptungen zu verbessern. Der Vorschlag wird in Verbindung mit einem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken veröffentlicht, da beide darauf abzielen, ein gemeinsames Problemset auf verschiedenen Elementen anzugehen.

Gegenstand: Während die überarbeitete Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken alle freiwilligen geschäftlichen Praktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern im Allgemeinen abdeckt, bezieht sich dieser Vorschlag speziell auf die Begründung und Kommunikation freiwilliger Umweltaussagen. Der Vorschlag legt somit Mindestkriterien fest, auf deren Grundlage die Begründung expliziter Umweltaussagen basieren muss. Zu den Kriterien gehört die Stützung auf anerkannte wissenschaftliche Belege; die Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte bei der Bewertung der Umweltleistung; der Nachweis, dass die Aussage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht; oder die Bereitstellung von Informationen darüber, ob das Produkt deutlich besser als die gängige Praxis abschneidet. Darüber hinaus werden weitere Mindestanforderungen für vergleichende Aussagen festgelegt. Dazu gehört die Verwendung vergleichbarer Informationen zur Bewertung der Leistung der verglichenen Produkte; eine vergleichbare Abdeckung der Stufen entlang der Wertschöpfungskette; oder die Angabe des Basisjahres für vergleichende Aussagen über die Verbesserung der Auswirkungen. Eine Bewertung gilt als robust, wenn sie primäre, unternehmensspezifische Daten für relevante Aspekte der Umweltleistung enthält. Die Verwendung von Sekundärinformationen ist jedoch zulässig, wenn keine Primärinformationen verfügbar sind. Für klimabezogene Aussagen verlangt der Vorschlag die getrennte Meldung der von den Händlern verwendeten Kompensation von Treibhausgasemissionen von emittierten Treibhausgasemissionen. Ein weiterer Schwerpunkt des Vorschlags liegt auf den Anforderungen an die Kommunikation von Umweltaussagen. Zu diesem Zweck dürfen alle entsprechenden Aussagen nur Umweltauswirkungen abdecken, die als wesentlich bewertet werden und in Übereinstimmung mit den zuvor genannten Begründungsanforderungen stehen. Ergänzend zu den Anforderungen an die Anzeige von Nachhaltigkeitslabels, die in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken festgelegt sind, führt der Vorschlag auch Bestimmungen über Umweltlabels und Kennzeichnungssysteme ein. Daher ist es Labeln verboten, eine Bewertungspunktzahl für Umweltauswirkungen auszustellen, es sei denn, diese wird auf EU-Ebene festgelegt. Darüber hinaus werden mehrere Anforderungen für Umweltkennzeichnungssysteme und deren Verbreitung definiert. Dazu gehören Anforderungen an die Transparenz und Zugänglichkeit von Informationen über Eigentum, Entscheidungsgremium und Ziele sowie die Sicherstellung, dass die zugrunde liegenden Kriterien für die Vergabe von Labels von Experten entwickelt und von Interessenträgern überprüft werden. Die Begründung und Kommunikation von Umweltaussagen und Labels müssen auch von einer offiziell akkreditierten unabhängigen Stelle als Dritter überprüft werden. Um diese Bestimmungen durchzusetzen, müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere geeignete zuständige Behörden benennen. Diesen werden Befugnisse eingeräumt, die Einhaltung der geltenden Bestimmungen zu untersuchen, durchzusetzen und zu überwachen.

Nachhaltiges Finanzpaket

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Nicht-legislativer Akt: Am 13. Juni 2023 hat die Kommission eine Mitteilung zu einem Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen, der in der Praxis funktioniert, veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Um die Ziele der EU bei der Bekämpfung der Klimakrise zu erreichen, sind große Summen von privaten Investitionen nötig. Jedoch existieren bislang keine einheitlichen Standards für Nachhaltigkeitsbewertungen und -offenlegungen im Finanzsektor, was mangelnde Transparenz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit bei der Bewertung von nachhaltigen Investitionsmöglichkeiten nach sich zieht.

Ziel: Das Ziel des Gesetzespakets ist es daher, einen Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen in der EU zu etablieren. Somit soll die Integration von Umwelt-, sozialen und Governance-Faktoren in Investitionsentscheidungen erleichtert und die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen verbessert werden. Der neue EU-Rahmen besteht aus mehreren Maßnahmen, darunter die Schaffung einer EU-Taxonomie, die Einführung von Offenlegungspflichten für nachhaltige Investitionen und die Förderung nachhaltiger Finanzprodukte. Die Mitteilung legt die vorgeschlagenen Maßnahmen zusammengefasst dar.

Gegenstand: Ein zentraler Aspekt des Pakets ist die Entwicklung der Europäischen Taxonomie, die ein einheitliches Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten darstellt. Dies soll Investoren und Unternehmen dabei helfen, nachhaltige Investitionen zu identifizieren und Transparenz zu schaffen. Die Taxonomie soll dabei schrittweise erweitert werden und zunächst die Kategorien Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt abdecken. Zweitens, um die Umsetzung des Rahmens zu erleichtern, sollen einheitliche europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickelt werden. Dies soll sicherstellen, dass Finanzinstitute und Unternehmen Informationen zu ihren Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen offenlegen, um Investoren fundierte Entscheidungen zu ermöglichen. Die Entwicklung dieser Standards soll in enger Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie dem International Sustainability Standards Board und der Global Reporting Initiative erfolgen, um eine hohe Interoperabilität sicherzustellen. Drittens, wird auch die Bedeutung einer Zusammenarbeit auf internationaler Ebene betont, um einen globalen Rahmen für nachhaltiges Finanzwesen zu schaffen. Die EU strebt demnach an, internationale Standards zu fördern und die Zusammenarbeit mit Partnern wie der Internationalen Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen und multilateralen Entwicklungsbanken zu verstärken. Die Umsetzung des Rahmens soll eng mit verschiedenen Interessengruppen und internationalen Partnern geschehen, um globale Zusammenarbeit und Vergleichbarkeit sicherzustellen.

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Vorschlag: Am 13. Juni 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Erhebliche Investitionen in allen Wirtschaftssektoren sind entscheidend, um eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen und die Umwelt-Nachhaltigkeitsziele der EU zu erfüllen. Infolgedessen werden Investitionen in Umwelt, Soziales und Governance (ESG) zu einem bedeutenden Teil des Finanzsektors. Allerdings zeigt der aktueller ESG-Rating-Markt Mängel in Bezug auf die Transparenz und die Klarheit über die Arbeitsweisen von ESG-Rating-Anbietern obwohl diese einen wichtigen Einfluss auf das Funktionieren der Kapitalmärkte und das Vertrauen der Investoren haben.

Ziel: Vor diesem Hintergrund zielt der Vorschlag darauf ab, die Integrität, Transparenz, Verantwortung und Unabhängigkeit von ESG-Ratings zu stärken. Dies soll durch eine erhöhte Transparenz der Kriterien und Methoden sowie durch eine klare Darstellung der Arbeitsweise der Anbieter von ESG-Ratings erreicht werden. Die Verordnung ist Teil eines Gesetzespakets, das einen Rahmen für nachhaltige Finanzen schafft und ein integraler Bestandteil der neuen Strategie der Europäischen Kommission für eine nachhaltiges Finanzwesen von 2021 ist.

Gegenstand: Im Allgemeinen legt die Verordnung großen Fokus auf Bewertungsmethoden von ESG-Ratings und fordert rigorose, systematische und objektive Ansätze, die kontinuierlich validiert werden. Daher legt der erste Maßnahmenkatalog Bedingungen für Anbieter von ESG-Ratings fest, um in der Union tätig zu werden. Zu diesem Zweck wird der Prozess zur Autorisierung dieser Anbieter spezifiziert, einschließlich Anforderungen an Gleichwertigkeit, Anerkennung und Zulassung für Anbieter aus Drittländern. Darüber hinaus wird die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) als ausschließlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine effektive laufende Überwachung sicherzustellen. Die Aufsichtsrolle der ESMA umfasst das Anfordern von Informationen, das Durchführen von Untersuchungen und Vor-Ort-Kontrollen sowie ggf. das Verhängen von Strafen und Gebühren für überwachte Einheiten. Eine Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den nationalen zuständigen Behörden sollte etabliert werden, um eine effektive Aufsicht zu gewährleisten. Der zweite Maßnahmenkatalog konzentriert sich auf die Integrität und Zuverlässigkeit von ESG-Ratings. Um Vertrauen und Transparenz zu fördern, sollen Anbieter von ESG-Ratings dazu verpflichtet werden, Schlüsselbewertungsannahmen und -modelle offenzulegen, sodass Nutzer ihre eigene Sorgfaltsprüfungen durchführen können. Außerdem schreibt die Verordnung vor, dass Anbieter von ESG-Ratings Governance-Strukturen aufrechterhalten, die Unabhängigkeit gewährleisten und Interessenkonflikte vermeiden sollen. In diesem Zusammenhang werden Transparenzanforderungen für ESG-Ratings festgelegt, die der Öffentlichkeit oder Abonnenten zur Verfügung gestellt werden müssen. Drittens enthält die Verordnung auch Übergangs- und Schlussbestimmungen, die das Antragsdatum für ESG-Rating-Anbieter zur Erlangung einer Zulassung festlegen. Aufgrund der diversen Landschaft der ESG-Rating-Anbieter werden auch Maßnahmen zur Unterstützung kleinerer Akteure eingeführt, wie etwa Befreiungen von bestimmten organisatorischen Anforderungen und anteilige Aufsichtsgebühren basierend auf ihrem jährlichen Nettoumsatz. Der Vorschlag sieht zudem eine Übergangsfrist für kleine und mittelgroße ESG-Rating-Anbieter vor, die bereits tätig sind, sowie für Neuzugänge auf dem Markt.

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Delegierte Verordnung: Am 27. Juni 2023 hat die Kommission eine Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Um eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen und die Ziele der EU für ökologische Nachhaltigkeit zu verwirklichen, sind erhebliche Investitionen in allen Wirtschaftssektoren von entscheidender Bedeutung. Insbesondere klare Definitionen von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten können dabei helfen, Investitionen in Tätigkeiten zu lenken, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Green Deal beitragen.

Ziel: Mit der Verordnung sollen technische Bewertungskriterien für bestimmte Wirtschaftssektoren festgelegt werden, welche nachweislich einen wesentlichen Beitrag zu den Umweltzielen leisten können, indem der derzeitige EU-Taxonomierahmen geändert wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Tätigkeiten in diesen Sektoren die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Verordnung ist Teil eines Gesetzespakets zur Schaffung eines Rahmens für nachhaltige Finanzen.

Gegenstand: Generell beziehen sich die meisten Änderungen vor allem auf Abfall- und Wassertätigkeiten sowie auf Dienstleistungen technischer Art, oder dienten der Klarstellung von Formulierungen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kriterien klar und leicht verständlich sind, was ihre Umsetzung durch die Betreiber erleichtert. Zweitens enthält die Verordnung auch Änderungen in Bezug auf die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen und Arzneimitteln sowie Tätigkeiten im Bereich Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Auch hier handelt es sich zumeist um technische Änderungen, die zur Klärung der Tätigkeitsbeschreibung oder der Anwendung der technischen Bewertungskriterien beitragen sollen. Drittens enthält die Verordnung gezielte Änderungen an der Erhaltungstätigkeit. Die wichtigsten Änderungen betrafen dabei die Klärung der Formulierung bezüglich des Ausgleichs. Damit soll klargestellt werden, dass nur Nettogewinne an biologischer Vielfalt im Rahmen der Erhaltungstätigkeit angerechnet werden können. Viertens wurden auch Änderungen vorgenommen, die den Einsatz von Düngemitteln, einschließlich Gülle, auf die Fälle beschränken, in denen dies zur Erreichung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele erforderlich ist. Fünftens werden mit der Verordnung Änderungen im Bereich touristischer Tätigkeiten eingeführt. Insbesondere wird diesbezüglich klargestellt, dass eine Analyse der s.g. "Tragfähigkeit" erforderlich ist, d. h. der maximalen Anzahl von Menschen, die ein Reiseziel gleichzeitig besuchen können, ohne Zerstörungen zu verursachen. Damit soll sichergestellt werden, dass die touristischen Aktivitäten zu den Umweltzielen beitragen, ohne nennenswerte Schäden zu verursachen. Schließlich führt die Verordnung Änderungen am Delegierten Taxonomie-Rechtsakt über die Offenlegungspflichten ein. Zu diesen Änderungen gehören die Harmonisierung der Codes für wirtschaftliche Tätigkeiten und weitere Verbesserungen der Kohärenz und der Benutzerfreundlichkeit der Anhänge des delegierten Rechtsakts über die Offenlegung für nicht-finanzielle und finanzielle Unternehmen. Die Verordnung soll ab dem 1. Januar 2024 gelten.

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Delegierte Verordnung: Am 27. Juni 2023 hat die Kommission eine Delegierte Verordnung zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Um eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen und die Ziele der EU für ökologische Nachhaltigkeit zu verwirklichen, sind erhebliche Investitionen in allen Wirtschaftssektoren von entscheidender Bedeutung. Insbesondere klare Definitionen von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten können dabei helfen, Investitionen in Tätigkeiten zu lenken, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Green Deal beitragen.

Ziel: Die Verordnung zielt darauf ab, technische Bewertungskriterien für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel für Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, die bislang nicht unter den aktuellen EU-Taxonomierahmen fallen. Der Rechtsakt bezieht sich insbesondere auf den Delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie von 2021. Die Kriterien betreffen vor allem einige Produktionstätigkeiten in Bezug auf Schlüsselkomponenten für kohlenstoffarme Verkehrsmittel und elektrische Geräte. Mit der Verordnung soll damit sichergestellt werden, dass diese Tätigkeiten die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen. Die Verordnung ist Teil eines Legislativpakets zur Schaffung eines nachhaltigen Finanzrahmens.

Gegenstand: Die wichtigsten Punkte der Verordnung betreffen die Änderungen von Anhang C der Anhänge I und II des Delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie. Die Änderungen zielen darauf ab, klarere Kriterien für die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien festzulegen. Darüber hinaus schlägt die Verordnung Änderungen vor, um die praktische Nutzbarkeit von Anhang C zu verbessern, etwa indem ein Mindestkonzentrationsgrenzwert für besonders besorgniserregende Stoffe in einem Produkt sowie ein Stichtag für die Bewertung der Konformität festgelegt werden. Darüber hinaus befasst sich das Dokument mit weiteren technischen und rechtlichen Unstimmigkeiten, die seit der Anwendung des Delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie festgestellt wurden, und schlägt daher einige gezielte Änderungen vor. Die Verordnung soll ab dem 1. Januar 2024 gelten.

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Nicht-legislativer Akt: Am 27. Juni 2023 hat die Kommission eine Empfehlung zur Vereinfachung der Finanzierung für die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Um eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen und die ökologischen Nachhaltigkeitsziele der EU zu verwirklichen, sind erhebliche Investitionen und eine Umschichtung der Finanzmittel in allen Wirtschaftssektoren von entscheidender Bedeutung. Eine Reihe von Herausforderungen in verschiedenen Bereichen, etwa in Bezug auf die Politik, die technologische Bereitschaft oder die soziale Akzeptanz, schränken jedoch den Vollzug dieses Übergangs weiterhin ein.

Ziel: Die Empfehlung zielt darauf ab, die Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu erleichtern, indem sie Finanzintermediären, Investoren, Mitgliedstaaten und Finanzaufsichtsbehörden zahlreiche Anregungen bereitstellt. Die Empfehlung ist damit Teil eines Legislativpakets zur Schaffung eines nachhaltigen Finanzrahmens.

Gegenstand: Erstens enthält die Empfehlung Leitlinien für Unternehmen, wie sie die EU-Taxonomie nutzen können. Demnach sollen Unternehmen durch die Taxonomie besser dazu in der Lage sein, den Bedarf an Umstellungsfinanzierung zu spezifizieren, und glaubwürdige, zeitgebundene und wissenschaftlich fundierte Übergangsziele festlegen zu können. Dazu gehören die Planung der Umstellung ihrer Wirtschaftstätigkeit, die Bestimmung der erforderlichen Umstellungsinvestitionen, die Klassifizierung nachhaltiger Investitionen, die Messung der aktuellen und geplanten Klima- oder Umweltleistung, die Festlegung von Zielen und die Veröffentlichung dieser Ziele in Umstellungsplänen. Zu diesem Zweck unterstreicht die Empfehlung auch die Bedeutung von Transparenz und robusten Governance-Prozessen, um die Umsetzung und Überwachung der Übergangsziele zu unterstützen. Darüber hinaus geht das Dokument auf die besonderen Bedürfnisse von KMU ein. Die Empfehlung ermutigt demnach Finanzintermediäre, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Umgang mit KMU-Kunden anzuwenden und Bildungs- und Sensibilisierungsprogramme anzubieten. Des Weiteren werden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, die Marktteilnehmer für die Notwendigkeit zu sensibilisieren, Investitionen in den grünen Wandel zu finanzieren und innovative, auf KMU zugeschnittene nachhaltige Finanzprodukte und -dienstleistungen zu fördern. Schließlich unterstreicht das Dokument die Rolle der multilateralen Entwicklungsbanken und der nationalen Förderbanken bei der Unterstützung dieser Bemühungen. Dabei sollen insbesondere Initiativen zwischen lokalen Banken und KMU zur Entwicklung und Umsetzung nachhaltiger Finanzstrategien und glaubwürdiger Übergangsziele oder -pläne gefördert werden.

Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2022

Sicherheit der Energieversorgung

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Nicht-legislativer Akt: Am 23. März 2022 hat die Kommission eine Mitteilung über die Versorgungssicherheit und erschwingliche Energiepreise mit Optionen für Sofortmaßnahmen und zur Vorbereitung auf den nächsten Winter veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Der enorme Anstieg der Endverbraucherpreise für Erdgas und Strom in den vergangenen 12 Monaten, verstärkt durch die russische Invasion der Ukraine, treibt die Inflation in die Höhe, schadet der europäischen Wirtschaft und verlangsamt die Erholung von der COVID-19-Krise.

Ziel: Die Führungsspitzen der EU setzen sich zum Ziel, die Abhängigkeit der EU von Gas-, Öl- und Kohleeinfuhren aus Russland sobald wie möglich zu beenden und gemeinsame europäische Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen des Problems auf dem Gasmarkt zu vereinbaren.

Gegenstand: Die kurzfristigen Optionen für ein Vorgehen zur Begrenzung der Auswirkungen hoher Strompreise auf die Bevölkerung und die Unternehmen lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen: (1) Finanzieller Ausgleich, sowie (2) Regulierung. Die Eingriffe, welche einen finanziellen Ausgleich anvisieren, zielen auf die Senkung der Strompreise ab, sei es direkt auf der Endverbraucherseite oder indirekt auf dem Großhandelsmarkt. Mit Blick auf die Endverbraucherseite werden Maßnahmen wie der neue befristete Krisenrahmen für staatliche Beihilfe, ermäßigte Mehrwertsteuersätze für Gas, Strom und/oder Fernwärme eingeführt. Auf Seiten des Großhandels können die Mitgliedstaaten u.a. die Einrichtung eines Aggregatormodells in Erwägung ziehen, bei welchem ein Unternehmen Strom zu günstigen Bedingungen einkauft und ihn bestimmten Verbraucherkategorien unter dem Marktpreis zur Verfügung stellt. Mögliche Regulierungsmaßnahmen ohne finanziellen Ausgleich bestehen in der regulatorischen Deckelung des Höchstpreises, den bestimmte Grundlastererzeuger verlangen können. Nachteilig an dieser Option ist jedoch die Notwendigkeit zum Zugang zu Informationen über Kosten und Einnahmen der Erzeuger, welche öffentlichen Stellen möglicherweise nicht zugänglich sind. Um die Gasversorgung für den nächsten Winter und darüber hinaus zu vertretbaren Kosten zu sichern, könnte eine Deckelung oder Modulation des Gaspreises mit regulatorischen Mitteln in Erwägung gezogen werden. Dieser Schritt kann als Signal dafür aufgefasst werden, dass die EU nicht jeden Preis für Gas zahlen wird. Gleichzeitigt bringt er einige Nachteile im Hinblick auf die Sicherheit der Gasversorgung mit sich. In allen Punkten gilt es sicherzustellen, dass die EU einheitlich handelt und ihre Marktmacht bei der Aushandlung von Partnerschaften mit Lieferanten nutzt. Hierfür soll beispielsweise eine Taskforce für gemeinsame Gaskäufe auf EU-Ebene eingerichtet werden. Diese würde die internationalen Kontakte der EU zu den Lieferanten von Flüssigerdgas und Erdgas erleichtern und stärken. Weiterhin schlägt die EU eine gemeinsame und strategische europäische Gasspeicherpolitik vor, u.a. um die Nutzung der bestehenden Speicherinfrastruktur zu optimieren. Zusätzlich hat die Kommission einen Legislativvorschlag zur Energiespeicherung vorgelegt, mit dem sichergestellt werden soll, dass die vorhandene Speicherinfrastruktur bis zum 1. November jedes Jahr zu mindestens 90 Prozent ihrer Kapazität gefüllt wird. Im Zusammenhang mit der Einführung von REPowerEU muss der EU-Regulierungsrahmen im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der EU an einen wesentlich höheren Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix angepasst werden. Bis Mai sollen daher Optionen zur Optimierung der Gestaltung des Strommarkts geprüft werden.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 27. Juni 2022 wurde die neue Gasspeicher-Verordnung der EU angenommen. Nach den neuen Rechtsvorschriften müssen die 18 Mitgliedstaaten, die über unterirdische Gasspeicher verfügen, diese bis zum 1. November um mindestens 80 Prozent ihrer Speicherkapazität befüllen. EU-Mitgliedstaaten, die nicht über Speicherinfrastrukturen verfügen, müssen über bilaterale Vereinbarungen sicherstellen, dass in den Nachbarländern ausreichende Mengen gespeichert werden können. Die Speicherbetreiber in der EU müssen zudem ein neues Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um Risiken einer Störung von außen zu verringern (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 23. März 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung, sowie der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleistungsnetzen veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Angesichts der internationalen Spannungen müssen Pläne und Maßnahmen vorangetrieben werden, um in Sachen Gasversorgung unabhängiger von Drittländern zu werden. Zusätzlich sind kurzfristige Maßnahmen notwendig, um die Marktungleichgewichte im Energiebereich zu beheben und die Versorgung im kommenden Jahr zu sichern. Spezifische Probleme der Gasspeicher umfassen die unattraktive Befüllung der Speicher im Sommer für den kommenden Winter, das Risiko einer nicht ausreichenden Speicherung, sowie Risiken der Versorgungssicherheit durch die Kontrolle über und Nutzung von Speicheranlagen durch Unternehmen aus Drittländern.

Ziel: Der Vorschlag zielt auf die Minderung der Risiken für die Versorgungssicherheit und die Wirtschaft der Union ab. Die Speicherkapazitäten der EU sollen nicht ungenutzt bleiben und somit gewährleisten, dass die Speicher solidarisch unionsweit gemeinsam genutzt werden können. Ein verbindlicher Mindestfüllstand der Gasspeicheranlagen soll die Versorgungssicherheit für die Wintermonate sichern. Zusätzlich soll eine obligatorische Zertifizierung der Speicheranalgenbetreiber sicherstellen, dass Risiken für die Versorgungssicherheit ausgeschlossen werden können. Anreize für die Nutzung von Speicheranalgen sollen zudem darüber geschaffen werden, dass Speichernutzer von den Fernleitungstarifen an Einspeise- oder Ausspeisepunkten ausgenommen werden.

Gegenstand: Zur Sicherung der Gasversorgung gilt es zunächst sicherzustellen, dass die Speicherinfrastrukturen in dem jeweiligen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zum 1. November auf nationaler Ebene mindestens zu 90 Prozent ihrer Kapazität gefüllt werden, wobei jeder Mitgliedsstaat im Mai, Juli, September und Februar des folgenden Jahres Zwischenziele erreichen sollte. Für das Jahr 2022 ist zunächst ein niedrigeres Befüllungsziel von 80 Prozent vorgesehen. Ein „Befüllungspfad“ soll die kontinuierliche Überwachung während der gesamten Einspeichersaison ermöglichen. Ab dem Jahr 2023 soll die Kommission das Befüllungsziel und den Befüllungspfad durch den Erlass eines delegierten Rechtsakts, unter Berücksichtigung der jährlichen Stimulation des ENTSOG und die von den regionalen Risikogruppen gemäß der Versorgung (EU) 2017/1938 durchzuführenden gemeinsamen Analyse, anpassen können. Alle Maßnahmen zur Gewährleistung der Befüllung von Gasspeichern sollten notwendig, klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein. Zudem sollen die Mitgliedstaaten garantieren, dass jeder Speicheranlagenbetreiber, einschließlich derer, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, im Rahmen dieser Verordnung von der Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde zertifiziert wird, um zu verhindern, dass die Einflussnahme auf Speicheranlagenbetreiber die Energieversorgungssicherheit oder andere grundlegende Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaates gefährden. Um einen weiteren Anstieg der Gaspreise aufzuhalten, wenn Unternehmen mehr Gas zu einer Zeit höherer Preise kaufen müssen, sollen die Speicheranlagen von Einspeise- und Ausspeisetarife für Fernkapazitäten befreit werden, damit die Speicherung für die Marktteilnehmer attraktiver gemacht wird.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 5. August 2022 wurde die Verordnung zur freiwilligen Senkung der Gasnachfrage durch den Rat angenommen und wird mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten senken damit ihren Gasverbrauch freiwillig zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. März 2023 um 15 Prozent. Dem Rat bleibt jedoch der Möglichkeit des Ausrufens eines „Unionsalarms“ offen, wodurch die Senkung verpflichtend gelten würde (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 20. Juli 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Abhängigkeit der EU von Gaslieferungen aus Russland bedeutet für die EU, im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine, erhebliche Auswirkungen auf den Gas- und Strompreis, die Inflation und die gesamte finanzielle und makroökonomische Stabilität. Aktuell steht die EU vor der realen Möglichkeit einer vollständigen und anhaltenden Unterbrechung der Gasversorgung aus Russland.

Ziel: Angesichts möglicher weiterer Lieferunterbrechungen durch Russland, gilt es, die Gasnachfrage weiter zu senken, um weitreichende negative Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft der EU zu vermeiden. Hierbei muss ein gemeinsam koordinierter Ansatz verfolgt werden, um erhebliche Verzerrungen zu vermeiden, zu denen es sonst auf dem Binnenmarkt kommen würde.

Gegenstand: Bereits ergriffene Maßnahmen der EU umfassen den REPowerEU-Plan, die Überprüfung aller nationalen Notfallpläne und die Verabschiedung der Verordnung (EU) 2022/1032 zur Sicherstellung der Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen für den kommenden Winter. Die Gefahr einer plötzlichen und einseitigen vollkommenen Einstellung russischer Gaslieferungen erfordert die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der EU gegenüber künftiger Schocks durch proaktive Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage vor dem kommenden Winter. Eine solche freiwillige Nachfragereduzierung würde dazu beitragen den Speicherfüllstand zu erhalten, eine angemessene Versorgung sicherzustellen und die Preise zum Nutzen der Verbraucher in der Union zu senken. Zusätzlich sollte die Kommission ermächtigt werden, nach Konsultation der einschlägigen Risikogruppen und gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 die Koordinierungsgruppe „Gas“ einzusetzen sowie unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang geäußerten Standpunkte, einen Unionsalarm auszurufen, falls sich die Maßnahmen zur freiwilligen Nachfragereduzierung als unzureichend erweisen. Beim Ausrufen des Unionsalarms sollen alle Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ihren Gasverbrauch innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums zu senken. Zwar sollten alle Mitgliedstaaten dieselben freiwilligen und verpflichtenden Reduktionsziele erreichen, jedoch sind einige Mitgliedstaaten aufgrund ihrer spezifischen geografischen oder physischen Situation nicht in der Lage, erhebliche Menge an Pipelinegas für andere Mitgliedstaaten freizugeben. Für diese Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit zur Beantragung einer partiellen Abweichung von der Verpflichtung zu Nachfragereduzierung bestehen. Generell steht es den Mitgliedstaaten frei, welche geeigneten Maßnahmen sie zur Erreichung der verpflichtenden Nachfragereduzierung sie wählen. Es gilt jedoch sicherzustellen, dass diese klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und überprüfbar sind. Eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen ist von entscheidender Bedeutung, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Maßnahmen zur freiwilligen und verpflichtenden Senkung der Nachfrage zu bewerten. Aufgrund der angenommenen, fortbestehenden Unterbrechungen der Gaslieferung in die Union sollte diese Verordnung nach ihrem Inkrafttreten zwei Jahre gelten.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 19. Dezember 2022 wurde der AggregateEU-Mechanismus durch das Europäische Parlament und den Rat angenommen. Um der Energiekrise entgegenzuwirken, wird damit erstmals eine gebündelte Beschaffung von Gas auf EU-Ebene eingeführt. Mitgliedstaaten müssen ihren Gasbedarf demnach jeweils zu 15 Prozent aggregieren (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 18. Oktober 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit dem Titel „Mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte“ veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Manipulation der Gasversorgung durch Russland hat in den vergangenen Monaten die Gewährleistung der Versorgungssicherheit in der Union in Frage gestellt und die Energiepreise unter erheblichen Schwankungen auf ein beispielsloses Niveau steigen lassen. Diese wirtschaftlichen und sozialen Härten belasten Menschen und Wirtschaft bereits jetzt stark, wodurch sich in Voraussicht auf die kommenden Winter große Herausforderungen für die Energieversorgung für die Union ergeben.

Ziel: Die Notfallmaßnahmen des Vorschlags sollen die Auswirkungen der derzeitigen Energiekrise auf den Gaspreis abmildern, indem Angebot und Nachfrage angegangen, die Versorgungssicherheit gewährleistet und die Solidarität gestärkt werden.

Gegenstand: Die vorgeschlagene Verordnung umfasst vier Hauptelemente. Erstens sollen mittels „Pooling“, also der Koordinierung und Bündelung der Gasnachfragen in der Union, durch die kollektive Kaufkraft bessere Preise ausgehandelt und ein gegenseitiges Überbieten der Mitgliedsstaaten verhindert werden. Zu diesem Zweck soll ein Ad-hoc Lenkungsausschuss eingerichtet werden, welcher die Kommission bei der Koordination und Nachfragebündelung bei der gemeinsamen Beschaffung unterstützt. Ferner sollen Flüssig-Erdgas (LNG)-Terminals und -Pipelines verstärkt genutzt werden, was der Vereinheitlichung des Handels dienen soll. Zweitens nimmt der Vorschlag Maß an den Gaspreisen selbst, um überhöhten Preisen und einer übermäßigen Tagesvolatilität auf dem Energiemarkt entgegenzuwirken, um auch in Krisensituationen faire Gas- und Strompreise zu gewährleisten. Hierfür soll ein vorübergehendes Intraday-Instrument eingerichtet werden, was bestimmte tägliche Preisgrenzen für den Handel mit energiebezogene Front-Month-Warenderivaten festsetzt, wodurch die Tagesvolatilität eingeschränkt werden soll. Außerdem wird die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) damit beauftragt, objektive Preisdaten zu erheben und veröffentlichen, und damit einen LNG-Referenzwert zu erstellen. Des Weiteren soll der Rat auf Vorschlag der Kommission einen befristeten Marktkorrekturmechanismus zur Begrenzung überhöhter Energiepreise erlassen können. Drittens soll die unionsweite Solidarität gefördert werden, welche für ein gemeinsames Vorgehen zur Begrenzung der Preise im Falle eines Gasnotstands unumgänglich ist. Die bestehenden Solidaritätspflichten im Falle erheblicher Versorgungsengpässe werden so insgesamt ausgeweitet und klarer reguliert, auch zwischen Mitgliedsstaaten, die bislang keine bilateralen Solidaritätsvereinbarungen getroffen haben. Um den Zugang zu verfügbaren Gasquellen bei einer erheblichen Störung der Gasversorgung angemessen zwischen Mitgliedsstaaten aufzuteilen, kann der Rat außerdem auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über einen Zuweisungsmechanismus bei einem regionalen oder unionsweiten Notfall erlassen. Viertens soll die Nachfrage von Gas weiter verringert werden, während die Verbraucher weiterhin angemessen vor Versorgungsengpässen geschützt sind. Die Kommission empfiehlt dazu Bemühungen der Reduzierung der Gasnachfrage bis über den März 2023 aufrechtzuerhalten. Dafür kontrolliert und überwacht sie die Einhaltung der festgelegten Ziele zur Einsparung und Befüllung unterirdischer Speicher um bis zu 90 Prozent, und sieht sich das Recht vor, gegebenenfalls einen Unionsalarm auszulösen oder die Einsparungsziele anzupassen.

Null-Schadstoff-Paket

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Vorschlag: Am 19. Dezember 2022 hat die Kommission eine einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Auch wenn der Binnenmarkt für Chemikalien weitestgehend effizient ist, weist die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen („CLP-Verordnung") aus dem Jahr 2008 einige Schwachstellen auf. Diese verhindern, dass die Verbraucher umfassend vor den Gefahren gefährlicher Chemikalien geschützt sind.

Ziel: Als ein Eckpfeiler der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit zielt die vorgeschlagene Überarbeitung darauf ab, die Lücken der CLP-Verordnung zu schließen. Zu diesem Zweck soll der Vorschlag das Problem der fehlerhaften, veralteten oder abweichenden Einstufungen von Stoffen angehen, die Kommunikation über chemische Gefahren für Verbraucher, Unternehmen und Behörden verbessern sowie Rechtslücken in der Verordnung schließen.

Gegenstand: Die erste Reihe von Änderungen soll die umfassende Identifizierung und Einstufung chemischer Gefahren gewährleisten. Zu diesem Zweck wird der Einführung einer harmonisierten Einstufung für neue Gefahrenklassen durch einen neuen delegierten Rechtsakt Vorrang eingeräumt. Dieser soll es der Kommission ermöglichen, mehr harmonisierte Einstufungs- und Kennzeichnungsdossiers zu initiieren sowie die Einstufung von Stoffen seitens der Unternehmen durch Anreize zu verbessern. Weitere Änderungen der des Vorschlags zielen darauf ab die Gefahrenkommunikation zu verbessern. Zu diesem Zweck sollen obligatorische Formatierungsvorschriften eingeführt, Verpackungsabfälle durch den Verkauf von Chemikalien mit weniger schwerwiegenden Gefahren in nachfüllbaren Behältern verringert und die Kennzeichnungsanforderungen auf breiterer Ebene festgelegt werden. Um schließlich Rechtslücken und Unklarheiten zu beseitigen, werden Bestimmungen für den Fernabsatz und klare Zuständigkeiten für alle relevanten Akteure eingeführt sowie die Bestimmungen für die Meldung an Giftnotrufzentralen präzisiert.

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Vorschlag: Am 26. Oktober 2022 hat die Europäische Kommission eine Verordnung für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Exposition gegenüber Chemikalien über das Trinkwasser kann zu einer Vielzahl von kurz- und langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen führen. Chemikalien bedrohen auch die aquatische Umwelt und führen zu Veränderungen bei den vorherrschenden Arten und zu einem Rückgang oder Verlust der biologischen Vielfalt. Obwohl es bereits EU-weite Rechtsvorschriften zum Schutz von Grund- und Oberflächenwasser gibt, müssen die Listen der Schadstoffe und die Qualitätsnormen aktualisiert und weitere Verbesserungen an den Rechtsvorschriften vorgenommen werden, um ihre Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz zu erhöhen.

Ziele: Das übergeordnete Ziel besteht darin, den Schutz der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie der natürlichen Ökosysteme im Einklang mit der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und dem Aktionsplan zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung zu verbessern. Die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften ist zu erhöhen und der Verwaltungsaufwand zu verringern, damit die EU schneller auf neue Risiken reagieren kann. Dieser Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, die Listen der Schadstoffe, die sich auf Oberflächen- und Grundwasser auswirken, zu aktualisieren, indem Stoffe hinzugefügt oder gestrichen und bestehende Qualitätsnormen aktualisiert werden. Die Verbesserung der Überwachung von Chemikaliengemischen wird eine bessere Bewertung der Auswirkungen ermöglichen und saisonale Schwankungen der Schadstoffkonzentrationen berücksichtigen. Es könnte von Vorteil sein, die Maßnahmen für Schadstoffe in Oberflächen- und Grundwasser EU-weit zu harmonisieren und dafür zu sorgen, dass der Rechtsrahmen schneller an wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden kann, um schneller auf neu auftretende Schadstoffe reagieren zu können. Der Zugang zu, die Transparenz und die Weiterverwendung von Daten werden verbessert, um die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Kohärenz mit dem umfassenderen EU-Rechtsrahmen für Chemikalien zu fördern. Schließlich zielt die Initiative darauf ab, neue Normen für eine Reihe von bedenklichen chemischen Stoffen festzulegen, um die chemische Verschmutzung von Gewässern zu bekämpfen. So sollt die Durchsetzung auf der Grundlage eines vereinfachten und kohärenteren Rechtsrahmens erleichtert, dynamische und aktuelle Informationen über den Zustand der Gewässer mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) sichergestellt und ein flexiblerer Rahmen für den Umgang mit neuen Schadstoffen geschaffen werden.

Gegenstand: Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen und standardisierter Methoden für die Analyse und Überwachung des Gewässerzustands sowie von Formaten für die Berichterstattung über die Überwachung und die Zustandsdaten. Die Mitgliedstaaten sollen der Öffentlichkeit und der Europäischen Umweltagentur (EUA) die gesammelten Überwachungsdaten mindestens einmal jährlich elektronisch in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen. Darüber hinaus soll die EUA garantieren, dass die übermittelten Informationen regelmäßig verarbeitet und analysiert werden, so dass sie über die einschlägigen Portale der Union abgerufen werden können. Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das sich auf die Bewirtschaftung seiner Gewässer auswirkt, das er aber nicht lösen kann, so ist dies der Kommission und allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen. Dabei werden Empfehlungen für die Lösung des Problems abgegeben. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollen zusammenarbeiten, um die Ursachen der Probleme und die zu ihrer Lösung erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln. Darüber hinaus wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um den von der ECHA erstellten wissenschaftlichen Berichten Rechnung zu tragen, eine Überwachungsliste von Stoffen zu erstellen, für die die Mitgliedstaaten unionsweite Überwachungsdaten erheben müssen, und die Formate festzulegen, die die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Ergebnisse dieser Überwachung und die damit verbundenen Informationen an die Kommission verwenden müssen. Die ECHA wird wissenschaftliche Berichte erstellen, um die Kommission bei der Auswahl von Stoffen für die Beobachtungsliste zu unterstützen.

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Vorschlag: Am 26. Oktober 2022 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Trotz der 1991 verabschiedeten Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, die die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von Abwassereinleitungen aus städtischen Quellen und bestimmten Industrien schützt, gibt es eine Reihe von Problemen, die gelöst werden müssen, um die bestehende Richtlinie zu optimieren. Die Verschmutzung aus städtischen Quellen bleibt bestehen, insbesondere in kleineren Städten mit weniger als 2.000 Einwohnern, dezentralen Anlagen und der Verschmutzung durch Regenwasser. Darüber hinaus haben sich seit der Verabschiedung der Richtlinie neue gesellschaftliche Herausforderungen ergeben. So fordert die EG-Richtlinie die Bekämpfung des Klimawandels, die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft in der EU und die Verringerung der Umweltzerstörung. Im Abwassersektor sind zusätzliche Anstrengungen erforderlich, um die Treibhausgasemissionen zu verringern, den Energieverbrauch zu senken und die Kreislaufwirtschaft durch eine bessere Schlammbewirtschaftung und eine sicherere Wiederverwendung des behandelten Wassers zu verbessern. Schließlich sind das Leistungsniveau und die Transparenz der Betreiber sehr unterschiedlich, da das Verursacherprinzip nicht ausreichend angewandt wird.

Ziele: Die Überarbeitung der Richtlinie zielt in erster Linie darauf ab, die oben genannten Herausforderungen auf kosteneffiziente Weise anzugehen und gleichzeitig die Richtlinie so einfach wie möglich zu halten, um eine ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung ihrer Anforderungen zu gewährleisten. Konkret sollen die Ziele dazu beitragen, die Verschmutzung durch Kläranlagen zu ermitteln und zu vermeiden, und die Verschmutzung durch Nährstoffe, Mikroverunreinigungen und Mikroplastik sowie die "anderen Verschmutzungsquellen" (Regenwasserüberläufe, städtische Abflüsse, kleinere Gemeinden und IAS) weiter zu verringern. Der Abwassersektor soll energieneutral werden, während die Voraussetzungen für eine verstärkte Wiederverwendung von Wasser und eine bessere Bewirtschaftung von Schlämmen und Abfällen geschaffen werden sollen. Der Zugang zur Abwasserentsorgung, insbesondere für benachteiligte und ausgegrenzte Menschen, ist zu verbessern, und die Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen sollen modernisiert und vereinfacht werden.

Gegenstand: Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass individuelle Systeme so ausgelegt, betrieben und gewartet werden, dass sie mindestens das gleiche Behandlungsniveau wie die Zweit- und Drittbehandlung bieten. Gemeinden, in denen individuelle Systeme eingesetzt werden, sind in ein öffentliches Register einzutragen. Diese Systeme sind regelmäßig von der zuständigen Behörde zu inspizieren. Mitgliedstaaten, die mehr als 2 Prozent der kommunalen Abwasserbelastung von Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohner behandeln, sollen der Kommission eine ausführliche Begründung für den Einsatz von Einzelanlagen in jeder dieser Gemeinden vorstellen. Aus diesen Begründungen muss hervorgehen, dass die Voraussetzungen für den Einsatz von Einzelanlagen erfüllt sind, die getroffenen Maßnahmen beschrieben werden und die Einhaltung der Mindestanforderungen nachgewiesen wird. Die Mitgliedstaaten erstellen mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz, der die gesammelten Informationen und die Ergebnisse der Tests in Bezug auf die Bestanden/Nichtbestanden-Kriterien enthält. Bis zum 31. Dezember 2025 erstellen sie einen Datensatz, aus dem der Prozentsatz des gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers hervorgeht, und aktualisieren diesen Datensatz anschließend jährlich. Bis zum 31. Dezember 2025 erstellen sie einen Datensatz mit Informationen über die zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen und über den prozentualen Anteil der kommunalen Abwasserbelastung aus Gemeinden mit mehr als 2 000 EW, der in individuellen Systemen behandelt wird, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich. Bis zum 31. Dezember 2030 und bis zum 31. Dezember 2040 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung vor.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 20. Februar 2024 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa angenommen (Pressemitteilung). Die aktualisierte Luftqualitätsrichtlinie senkt den jährlichen Grenzwert für PM 2,5 erheblich und zielt darauf ab, die Verschmutzungswerte zu halbieren und die EU-Luftqualitätsnormen an die neuesten wissenschaftlichen und technologischen Fortschritte anzupassen, mit dem Ziel, die Verschmutzung bis 2050 auf Null zu reduzieren. Die Richtlinie beauftragt lokale und nationale Behörden, spezifische Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu entwickeln, die durch EU-weite politische Maßnahmen in verschiedenen Sektoren unterstützt werden, und gewährleistet das Recht auf Entschädigung für Personen, die von Verstößen gegen die Luftqualität betroffen sind. Die Richtlinie unterstreicht auch die Bedeutung einer verbesserten Überwachung und Modellierung der Luftqualität und verlangt sofortige und wirksame Maßnahmen, um die neuen Normen bis 2030 zu erfüllen, wobei in begründeten Fällen eine Verlängerung möglich ist.

Vorschlag: Am 26. Oktober 2022 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Jedes Jahr sterben etwa 300 000 Menschen vorzeitig an den Folgen der Luftverschmutzung, während eine Reihe von nicht übertragbaren Krankheiten wie Asthma, Herz-Kreislauf-Probleme und Lungenkrebs weiterhin auf die Luftverschmutzung zurückgeführt werden. Damit bleibt die Luftverschmutzung die häufigste umweltbedingte Ursache für vorzeitige Todesfälle in der EU, von der besonders gefährdete Gruppen wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen sowie sozioökonomisch benachteiligte Gruppen unverhältnismäßig stark betroffen sind. Es gibt auch immer mehr Hinweise darauf, dass Luftverschmutzung mit Veränderungen des Nervensystems, wie z. B. Demenz, in Verbindung gebracht werden kann. Darüber hinaus bedroht sie die Umwelt durch Versauerung, Eutrophierung und Ozonschäden und schädigt Wälder, Ökosysteme und Nutzpflanzen.

Ziele: Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die EU-Luftqualitätsnormen zu überarbeiten, um sie stärker an die Empfehlungen der WHO anzugleichen, soweit dies möglich ist, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, der Durchführbarkeit, den Kosten und dem Nutzen Rechnung zu tragen. Es ist außerdem sicherzustellen, dass die Gesetzgebung in angemessener und wirksamer Weise auf künftige Änderungen der zugrunde liegenden Erkenntnisse reagieren kann. Luftqualitätspläne müssen ein wirksames Mittel zur Ermittlung, Planung und Abmilderung von Überschreitungen sein und klarere Bestimmungen über die Beteiligung der Betroffenen, den Zugang zu Gerichten, Sanktionen und Entschädigungen im Zusammenhang mit sauberer Luft in die EU-Rechtsvorschriften aufnehmen. Die Bestimmungen zur Überwachung der Luftqualität, zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen und zu Luftqualitätsplänen, die den lokalen Behörden helfen sollen, sauberere Luft zu erreichen, müssen optimiert werden. Die Bürger sollen besser über die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung informiert werden. Eine Vereinfachung der bestehenden Bestimmungen, wo dies möglich ist, wird ebenfalls empfohlen, um die Wirksamkeit und Effizienz des Luftqualitätsmanagements zu verbessern.

Gegenstand: In dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen im Hinblick auf die Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt sowie Maßnahmen zur Festlegung gemeinsamer Methoden und Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeinsamer Methoden und Kriterien festgelegt. Es werden zusätzliche Regeln für die Überwachung und die Beschaffung von Informationen über die Luftqualität festgelegt. Durch weitere Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass Informationen über die Luftqualität der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es werden Normen festgelegt, um festzustellen, wo die Luftqualität gut ist und wo sie verbessert werden muss. Schließlich werden neue Maßnahmen eingeführt, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung zu fördern. Bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre sowie häufiger, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, wird die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt überprüfen. Sie soll dann dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vorlegen. Bei der Überprüfung wird beurteilt, ob die bestehenden Luftqualitätsnormen noch geeignet sind, das Ziel der Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen, und ob zusätzliche Luftschadstoffe einbezogen werden sollten. Bei der Überprüfung wird auch beurteilt, ob diese Richtlinie überarbeitet werden muss, um sie an die Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Luftqualitätsleitlinien und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen.

Paket zu Klimaschutzmaßnahmen

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 5. Oktober 2023 wurde die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angenommen. Die Verordnung zu F-Gasen bietet Anreize für die Verwendung klimafreundlicher Alternativen, um Länder beim Übergang zu unterstützen. Die Verwendung von Teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) auf die etwa 90 Prozent der F-Gas-Emissionen entfallen sollen im Vergleich zu 2015 bis 2030 um 95 Prozent reduziert werden. Nur, wenn es keine geeigneten Alternativen gibt, dürfen F-Gase verwendet werden, ein Export ins EU-Ausland veralteter Geräte ist verboten. Die Verordnung stellt die Einhaltung des Montrealer Protokolls sicher. Ozonabbauende Stoffe zu verwenden ist bereits verboten, die neue Verordnung implementiert, dass bei Renovierung oder Abriss von Gebäuden die Stoffe zurückgewonnen oder zerstört werden müssen, in der chemischen Industrie wird die Verwendung strenger geregelt. Bei beiden Rechtsvorschriften werden die Durchsetzung und Umsetzung verbessert, so dass die Behörden die Ein- und Ausfuhren leichter kontrollieren und überwachen können (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 5. April 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Fluorierte Treibhausgase („F-Gase“) sind um ein Vielfaches stärkere Treibhausgase als Kohlendioxid. Laut IPCC müssen die Emissionen von F-Gasen deshalb bis 2050 weltweit um bis zu 90 Prozent gegenüber 2015 gesenkt werden, um die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen. Obwohl die F-Gas-Emissionen seit 2015 rückläufig sind, bleibt Einsparungspotenzial in diesem Sektor ungenutzt und die von der EU bis 2030 angestrebten Emissionseinsparungen werden nicht vollständig erreicht.

Ziel: Die vorgeschlagene Verordnung soll den Ausstoß von F-Gas-Emissionen zusätzlich verringern und die Durchsetzung, Überwachung und Klarheit der Vorschriften verbessern. Damit trägt sie zur Konformität mit dem Fluorkohlenwasserstoff (HFKW)-Abkommen von Kigali, dem Erreichen der Klimaziele im Rahmen des europäischen Green Deals einer Netto-Reduktion von Treibhausgasemissionen um 55 Prozent im Jahr 2030 gegenüber 1990 sowie der angestrebten Klimaneutralität Europas bis 2050 bei.

Gegenstand: Um Emissionen zu vermeiden, sind Betreiber und Hersteller von Einrichtungen und Anlagen, welche F-Gase emittieren, dazu verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Freisetzung von F-Gasen und deren Nebenprodukte zu treffen. Dies wird zum einen durch Dokumentationspflichten und zum anderen durch Kontrollen, etwa von der Dichtheit von Einrichtungen oder durch Leckage-Erkennungssysteme, gewährleistet. Zudem wird die Rückgewinnung der Gase reguliert, damit die entsprechenden Gase fachgemäß recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. Dazu werden Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme für natürliche Personen, welche diese Aufgaben der Installationen, Wartung, Kontrollen und Rückgewinnung durchführen, in den Mitgliedsstaaten etabliert. Des Weiteren werden in der Verordnung Beschränkungen und Kontrolle der Verwendung von F-Gasen reguliert. Damit wird das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die F-Gase enthalten, stark eingeschränkt und Kennzeichnungspflichten unterworfen. Die vorgeschlagene Verordnung deckt dabei ebenfalls die Produktion, das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ab. Die Verringerung und Regulation dieser Stoffe soll durch eine Begrenzung der Produktionsrechte und eine Festsetzung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gelingen. Die Lizenzvergabe und Quotenregulierung erfolgt seitens der Kommission, welche zu diesem Zweck ein elektronisches System für die Verwaltung (genannt „F-Gas-Portal“) einrichtet. In Bezug auf den Handel fallen die genannten Lizenzen für F-Gase unter Zollkontrollen, und die Kommission ist darüber hinaus ermächtigt, weitere Maßnahmen zu erlassen, um den illegalen Handel zu überwachen und einzuschränken. Des Weiteren werden Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen im Zusammenhang mit F-Gasen in Staaten, welche dem Kigali-Protokoll nicht zugestimmt haben, ab 2028 verboten. Um die Überwachung und Berichterstattung zu verbessern, müssen entsprechende Unternehmen der Kommission jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten vorlegen, welche, neben der Berichterstattung auf der EU-Ebene, weiterhin auf dem Geschäftsdatenspeicher der Europäischen Umweltagentur verwahrt werden. Daneben führt die Kommission regelmäßig Studien zu verschiedenen relevanten Aspekten der EU-Klimapolitik durch. Zu einer effektiven Durchsetzung wird unter den zuständigen Behörden, national wie zwischen Mitgliedsstaaten, und er Kommission eine verstärkte Zusammenarbeit und Informationsaustausch, sowie risikobasierte Kontrollen der Einhaltung der Verordnung durch die Mitgliedsstaaten etabliert. Bei Verstößen sind die Mitgliedsstaaten zum Verhängen von Sanktionen, meist in Form von Geldbußen, berechtigt.

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Legislativ, einschließlich Folgenabschätzung, Artikel 91 und 100 Absatz 2 AEUV, 3. Quartal 2022) Artikel 91 und 100 Absatz 2 AEUV, 4. Quartal 2022.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 18. Januar 2024 wurde die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 veröffentlicht angenommen (Pressemitteilung). Der Vorschlag verschärft die CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge, die ab 2030 auf den EU-Markt kommen. Er führt ehrgeizige Ziele für die Reduzierung der CO2-Emissionen in den Jahren 2030, 2035 und 2040 ein und erweitert den Geltungsbereich auf fast alle Lastkraftwagen und verschiedene Arten von Bussen und Anhängern. Die neuen Normen werden eine wichtige Rolle dabei spielen, den Wandel der EU hin zu einer emissionsfreien Mobilität voranzutreiben, die mit den Klimazielen für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang steht. Die Einigung unterstreicht auch das Engagement für einen emissionsfreien öffentlichen Verkehr, wobei für Stadtbusse strenge Emissionsreduktionsziele gelten. Eine umfassende Überprüfung der Wirksamkeit der Verordnung ist für 2027 vorgesehen.

Vorschlag: Am 14. Februar 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Der Straßenverkehr, insbesondere der Sektor der schweren Nutzfahrzeuge, ist für einen erheblichen Teil der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs in der EU verantwortlich, mit steigendender Tendenz im Hinblick auf den Emissionsausstoß. Im Hinblick auf die Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen und die Erreichung der Emissionssenkungsziele des Europäischen Green Deal gelten Energieeinsparungen und Effizienzsteigerungen im LKW-Verkehrssektor als Schlüsselelement für den Übergang zu einer emissionsfreien Mobilität und Wirtschaft.

Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, neue Emissionsnormen für den Sektor der schweren Nutzfahrzeuge festzulegen, um zu der Umstellung auf emissionsfreie Mobilität und Klimaneutralität der Union bis 2050 beizutragen. Auf diese Weise sollen die gesamten CO2-Emissionen kosteneffizient gesenkt werden, Verkehrsunternehmen und Nutzer von energieeffizienteren Fahrzeugen profitieren und das Industrie-, Technologie- und Innovationspotenzial der Union durch die Kanalisierung von Investitionen in emissionsfreie Technologien gestärkt werden. Die Initiative ist daher eng mit dem „Fit for 55“-Paket verknüpft.

Gegenstand: Das erste Schlüsselelement des Vorschlags ist eine Verschärfung der Emissionsnormen für die meisten schweren Nutzfahrzeuge. So sollen die durchschnittlichen CO2-Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge im Vergleich zu 2019 wie folgt gesenkt werden: um 15 Prozent bis 2029, um 45 Prozent bis 2034, um 65 Prozent bis 2039 und um 90 Prozent bis zu den Jahren ab 2040. Einige schwere Nutzfahrzeuge sind von dieser Verordnung ausgenommen, z. B. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Fahrzeuge, die für den Katastrophenschutz oder die Feuerwehr eingesetzt werden. Das zweite Schlüsselelement ist das Null-Emissionsziel für Stadtbusse bis 2030. Alle neuen Stadtbusse müssen also ab 2030 emissionsfrei sein. Alle Entwicklungen und gegebenenfalls Änderungen werden in einem Zeitraum von fünf Jahren gemeldet und von der Kommission überwacht.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 20. Februar 2024 wurde der Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen angenommen (Pressemitteilung). Dieser Rahmen unterstützt innovative Technologien und landwirtschaftliche Praktiken und trägt so zur Erreichung der Klimaziele der EU bei. Er sorgt für Transparenz bei der Zertifizierung, verhindert Greenwashing und schafft neue Geschäftsmöglichkeiten, um Klimaneutralität zu erreichen. Die vereinbarte Verordnung legt Zertifizierungsregeln für die Kohlenstoffbewirtschaftung, den industriellen Kohlenstoffabbau und die Bindung von Kohlenstoff in Produkten fest, wobei der Schwerpunkt auf Transparenz und Glaubwürdigkeit im Zertifizierungsprozess liegt.

Vorschlag: Am 30. November 2022 hat die Kommission einen Vorschlag zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Um die globalen Treibhausgasemissionen tiefgreifend zu senken, sollten sowohl natürliche Ökosysteme als auch industrielle Aktivitäten dazu beitragen, mehrere hundert Millionen Tonnen CO2 pro Jahr aus der Atmosphäre zu entfernen. Im Einklang mit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft ab 2020, muss die Union die Qualität des Kohlenstoffabbaus sicherstellen und einen Zertifizierungsrahmen einrichten, um Greenwashing zu vermeiden, indem die Kriterien des EU-Qualitätsrahmens in der gesamten Union zuverlässig und harmonisiert angewandt und durchgesetzt werden.

Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, die Erzeugung von qualitativ hochwertigem Kohlenstoffabbau zu fördern, um die Nettoabbauziele von -310 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent bis 2030 zu erreichen, die im LULUCF-Sektor erzielt werden müssen. Dabei geht es auch um die Einführung einer Zertifizierung des Kohlenstoffabbaus auf Grundlage einer robusten, soliden und transparenten CO2-Verbuchung, basierend auf den Vorschlägen von der Konferenz zur Zukunft Europas.

Gegenstand: Der Schwerpunkt der Verordnung liegt auf der Einführung von Qualitätskriterien für CO2-Entnahmen, die in der Union stattfinden. Zur Quantifizierung des Nettonutzens der CO2-Entnahmen sollen die folgenden Variablen berücksichtigt werden: Die CO2-Entnahme im Vergleich Ausgangswert, subtrahiert von der gesamten CO2-Entnahme durch die CO2-Entnahmetätigkeit und dem Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen, der auf die Durchführung der CO2-Entnahmetätigkeit zurückzuführen ist. Um eine Bescheinigung über die Einhaltung der vorgeschlagenen Verordnung zu erhalten, müssen die Betreiber die Anforderungen der Quantifizierung, der Zusätzlichkeit, der langfristigen Speicherung und der Nachhaltigkeit erfüllen, die von einer Zertifizierungsstelle zu überprüfen sind. Zu diesem Zweck sollen haftbare und transparente Zertifizierungssysteme eingerichtet werden, die von der Kommission anerkannt werden müssen.

Paket zur Kreislaufwirtschaft

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Nicht-legislativer Akt: Am 30. März 2022 hat die Kommission eine Mitteilung über die EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Herstellung und der Verbrauch von Textilerzeugnissen haben weitreichende Auswirkungen auf den Wasser- und Energieverbrauch sowie auf die Umwelt. Der Verbrauch von Textilien, von denen die meisten importiert werden, wird bis 2030 voraussichtlich um 63 Prozent steigen. Trends der Überproduktion und des Überkonsums führen zu einer ineffizienten Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen, einschließlich der Herstellung von Kunstfasern aus fossilen Brennstoffen. Die komplexe und vielfältige globale Textilwertschöpfungskette sieht sich auch mit sozialen Herausforderungen konfrontiert, die zum Teil auf den Druck zurückzuführen sind, die Produktionskosten zu minimieren, um die Nachfrage der Verbraucher nach erschwinglichen Produkten zu befriedigen, was jedoch gesetzeswidrige Arbeitsbedingungen und Kinderarbeit befördert.

Ziel: Mit diesem Rahmen soll sichergestellt werden, dass bis 2030 die in der EU auf den Markt gebrachten Textilerzeugnisse langlebig und recycelbar sind, so weit wie möglich aus recycelten Fasern bestehen, frei von gefährlichen Stoffen sind und unter Beachtung der sozialen Rechte und der Umwelt hergestellt werden. Die Verbraucher sollen länger in den Genuss qualitativ hochwertiger Textilien kommen, Fast Fashion soll obsolet werden und wirtschaftlich rentable Wiederverwendungs- und Reparaturdienste sollen weithin verfügbar sein.

Gegenstand: Die Strategie umfasst: (1) verbindliche Ökodesign-Anforderungen, welche die Hersteller an produktspezifische Anforderungen binden sollen. Die Kommission versucht, hierbei verbindliche Kriterien für eine umweltfreundliche öffentliche Beschaffung einzuführen. Digitale Werkzeuge sollen genutzt werden, um das Textil-Ökosystem umzustellen, wodurch ein hoher Prozentsatz an Rücksendungen von Kleidung verringert und die Herstellung von Maßanfertigungen auf Abruf gefördert werden soll. Die Anforderungen beziehen sich auch auf synthetische Fasern, die in die Umwelt abgegeben werden. (2) Die Initiative "Empowering Consumers for Green Transition" stellt sicher, dass die Verbraucher an der Verkaufsstelle Informationen über eine kommerzielle Haltbarkeitsgarantie sowie Informationen über Reparaturen, einschließlich einer Bewertung der Reparierbarkeit, erhalten, sofern diese verfügbar ist. Allgemeine Umweltaussagen ("Greenwashing") sollen auf diese Weise erschwert werden. (3) Ein digitaler Produktpass soll Unternehmen und Kunden dazu ermutigen, bessere Entscheidungen zu treffen und die Kommunikation zwischen den Akteuren der Wertschöpfungskette verbessern. Verpflichtende Angaben zu Nachhaltigkeits- und Kreislaufwirtschaftsparametern, zur Größe der Produkte und gegebenenfalls zum Land, in dem der Herstellungsprozess stattfindet, sollen die Übereinstimmung mit der Textilkennzeichnungsverordnung gewährleisten. (4) Ein verpflichtendes EU-System der erweiterten Herstellerverantwortung mit Öko-Modulation der Gebühren soll eine Ökonomie der Sammlung, Sortierung und Wiederverwendung schaffen sowie Anreize für Hersteller und Marken, um sicherzustellen, dass ihre Produkte nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert sind.

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Vorschlag: Am 30. März 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Information veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Unlautere Geschäftspraktiken verhindern den nachhaltigen Konsum der Verbraucher. Durch die Vorschriften zum Verbraucherschutz in der EU, welche einen entscheidenden Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes leisten, soll eine faire und transparente Beziehung zwischen Unternehmen und Verbrauchern sichergestellt werden. Sie sollen somit dem Gemeinwohl der europäischen Verbraucher und der Wirtschaft der EU zugutekommen.

Ziel: Mit diesem Vorschlag soll eine Verbesserung der Verbraucherrechte durch die Änderung zweier Richtlinien zum Schutz der Interessen der Verbraucher auf Unionsebene erzielt werden. Somit soll ein Beitrag zu einer kreislauforientierten, sauberen und grünen EU-Wirtschaft geleistet werden. Die verbesserten Verbraucherrechte sollen zudem eine bessere und kohärentere Anwendung von EU-Verbraucherschutzvorschriften gewährleisten. Die im Vorschlag enthaltenen Änderungen sollen die Verbraucher besser vor unlauteren Geschäftspraktiken wie Grünfärberei, Praktiken der frühzeitigen Obsoleszenz und der Verwendung unzuverlässiger und nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegel und – informationsinstrumenten schützen.

Gegenstand: Um die benannten Geschäftspraktiken zu bekämpfen, gilt es spezifische Vorschriften in das EU-Verbraucherrecht aufzunehmen. Konkret sollen u.a., durch eine Änderung des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG, Gewerbetreibende davon abgehalten werden, Verbraucher hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen, Haltbarkeit oder Reparierbarkeit ihrer Produkte zu täuschen. Hierfür sollen die sozialen und ökologischen Auswirkungen sowie die Haltbarkeit und Reparierbarkeit des Produktes in die Liste der wesentlichen Merkmale des Produktes aufgenommen werden. Damit Vergleiche von Produkten auf Grundlage ihrer ökologischen und sozialen Aspekte die Verbraucher nicht in die Irre führen, wird Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG, insoweit verändert werden, dass dem Verbraucher Informationen u.a. über die Vergleichsmethode und die Produkte, welche Gegenstand des Vergleichs sind, bereitgestellt werden müssen. Eine weitere Änderung betrifft die Aufnahme des Verbots über das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, welche nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, in die Liste in Anhang 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Dadurch sollen allgemeine Umweltaussagen ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, verboten werden. Hinsichtlich der Änderungen der Richtlinie 2011/83/EU sollen Unternehmer für alle Warenarten relevante Reparaturinformationen bereitstellen, wie beispielsweise Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie Benutzerhandbücher und Reparaturanleitungen. Weiterhin sollen die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU als „Sicherheitsnetz“ fungieren, um somit sicherstellen, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau in allen Sektoren aufrechterhalten werden kann, indem sie sektor- und produktspezifische Rechtsvorschriften der Union ergänzen, die im Falle eines Konflikts Vorrang haben.

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Vorschlag: Am 30. März 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.305/2011 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Der Bericht über die Umsetzung der Bauprodukteverordnung aus dem Jahr 2016 zeigte gewisse Mängel bei der Umsetzung und eine beträchtliche Anzahl von Herausforderungen auf, die unter anderem mit der Normung, der Vereinfachung für Kleinstunternehmen, der Marktüberwachung und der Durchsetzung zusammenhängen. Auch die Rolle der Bauproduktverordnung bei den Bemühungen um energie- und ressourceneffiziente Gebäude und Renovierungen sowie bei der Förderung der Nachhaltigkeit von Bauprodukten muss überarbeitet werden.

Ziel: Die Überarbeitung der Bauproduktverordnung zielt darauf ab, einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Bauprodukte zu schaffen und einen Beitrag zu den Zielen der digitalen und grünen Transformation zu leisten, insbesondere zu einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft.

Gegenstand: Die Verordnung legt harmonisierte Regeln für die Bereitstellung auf dem Markt und die direkte Montage von Bauprodukten fest. Hierzu zählen Regeln, welche die Art und Weise, in der die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf Umweltschutz und Sicherheit im Verhältnis zu ihren wesentlichen Merkmalen angegeben, sowie Umwelt-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen an Bauprodukte. Zur Sicherstellung der Konformität eines Produktes erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung und übernimmt damit Verantwortung. Die Leistungserklärung soll die Leistung von Produkten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen oder Europäischen Bewertungsdokumenten angeben. Zusätzlich muss der Hersteller eines Produktes, welcher nicht von der Verpflichtung zur Vorlage einer Leistungserklärung befreit ist, vor dem Inverkehrbringen des Produktes eine Konformitätserklärung ausstellen. Die CE-Kennzeichnung soll an denjenigen Produkten angebracht werden, für die der Hersteller eine Leistungserklärung oder eine Konformitätserklärung erstellt hat. Die CE-Kennzeichnung soll nur an den wesentlichen Bestandteilen angebracht werden. Andere Kennzeichnungen dürfen nur dann auf einem Produkt angebracht werden, wenn sie bestimmte Anforderungen, welche im Rahmen der harmonisierten Zone gelten, nicht abdecken bzw. nicht darauf verweisen. Zusätzliche Umweltverpflichtungen der Hersteller umfassen u.a. die umweltverträgliche Verpackung der Produkte, die bevorzugte Verwendung rezyklierbarer Werkstoffe und durch Recycling gewonnene Werkstoffe und die Gestaltung der Produkte auf eine Art und Weise, dass diese leicht repariert, überholt und nachgerüstet werden können. Ein Hersteller kann mittels eines schriftlichen Auftrags jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person als einzigen Bevollmächtigten benennen. Diese handeln in Bezug auf die aus dieser Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen mit gebührender Sorgfalt und nehmen die in dem Auftrag genannten Aufgaben wahr. Die Pflichten der Einführer umfassen das Inverkehrbringen von Produkten, welche dieser Verordnung entsprechen. Vorab sollte der Einführer u.a. prüfen, ob der Hersteller die Verpflichtungen erfüllt hat. Der Händler hat die Aufgabe ein Produkt lediglich auf dem Markt bereitzustellen, wenn die Verpflichtungen dieser Verordnung angemessen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Fulfilment-Dienstleister, Makler, Online-Marktplätze etc. Auch die Lieferanten und Dienstleister, welche an der Herstellung von Produkten beteiligt sind, stehen in der Verantwortung die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Kommission soll ein Beschwerdeportal einrichten, welches es natürlichen oder juristischen Personen ermöglicht, Beschwerden oder Berichte über Nichtkonformität zu teilen. Bei der Anwendung dieser Verordnung setzt die Kommission auf verschiedenen Gebieten auf internationale Zusammenarbeit mit Drittländern und Organisationen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 2. Februar 2024 wurde der Vorschlag über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 angenommen (Pressemitteilung). Die Vorschrift soll es Verbrauchern ermöglichen, nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung kostengünstige Reparaturen für technisch reparierbare Geräte wie Tablets, Smartphones und Haushaltsgeräte zu verlangen. Hersteller müssen öffentlich Informationen über ihre Reparaturleistungen und geschätzte Kosten bereitstellen. Zusätzliche Maßnahmen wie Reparaturgutscheine und ein europäisches Reparaturplattform sollen Reparaturen fördern und Verbrauchern die Suche nach geeigneten Werkstätten erleichtern.

Vorschlag: Am 22. März 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (Pressemitteilung).

Problem: Da die geltenden Rechtsvorschriften das Recht der Verbraucher schützen, defekte Produkte durch neue zu ersetzen, anstatt sie zu reparieren, ist die Verwendung von reparierten Waren in der Union begrenzt. Die vorzeitige Entsorgung reparierbarer Waren führt daher zu mehr Abfall, Treibhausgasemissionen und einem höheren Bedarf an wertvollen Ressourcen für neue Waren.

Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, die Reparatur und Wiederverwendung schadhafter Waren zu fördern, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der gesetzlichen Garantie liegen, und das Funktionieren des Binnenmarktes in dieser Hinsicht zu verbessern. Damit soll der nachhaltige Konsum gefördert werden, wie er von der Konferenz über die Zukunft Europas und den Zielen des Europäischen Green Deal gefordert wurde.

Gegenstand: Die Richtlinie gilt für die Reparatur von Waren im Falle eines Mangels, der außerhalb der Haftung des Verkäufers auftritt oder offensichtlich wird. Um das Ziel einer Zunahme der reparierten Waren zu erreichen, legt die Richtlinie mehrere Bestimmungen fest. Erstens verpflichtet sie die Werkstätten, standardisierte kritische Informationen über ihre Dienstleistungen mit Hilfe des Europäischen Reparaturinformationsformulars bereitzustellen. Damit sollen die Verbraucher in die Lage versetzt werden, Reparaturdienste besser zu vergleichen oder Informationen über die wichtigsten Bedingungen eines bestimmten Reparaturdienstes zu beurteilen. Den Reparaturdiensten ist es daher untersagt, das Formular nach seiner Übermittlung 30 Tage lang zu ändern. Einige der wichtigsten Parameter, die enthalten sein sollten, sind: der Preis der Reparatur und seine Berechnungsmethode, die Reparaturbedingungen wie zum Beispiel die für die Reparatur benötigte Zeit oder die Verfügbarkeit von vorübergehendem Ersatz und Zusatzleistungen. Zweitens wurde mit der Richtlinie die Verpflichtung der Hersteller eingeführt, Mängel an bestimmten Produkten außerhalb der Haftung des Verkäufers auf Verlangen der Verbraucher gegen eine Gebühr zu beheben. Zu den Produkten, die unter diese Verpflichtung fallen, gehören die im Ökodesign-Rahmen definierten Produktgruppen. Die Verpflichtung für die erfassten Produkte gilt nur dann nicht, wenn eine Reparatur technisch unmöglich ist. Wenn die Hersteller zur Reparatur verpflichtet sind, müssen sie die Verbraucher entsprechend informieren. Drittens schlägt die Richtlinie vor, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, mindestens eine nationale Online-Plattform einzurichten, um Verbraucher mit Werkstätten zusammenzubringen. Die Plattform sollte Suchfunktionen für die wichtigsten Parameter wie Waren, Standort und Reparaturbedingungen enthalten. Außerdem sollen die Verbraucher die Möglichkeit haben, auf der Plattform ein europäisches Reparaturinformationsformular anzufordern. Um die Aufarbeitung von Waren zu fördern, soll die Plattform außerdem eine Suchfunktion für überholte Produkte und Käufer von fehlerhafter Waren zur Aufarbeitung enthalten. Schließlich sieht die Richtlinie eine Änderung der Richtlinie über den Warenkauf vor. Dabei sollen die in der ursprünglichen Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen der Nachbesserung und des Austauschs ausgewogen und harmonisiert werden. Die Richtlinie schafft Anreize dafür, dass Verbraucher gegebenenfalls zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können. Dabei ist die Reparatur immer dann dem Ersatz vorzuziehen, wenn die Kosten für die Reparatur gleich oder geringer sind als die Kosten für den Ersatz.

Kunststoff-Paket

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 15. September 2022 hat die Kommission eine Verordnung über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 erlassen (Pressemitteilung).

Problem: Kunststoffe ziehen negative Auswirkungen der Verschmutzung der Umwelt nach sich. Da ein Großteil aller Kunststoffverpackungen in der EU für Lebensmittelpackungen verwendet werden, muss dieser Bereich nachhaltiger und effizienter gestaltet werden. Darüber hinaus gilt es, die Abhängigkeit von Primärrohstoffen zu verringern. Ein verstärktes Recycling von Verpackungskunststoffen ist deshalb wesentliche Voraussetzung für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft.

Ziel: Die Verordnung bestimmt klare Vorgaben für die Sicherheit von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Dadurch soll der Recyclatgehalt in Kunststoffprodukten und -verpackungen erhöht und damit die Recyclingkapazität der Union für Kunststoffe ausgebaut werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) soll eine klarere Grundlage für die Bewertung der Eignung von Recyclingtechnologien und der Sicherheit des recycelten Kunststoffs erhalten. Zusätzlich im Recyclingsektor mehr Transparenz geschaffen werden. Außerdem soll die Verordnung dabei helfen, das verbindliche Ziel für 2025 zu erreichen, 25 Prozent recycelten Kunststoff in PET-Getränkeflaschen zu verwenden.

Gegenstand: Die Verordnung umfasst diverse Regulationen über die Verfahren und Vorgaben für die Herstellung und den Verbrauch von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Erstens stellt die Verordnung Vorgaben an das Inverkehrbringen von recyceltem Kunststoff und von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff. Darunter fallen allgemeine Anforderungen, wie dem Einsatz einer geeigneten Recyclingtechnologie und Anforderungen an die Sammlung und Vorbehaltung. Außerdem gelten für die Betriebe von Recyclingsystemen Anforderungen an Dokumentation, Anweisung und Kennzeichnung, an die Dekontaminierung und an die Nachbehandlung. Zweitens treten Vorgaben für die Entwicklung und Auflistung neuer Recyclingtechnologien in Kraft, etwa bezüglich der Bedingungen für Betriebe von entsprechenden Recyclinganlagen, deren Überwachung sowie der Zulassungs- und Bewertungsverfahren seitens der Kommission. Womit die Verordnung einen entscheiden Beitrag dabei liefern soll, mehr als 200 mechanische PET-Recyclingverfahren zu ermöglichen. Drittens wird ein Verfahren für die Zulassung einzelner Recyclingverfahren sowie für amtliche Kontrollen etabliert. Zu diesem Zweck wird ein Unionsregister der Technologien, Recycler, Recyclingverfahren, Recyclingsysteme und Dekontaminierungsverfahren etabliert. Viertens, setzt die Verordnung schließlich einige Übergangsbestimmungen für nicht konformes Recyclingmaterial in Kraft.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 25. September 2023 hat die Kommission eine Verordnung zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Mikropartikel aus synthetischen oder chemisch modifizierten Polymeren, die in Wasser unlöslich sind oder sich nur langsam abbauen, können leicht von lebenden Organismen aufgenommen werden. Dies gibt Anlass zur Sorge über die Auswirkungen dieser Partikel auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit und trägt zur Verschmutzung durch Mikroplastik bei. Die Polymere finden sich bereits in Trinkwasser und Lebensmitteln. Oft entsteht die Verschmutzung ungewollt, zum Beispiel, wenn größere Teile von Plastikmüll abgebaut werden oder durch die Abnutzung von Reifen. Winzige Fragmente synthetischer oder chemisch modifizierter natürlicher Polymere werden jedoch auch absichtlich für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt oder Produkten beigefügt.

Ziel: Mit der Verordnung soll das festgestellte Problem angegangen werden, indem ein Rahmen für standardisierte Prüfmethoden und -kriterien zur Bestimmung der Abbaubarkeit dieser Polymere zum Zwecke der Auferlegung von Beschränkungen geschaffen wird. Ziel ist es, die absichtliche Zugabe von Mikroplastik so weit wie möglich zu reduzieren, um die Emissionen zu verringern, z. B. bei körnigem Füllmaterial, Spielzeug, Kosmetika, Weichspülern und Düngemitteln.

Gegenstand: Die Änderung verbietet den Verkauf von Mikroplastik und von Produkten, denen absichtlich Mikroplastik zugesetzt wurde. Die Definition von Mikroplastik umfasst alle synthetischen Polymerpartikel unter fünf Millimetern, die unlöslich, organisch und abbaubar sind. Faserartige Polymerpartikel, wie sie in Klebstoff und Beton verwendet werden, fallen unter die Verordnung, wenn sie zwischen 5 und 15 Millimetern liegen. Um den Ersatz von Mikropartikeln durch noch kleinere Partikel vorzubeugen, werden auch Partikel unterhalb der Mikroskala in die Beschränkung aufgenommen. Erste Maßnahmen, wie das Verbot von losem Glitter und Mikroperlen, gelten, sobald die Beschränkung am 15. Oktober in Kraft tritt. Für komplexere Maßnahmen gilt eine längere Übergangsfrist, die bei bestimmten Kosmetika bis zu 12 Jahre betragen kann, um den betroffenen Akteuren die Entwicklung und Umstellung auf Alternativen zu ermöglichen. Abbaubare oder wasserlösliche sowie natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert werden, sind von der Verordnung ausgenommen. Standardisierte Prüfmethoden und Kriterien werden zur Ermittlung einer potentiellen Beschränkung vorgeschlagen, welche den biotischen Abbau messen. In Prüfmethoden unterteilt umfassen Gruppen 1 bis 3 schnelle, aber strenge Screeningtests, 4 und 5 umfassen neben Screening- auch Simulationsstudien, die zunehmend technisch anspruchsvoller und langwieriger sind. Diese Prüfmethoden werden unter umweltrelevanteren Bedingungen durchgeführt. Eine Abbaubarkeit des Produkts ist ausreichend nachgewiesen, wenn die Kriterien für eine der Prüfmethoden der Gruppen 1 bis 5 erfüllt werden.

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Proposal: On the 16th of October 2023, the European Commission published a Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on preventing plastic pellet losses to reduce microplastic pollution (press release).

Problem: Microplastics are persistent and harmful, easily transported through the air and by land surface waters and ocean currents, found in soil even. Plastic pellet losses to the environment are the third source of unintentional microplastic releases. Additionally, pellet losses do not only impact the environment, but the climate, the economy, and potentially the human health as well. In contrast to tyres or textiles, preventing pellet losses can be abated by swift measures to prevent avoidable pollution. Pellets are the industrial raw material for all plastic production. Current handling leads to losses at all supply chain stages. Once in the environment, they are almost impossible to capture, with their mobility being an aggravating factor.

Objective: The Proposal aims to reduce pellet losses to the environment, leading to a 54 to 74 per cent decrease, equivalent to a 6 per cent reduction of unintentional microplastic releases. This would help preserve biodiversity and ecosystems, decreasing potential health impacts and benefiting local economic activities. It therefore adds to efforts like the REACH restriction or the Industrial Emissions Directive (IED)-

Subject Matter: “Plastic pellet” refers to a small mass of preformed polymer-containing moulding material with a relatively uniform dimensions in a given amount used as feedstock in plastic product manufacturing operations. Any economic operators, and (non-)EU carriers need to avoid losses. Economic operators are supposed to establish a risk assessment plan for each installation and notify the competent authorities designated by the member state where the installation is located. Competent authorities will establish and maintain a public register containing information on the installations of operators related to handling of plastic pellets and their use. Additionally, certificates will be needed, specifying the economic operator, the installation covered, the date of spot checks and the period of validity. Should the prevention, containment, clean-up of spills and losses fail, operators need to take corrective actions as soon as possible. Where damage to health occurs as a result. The public is able to claim compensation from natural or legal persons responsible for the violation of the Regulation. The current preferred policy option introduces a standardised methodology to measure pellet losses and mandates it use, once developed, to complement reporting requirement on estimates of quantities released. By providing just one methodology, instead of several ones, the policy option saves operators from having to develop a methodology, simplifies the reporting to the European Chemicals Agency (ECHA) and improves the quality of reports. To support smaller enterprises (SME) the policy option contains a derogation for companies making and handling pellets in quantities lower than 5 tonnes.

Biologische Vielfalt und „Vom Hof auf den Tisch“

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Vorschlag: Am 22. Juni 2022 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Anwendung und Durchsetzung der 2009 verabschiedeten Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (SUD) ist mangelhaft. Berichte verschiedener EU-Organe zeigen schwerwiegende Mängel bei der Umsetzung der SUD in einigen Mitgliedstaaten und fordern die Kommission auf, strengere Regeln einzuführen.

Ziele: Die Kommission will in erster Linie die bestehende Richtlinie in eine Verordnung umwandeln, um die Kohärenz zu erhöhen und eine wirksamere Politik in den einzelnen Mitgliedsstaaten einzuführen. Die Harmonisierung der nationalen Politiken zur Verwendung von Pestiziden soll dazu beitragen, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und Handelsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern. Der Vorschlag stützt sich auf vier spezifische Ziele: Das erste ist die Verringerung des Einsatzes und der Risiken chemischer Pestizide, insbesondere derjenigen, die gefährlichere Wirkstoffe enthalten. Die Anwendung und Durchsetzung des integrierten Pflanzenschutzes sowie der Einsatz von weniger gefährlichen und nicht-chemischen Alternativen zu chemischen Pestiziden bei der Schädlingsbekämpfung sollen weiter verstärkt werden. Das zweite Ziel besteht darin, die Verfügbarkeit von Überwachungsdaten zu verbessern, unter anderem über die Anwendung, den Einsatz und die Risiken von Pestiziden sowie über die Gesundheits- und Umweltüberwachung. Die Wirksamkeit und Effizienz der Politik sollen mithilfe einer besseren Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Schließlich soll die Einführung neuer Technologien mit dem Ziel gefördert werden, den Einsatz und das Risiko von Pestiziden insgesamt zu verringern.

Gegenstand: Es werden Vorschriften für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorgestellt, die Anforderungen an die Verwendung, die Lagerung, den Verkauf und die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln festlegen. Darüber hinaus befassen sich diese Vorschriften mit den Ausbringungsgeräten, sehen Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen vor und sorgen für die Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes. Diese Verordnung gilt für Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten, in der Form, in der sie an den Anwender geliefert werden. Die Mitgliedstaaten werden angewiesen, durch nationale Zielvorgaben dazu beizutragen, dass bis 2030 unionsweit sowohl die Verwendung als auch die Risiken chemischer Pflanzenschutzmittel sowie die Verwendung gefährlicherer Pflanzenschutzmittel im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 um 50 Prozent verringert werden.

Folgemaßnahmen Finanzierung des nachhaltigen Wandels

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 7. März 2022 unterzeichneten die Europäische Kommission und die EIB-Gruppe die InvestEU Vereinbarungen sowie die Vereinbarung über die InvestEU-Beratungsstelle (Pressemitteilungen). Durch die Bereitstellung einer EU-Haushaltsgarantie in Höhe von 26,2 Mrd. Euro zur Unterstützung von Finanz- und Investitionsmaßnahmen wird das InvestEU-Programm öffentliche und private Finanzmittel anziehen, um bis 2027 mindestens 372 Mrd. Euro an zusätzlichen Investitionen zu mobilisieren, die den Menschen und Unternehmen in ganz Europa zugutekommen. Der InvestEU-Fonds wird die EU mit langfristigen Finanzmitteln versorgen. Durch die Vereinbarung über die Beratungsdrehscheibe wird eine effiziente Anlaufstelle für die Nachfrage nach finanzieller und technischer Hilfe sowie für die Bereitstellung von Know-how aus der gesamten EIB-Gruppe geschaffen. Am 24. März 2021 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die COVID-19-Pandemie stellt einen großen Schock für die Volkswirtschaften der Union dar und bringt erhebliche soziale und wirtschaftliche Auswirkungen auf sämtliche Mitgliedstaaten und Regionen mit sich. Die erforderlichen Eindämmungsmaßnahmen führten zu einem Rückgang der Wirtschaftstätigkeit in der Union. Um die politischen Ziele der Union verwirklichen zu können und eine rasche, nachhaltige, integrative und dauerhafte Erholung zu ermöglichen, gilt es Unterstützungsmittel bereitzustellen, um Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken und den Investitionsrückstand in bestimmten Wirtschaftszweigen zu verringern.

Ziel: Mit dieser Verordnung wird der Fonds „InvestEU“ geschaffen, welcher eine EU-Garantie zur Unterstützung der von Durchführungspartnern durchgeführten Finanzierungen und Investitionen bereitstellt, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union beitragen. Die Verordnung legt sowohl die Ziele des Programms, dessen Mittelausstattung und die Höhe der EU-Garantie für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen fest.

Gegenstand: Mit „InvestEU“ soll u.a. die Wettbewerbsfähigkeit der Union verbessert werden, ein Beitrag zur sozialen Widerstandsfähigkeit, Integration und Innovationskraft der Union geleistet werden sowie zu wissenschaftlichem und technischem Fortschritt. Des Weiteren sollen Finanzierungen und Investitionen in nachhaltige Infrastruktur, sowie in Forschung, Innovation und Digitalisierung unterstützt werden. Sowohl der Zugang zu Finanzierungen und deren Verfügbarkeit für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll verbessert werden als auch der Zugang zu Mikrofinanzierungen und Finanzierungen sowie deren Verfügbarkeit für Sozialunternehmen o.ä. „Invest EU“ besteht aus drei Komponenten: dem InvestEU-Fonds, der InvestEU-Beratungsstelle und dem InvestEU-Portal. Die Investitionen des Fonds „Invest EU“ werden sich auf vier Politikbereiche konzentrieren: nachhaltige Infrastruktur, Forschung, Innovationen und Digitalisierung, KMU und soziale Investitionen und Kompetenzen. Im Rahmen dieser Verordnung gehen die Kommission und die Gruppe der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Partnerschaft ein, welche darauf abzielt, die Durchführung und Kohärenz des Programms „InvestEU“ sowie seine Inklusivität, seine Zusätzlichkeit und seine wirksame Umsetzung zu fördern. Die EIB-Gruppe übernimmt hierbei u.a. operative Aufgaben im Zusammenhang mit der InvestEU-Beratungsplattform, welche von der Kommission eingerichtet wird. Die Plattform bietet beratende Unterstützung für die Ermittlung, Vorbereitung, Entwicklung, Gestaltung, Ausschreibung und Umsetzung von Investitionsprojekten sowie zur Stärkung der Fähigkeit von Projektträgern und Finanzintermediären. Die dritte Komponente, das InvestEU Portal, stellt eine leicht zugängliche Projektdatenbank dar, in welcher relevante Informationen über die einzelnen Projekte bereitgestellt werden. Es bietet Projektträgern die Möglichkeit ihre Projekte, für welche sie eine Finanzierung benötigen, für. Investoren kenntlich zu machen.

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Nicht-legislativer Akt: am 18. Mai 2022 hat die Kommission eine Mitteilung über den REPowerEU-Plan veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es zu erheblichen Störungen des globalen Energiesystems, welche die übermäßige Abhängigkeit der EU von russischen Gas-, Öl- und Kohleeinfuhren sichtbar werden ließ.

Ziel: Der REPowerEU-Plan soll die europäische Abhängigkeit von russischen fossilen Brennstoffen verringern, indem der Übergang zu sauberen Energien beschleunigt wird und gemeinsam ein widerstandsfähigeres Energiesystem und eine echte Energieunion geschaffen wird. Um eine strukturelle Veränderung des europäischen Energiesytems zu bewirken, schlägt Maßnahmen vor, um Energie einzusparen, die Versorgung zu diversifizieren, fossile Brennstoffe rasch zu ersetzt und Investitionen sowie Reformen intelligent miteinander zu verknüpfen.

Gegenstand: Konkrete Maßnahmen, um Energie einzusparen, umfassen u.a. den Vorschlag der Europäischen Kommission, das verbindliche Ziel der Energieeffizienzrichtlinie auf 13 Prozent anzuheben. Auch über die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizient von Gebäuden sollen zusätzliche Einsparungen und eine Energieeffizienzsteigerung in Gebäuden ermöglicht werden. Zudem soll auf eine verstärkte Umsetzung und ehrgeizige Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) gesetzt werden, um die REPowerEU-Ziele zu verwirklichen. Mit Blick auf die Diversifizierung der Energieeinfuhren, wurde zunächst eine EU-Energieplattform für die freiwillige gemeinsame Beschaffung von Gas, Flüssigerdgas und Wasserstoff eingerichtet. Hinsichtlich der gemeinsamen Gasbeschaffung soll diese Plattform drei Funktionen wahrnehmen: (1) Bündelung und Strukturierung der Nachfrage; (2) optimierte und transparente Nutzung der Infrastruktur für die Einfuhr, Speicherung und den Transport von Gas; und (3) Outreach-Maßnahmen auf internationaler Ebene. Darüber hinaus wird die Plattform über regionale Taskforces den Bedarf und die Diversifizierung der Versorgungsoptionen ermitteln und vertragliche Fragen koordinieren. Zur Substitution fossiler Brennstoffe und Beschleunigung der Energiewende in Europa sollen erneuerbare Energien gefördert werden, beispielsweise durch die Installation von über 320 GW Solarstromanlagen, welche bis 2025 zu installieren sind. Zudem soll die heimische Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen sowie die Einfuhr von erneuerbarem Wasserstoff gefördert werden. Des Weiteren soll die nachhaltige Erzeugung von Biomethan ausgebaut werden, indem beispielsweise Anreize für die Aufarbeitung von Biogas zu Biomethan geboten werden. Die Umsetzung des REPowerEU-Plans soll mit Fachkräften, Rohstoffen und einem vollständigen regulatorischen Rahmen erfolgen. Hierzu soll dem Fachkräftemangel beispielsweise durch die Förderung einer umfassenden Kompetenzpartnerschaft begegnet werden. Mit Blick auf die Investitionen im Rahmen von REPowerEU geht die Kommission davon aus, dass bis 2027 Investitionen in Höhe von 210 Mrd. EUR benötigt werden. Gleichzeitig soll durch die Umsetzung von „Fit für 55“ und des REPowerEU-Plans bis 2030 die Ausgaben für Gas-, Öl- und Kohleeinfuhren eingespart werden. Weitere intelligente Investitionen umfassen ca. 10 Mrd. Euro für die Einfuhr ausreichender Mengen an LNG und Pipelinegas von anderen Lieferanten; 1,5 -2 Mrd. Euro zur Gewährleistung der Sicherheit der Versorgung mit Öl, sowie Investitionen in Höhe von 29 Mrd. Euro für das Stromnetz. Zuletzt gilt es die Vorsorge zu stärken, indem u.a. Notfallpläne aktualisiert werden, die EU-Mitteilung über Energieeinsparungen vorbeugend umgesetzt wird und noch ausstehende bilaterale Solidaritätsvereinbarungen zwischen Nachbarländern abgeschlossen werden. Der REPowerEU-Plan baut auf der vollständigen Umsetzung aller „Fit für 55“- Vorschläge auf und dient zudem dem Ziel, im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu reduzieren und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

Reduzierung von Industrieemissionen

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 29. November 2023 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien angenommen (Pressemitteilung). Die Richtlinie soll primär die Schadstoffemissionen aus Industrieanlagen wirksamer begrenzen. Es werden mit Umsetzung der aktualisierten Regeln zusätzliche Emissionsquellen abdeckt, die Genehmigung effizienter gemachen, die Verwaltungskosten gesenken, die Transparenz erhöht und bahnbrechende Technologien und andere innovative Ansätze stärker unterstützt.

Vorschlag: Am 05. April 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Evaluierung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) für das Jahr 2020 hat gezeigt, dass sie bei der Vermeidung und Kontrolle der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden durch Industrietätigkeiten und der Förderung des Einsatzes der besten verfügbaren Techniken (BVT) wirksam ist. Es wurden jedoch mehrere verbesserungsbedürftige Bereiche identifiziert, die auf eine uneinheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten, unterschiedliche Zielsetzungen und neue Herausforderungen zurückzuführen sind. Diese Probleme hindern die Richtlinie daran, ihre Ziele vollständig zu erreichen, insbesondere was die Verringerung der Umweltbelastung durch agroindustrielle Anlagen und die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt betrifft.

Ziel: Es wird angestrebt Ökosysteme und die menschliche Gesundheit vor den schädlichen Auswirkungen der Verschmutzung durch große agroindustrielle Anlagen zu schützen und die Widerstandsfähigkeit der EU-Industrie gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels zu verbessern. Die Überarbeitung der IED zielt darauf ab, durch den Einsatz bahnbrechender Technologien eine umfassende Umstellung der Agrarindustrie auf Nullverschmutzung zu fördern und so zu den Zielen des Europäischen Grünen Deals beizutragen. Darüber hinaus zielt die Überarbeitung darauf ab, die geltenden Rechtsvorschriften zu modernisieren und zu vereinfachen, z. B. durch Digitalisierung und Verbesserung des Wissens über Verschmutzungsquellen. Sie zielt auch darauf ab, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung und den Zugang zu Informationen und Gerichten, einschließlich wirksamer Rechtsbehelfsmechanismen, zu verbessern.

Gegenstand: Eines der Schlüsselelemente des Vorschlags ist die Erweiterung und Verfeinerung der bestehenden Richtlinie über Industrieemissionen (IED). Dazu gehört die Erweiterung des Spektrums industrieller Tätigkeiten und Sektoren, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, die Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe zu verschärfen, insbesondere für solche, die bekanntermaßen erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Diese strengeren Grenzwerte sollen die Verbesserung industrieller Prozesse vorantreiben und die Einführung sauberer, effizienterer Technologien fördern. Neben der Überarbeitung der Emissionsnormen legt der Vorschlag auch großen Wert auf die Verbesserung der Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen. Dazu gehört die Einführung strengerer und häufigerer Überwachungsvorschriften für Industrieanlagen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Integration der IED in andere einschlägige EU-Umweltvorschriften, die einen kohärenteren und umfassenderen Rechtsrahmen gewährleisten und Überschneidungen und Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Rechtsvorschriften verringern. Durch die Harmonisierung der IED mit anderen Umweltrichtlinien und -verordnungen zielt der Vorschlag darauf ab, einen strafferen und effizienteren Regulierungsprozess zu schaffen. Der Vorschlag geht auch auf die Notwendigkeit einer größeren Transparenz und eines besseren Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen über Industrieemissionen ein. Dazu gehören Bestimmungen, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Emissionsdaten erleichtern und die Mechanismen zur Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltpolitischen Entscheidungsprozessen verbessern. Eine solche Transparenz ist von entscheidender Bedeutung für die Förderung eines stärkeren öffentlichen Bewusstseins und Engagements in Umweltfragen sowie dafür, die Industrie für ihre Umweltauswirkungen zur Verantwortung zu ziehen. Außerdem werden strengere Strafen für die Nichteinhaltung von Emissionsnormen und Meldepflichten eingeführt.

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Vorschlag: Am 05. April 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen und zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Trotz der Effektivität der Verordnung zum Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR) muss das E-PRTR verbessert werden, um es mit anderen Umweltvorschriften in Einklang zu bringen und um zusätzliche Kontextinformationen für eine effektivere Entscheidungsfindung im Umweltbereich aufzunehmen. Diese Verbesserungen sind entscheidend für die Optimierung des Ressourcenmanagements und die Minimierung der Umweltverschmutzung im Einklang mit den europäischen Klima- und Umweltzielen.

Ziel: Die Änderungen zielen darauf ab, die EU-Vorschriften zu überarbeiten, um die Umweltverschmutzung durch große Industrieanlagen zu verringern und so mit dem Ziel des Green Deal, die Umweltverschmutzung auf Null zu reduzieren, in Einklang zu bringen. Dies beinhaltet die Verbesserung des bestehenden E-PRTR, um detailliertere und kontextrelevante öffentliche Informationen über die Leistung von Industrieanlagen bereitzustellen. Solche Verbesserungen sollen die Bemühungen zur Verringerung der Umweltverschmutzung, zur Optimierung der Ressourcenbewirtschaftung und zum Nutzen der öffentlichen Gesundheit und der biologischen Vielfalt unterstützen.

Gegenstand: Die Verordnung befasst sich mit den Fragen der Umsetzung, indem sie die verwendeten Analysemethoden aktualisiert. Das Portal für Industrieemissionen, das das E-PRTR ersetzt, dient als neue Online-Datenbank. In der Verordnung werden Schlüsselbegriffe definiert, um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen und die Kohärenz mit anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Sie legt die Daten fest, die im Portal enthalten sein müssen, einschließlich der von den Betreibern und Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sowie zusätzlicher relevanter Umweltinformationen, die im Rahmen anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften gemeldet werden. Die Betreiber sind verpflichtet, die Datenqualität zu gewährleisten, wobei die zuständigen Behörden die Genauigkeit, Vollständigkeit, Konsistenz und Glaubwürdigkeit der Daten bewerten. Eine wichtige Änderung besteht in der Überarbeitung des sektoralen Geltungsbereichs der Verordnung, um eine bessere Abstimmung mit den Tätigkeiten zu erreichen, die von verwandten Umweltgesetzen abgedeckt werden, insbesondere von der Richtlinie über Industrieemissionen (IED), der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen und der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Mit dieser Überarbeitung sollen alle relevanten Schadstoffe erfasst werden, einschließlich der prioritären Stoffe gemäß der Wasserrahmenrichtlinie und der Richtlinie über Oberflächengewässer, der besonders besorgniserregenden Stoffe gemäß der REACH-Verordnung sowie der Stoffe, die unter die EU-Rechtsvorschriften über Grundwasser und Luftqualität fallen. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den im Portal enthaltenen Daten ist ein zentraler Aspekt, der den freien und uneingeschränkten Zugang zu Umweltinformationen gewährleistet und gleichzeitig die EU-Rechtsvorschriften über den Zugang zu solchen Informationen einhält. In den Artikeln 14 und 15 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Verordnung auf dem neuesten Stand bleibt und an die Änderungen des Protokolls über PRTR und der EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien, Wasser und Luftqualität angepasst wird. Die Verordnung sieht auch Sanktionen für Verstöße vor und fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung zu ergreifen.

Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2021

Fit for 55 package

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 18. Dezember 2022 wurde eine Einigung vom Europäischen Parlament mit dem Rat über eine Stärkung und Ausweitung des Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS) erzielt. Damit werden die Emissionen aus den EHS-Sektoren (Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensive Industriezweige sowie Luft- und Seeverkehr) bis 2030 um 62 Prozent gegenüber dem Stand von 2005 gesenkt, sowie das jährliche Tempo der Emissionsreduktion erhöht. Ab 2027 wird in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr zudem ein gesondertes Emissionhandelssystem für die eingesetzten Kraftstoffe eingeführt.

Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung des EU-Emissionshandelsystems in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union vorgestellt. (Pressemitteilung)

Problem: Seit 1990 sind die CO2-Emissionen im Bereich der Luftfahrt stetig angestiegen und haben somit einen beträchtlichen Einfluss auf die weltweit steigende CO2-Bilanz. Nach der Verschärfung der Klimaziele ist es wichtig die Maßnahmen in diesem Bereich nachzubessern, da im Luftfahrtsektor bisher eine große Menge an Verschmutzungszertifikaten kostenlos zugeteilt werden, was den Zweck des Zertifikatehandels unterminiert.

Ziel: Mit diesem Vorschlag für eine Richtlinie sollen Änderungen an den Rechtsvorschriften des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) in Bezug auf seine Anwendung auf den Luftverkehr eingeführt und sicherzustellt werden, dass: (1) der Luftverkehr zum Emissionsreduktionsziel für 2030 in Übereinstimmung mit dem europäischen Green-Deal-Plan beiträgt; (2) das EU-Emissionshandelssystem in Bezug auf das Kohlenstoffausgleichs- und -reduktionssystem der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für den internationalen Luftverkehr entsprechend geändert wird; und (3) die Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Luftverkehr im Hinblick auf eine verstärkte Versteigerung überarbeitet wird, um sicherzustellen, dass eine angemessen Emissionsbepreisung erfolgt.

Gegenstand: Zur Umsetzung der Zielvorgaben sollen (1) Konsolidierung der Gesamtmenge der Luftverkehrszertifikate auf dem derzeitigen Niveau und Anwendung des linearen Reduktionsfaktors gemäß Artikel 9 der EHS-Richtlinie durchgeführt werden; (2) sich der Versteigerungsanteil von Luftverkehrszertifikaten erhöhen; (3) die Anwendung der innereuropäischen EU-EHS bei gleichzeitiger Anwendung der CORSIA auf außereuropäische Flüge fortgesetzt werden und (4) Sicherstellung, dass Luftfahrtunternehmen auf denselben Strecken hinsichtlich ihrer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Verpflichtungen gleichbehandelt werden. CO2-Emissionen aus den folgenden Arten von Flügen sollen in dieser Richtlinie nicht berücksichtigt werden: staatliche Flüge, humanitäre Flüge, medizinische Flüge, militärische Flüge und Flüge zur Brandbekämpfung. Zudem soll eine bis zum 31. Dezember 2023 befristete Ausnahmeregelung vom EU-EHS geben für Emissionen fabriziert von Flügen zwischen einem Flugplatz in einer Region in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats zu einem Flugplatz im selben Mitgliedstaat.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 13. Dezember 2022 wurde eine Einigung vom Europäischen Parlament und dem Rat über das CO2-Grenzausgleichsystem erzielt. Damit wird der CO2-Preis von importierten Produkten der CO2-Bepreisung von in der EU hergestellten Produkten angepasst, um eine Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittstaaten zu verhindern. Die Gesetzgeber unterzeichneten die Verordnung offiziell am 10. Mai 2023 (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Schaffung eines CO2- Grenzausgleichsystems vorgelegt. (Pressemitteilung)

Problem: Aufgrund weltweit unterschiedlicher Klimaschutzzielvorgaben und Klimaambitionen besteht das Risiko, dass CO2-Emissionen, die innerhalb der EU reduziert und eingespart werden, in Drittstaaten verlagert werden. Dies droht, wenn Unternehmen ihre Produktion in andere Länder mit weniger strengen Emissionsvorschriften verlagern. Ohne zielgerichtete Maßnahmen, die diesen Mechanismus unterbinden, könnte die Verlagerung der CO2-Emissionen dazu führen, dass die globalen Emissionen insgesamt weiter ansteigen.

Ziel: Mit diesem Verordnungsvorschlag soll ein Mechanismus für den Ausgleich von Treibhausgasemissionen an der Grenze (CBAM) eingeführt werden. Das CBAM soll das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführte System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union durch die Anwendung gleichwertiger Vorschriften auf die Einfuhr von Zement, Elektrizität, Düngemittel, Eisen und Stahl sowie Aluminium in das Zollgebiet der Union ergänzen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich der CO2-Gehalt von eingeführten Gütern im Preis niederschlagt. In diesem Zusammenhang soll die EU an Drittländer herantreten um spezifische Vereinbarungen bezüglich des Systems zu verhandeln.

Gegenstand: Waren dürfen lediglich nach Antrag auf Zulassung eines Anmelders eingeführt werden. Jeder zugelassene Anmelder legt der zuständigen Behörde bis zum 31. Mai jeden Jahres eine „CBAM-Erklärung“ vor, in der die Gesamtmenge der eingeführten Ware sowie die damit verbundenen (grauen) Emissionen in Tonnen angegeben werden müssen. Nach einer erfolgten Anmeldung sollen CBAM Zertifikate von zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedslandes an autorisierte Anmelder zu einem von der Kommission wöchentlich ermittelten Preis verkauft werden. Jeder zugelassene Anmelder soll daraufhin verpflichtet werden, die Zertifikate im nationalen Register abzugeben. Sollten bis zum 30. Juni jeden Jahres auf dem Konto eines Anmelders nach Abgabe verbliebende Zertifikate auf seinem Konto vorhanden sein, sind die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, die verbliebenen Zertifikate zu annullieren und ggf. zurückzukaufen. In einem Übergangszeitraum von drei Jahren (geplant vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025) soll ein CO2-Grezausgleichsystem ohne finanzielle Anpassung gelten. Es soll dazu dienen, um erste Daten zu erheben und das Bewusstsein der Anmelder zu schärfen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 9. November 2022 wurde eine Einigung vom Europäischen Parlament mit dem Rat über eine ambitioniertere Ausgestaltung der Lastenverteilungsverordnung der EU erzielt. Damit werden die verbindlichen jährlichen Zielvorgaben für Treibhausgasemissionen in ESR-Sektoren für die Mitgliedstaaten erhöht. Die aktualisierten Reduktionsvorgaben für die Mitgliedstaaten liegen zwischen 10 Prozent und 50 Prozent gegenüber dem Stand von 2005 und heben so gemeinsam das europaweite Reduktionsziel in diesen Sektoren von 29 Prozent auf 40 Prozent bis 2030 an (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030. (Pressemitteilung)

Problem: Um mit den verbindlichen Zielen des Klimagesetzes in Einklang zu stehen, muss der Gesamtbetrag der jährlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele um zehn Prozentpunkte erhöht werden und damit dies möglich wird, muss die Lastenteilungsverordnung (ESR) angepasst werden.

Ziel: Dieser Verordnungsvorschlag zielt darauf ab, die nationalen und kollektiven Emissionsreduktionsziele, die unter die seit 2018 geltende europäische Lastenteilungsverordnung (ESR) fallen, anzuheben. Dies beinhaltet eine Vereinheitlichung der nationalen Ziele mit einer EU-weiten Reduktion von 40 Prozent in den ESR-Sektoren bis 2030. Dafür soll jeder Mitgliedstaat seinen individuellen Beitrag zur gesamten EU-Reduktion, mit Reduktionszielen zwischen -10 und -50 Prozent unter dem Niveau von 2005, leisten.

Gegenstand: Zur Umsetzung der Zielvorgaben soll es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, durch die fünfjährigen Erfüllungszeiträume der Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) mehr Flexibilität zu erlangen und ungenutzte Gutschriften von dem ESR-Sektor auf die LULUCF-Sektoren zu übertragen. Somit erweitert sich der Rahmen der Sektoren, die unter die Lastenteilungsverordnung fallen. Die Einrichtung eines zusätzlichen Mechanismus in Form einer Reserve soll es ermöglichen, ungenutzte LULUCF-Gutschriften, am Ende des zweiten Erfüllungszeitraums, an die Mitgliedstaaten zu übertragen die sie benötigen. Die Nutzung dieser Reserve wird jedoch von der Übererfüllung im LULUCF-Sektor abhängen und ist für die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtend. Zudem stützt sich die Verordnung auf robuste Überwachungs-, Berichts- und Überprüfungsrahmen. Innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme (gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris) soll die Kommission verpflichtet werden, dem Rat und dem Parlament einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorzulegen. Die Berechnung der zukünftigen mitgliedstaatsspezifischen Emissionszuweisungen erfolgt auf der Grundlage bestehender Treibhausgasemissionsdaten der vergangenen Jahre. Dieses Verfahren wird in den nächsten Jahren fortgeführt, sodass die Emissionsdaten der Jahre 2021, 2022 und 2023 ebenfalls von der Kommission überprüft und anschließend als Berechnungsgrundlage dienen werden, was die Genauigkeit der Zielvorgaben weiter verbessern wird.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 30. März 2023 wurde eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie erzielt. Damit wird das verbindliche Ziel des Anteils von erneuerbaren Energien in der EU bis 2030 von 32 Prozent auf 42,5 Prozent angehoben. Die politische Einigung muss nun noch formell vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen werden um in Kraft zu treten (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 14.Juli 2021 hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgestellt. (Pressemitteilung)

Problem: Um das Ziel der EU bis 2050 klimaneutral zu werden zu erreichen, hat sich die Europäische Kommission vorgenommen Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) bis 2030 um 55 Prozent zu senken. Dafür wiederum ist ein höherer Anteil an erneuerbaren Energiequellen in einem integrierten Energiesystem notwendig, weshalb die bisherigen Ausbauziele des RED II von mindestens 32 Prozent nicht ausreichend sind.

Ziel: Die derzeitige Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) soll dahingehend überarbeitet werden, dass sie mit den Zielen des Klimazielplans (Climate Target Plan, CTP) in Einklang gebracht wird. Daher sollen die derzeitigen Zielvorgaben des RED II angehoben werden, sodass bis 2030 der Anteil der erneuerbaren Energie auf 38-40 Prozent ansteigt.

Gegenstand: Um die Zielvorgaben zu erreichen, sollen (1) gemeinsame Projekte zwischen den Mitgliedsstaaten gefördert werden und diese spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vorliegen; und (2) mehr Transparenz der Betreiber von Übertragungs- und Verteilungsnetzen über ihre Anteile an erneuerbaren Energien und THG-Emissionen implementiert werden. Darüber hinaus sollen die Hersteller von Haushalts- und Industriebatterien grundlegende Informationen über das Batteriemanagementsystem bereitstellen, wobei das Gleiche für die Automobilproduktion gilt. Darüber hinaus soll (3) der Anteil der erneuerbaren Energien im Gebäudesektor bis 2030 auf 49 Prozent erhöht werden; (4) der Anteil an erneuerbaren Energien in der Industrie um 49 Prozent bis 2030 erhöht werden und 50 Prozent der erneuerbaren Brennstoffe Wasserstoff basiert sein. (5) Zudem soll die Verringerung der THG-Emissionen im Verkehrssektor mithilfe von erneuerbaren Energien bis 2030 um mindestens 13 Prozentpunkte erfolgen; und (6) eine Unionsdatenbank eingerichtet werden, in der flüssige und gasförmige Kraftstoffe sowie recycelte Kohlenstoffkraftstoffe erfasst werden. Zur Umsetzung der Richtlinie werden die Mitgliedsländer verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2024 erforderliche nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen.

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Vorläufige Einigung: Am 10. März 2023 wurde eine vorläufige Einigung über die Reform und Verstärkung der EU-Energieeffizienzrichtlinie mit dem Europäischen ParlaVorläufige Einigung: Am 10. März 2023 wurde eine vorläufige Einigung über die Reform und Verstärkung der EU-Energieeffizienzrichtlinie mit dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielt (Pressemitteilung). Mit der Überarbeitung der Vorschriften wird der Grundsatz der Energieeffizienz erstmals rechtlich verankert, indem die jährliche Verpflichtung der EU zur Energieeinsparung fast verdoppelt wird. Die Einigung übersteigt mit 11,7 Prozent bis 2030 gegenüber den Prognosen von 2020 die ursprünglich durch die Kommission vorgeschlagenen 9 Prozent. Um in Kraft zu treten, muss die vorläufige Einigung nun noch förmlich vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen werden.

Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Energieeffizienz vorgestellt. (Pressemitteilung)

Problem: Energieeffizienz ist ein zentraler Maßnahmenbereich, um eine vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union zu erreichen. Die von den Mitgliedstaaten in den nationalen Energie- und Klimaplänen (NECPs) gemeldeten nationalen Beiträge liegen insgesamt hinter dem Ziel der Union von 32,5% für 2030 zurück, auch wenn das Energieeffizienzziel für 2020 aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umstände erreicht wurde.

Ziel: Die vorgeschlagene EED-Richtlinie soll Regeln für die Mitgliedstaaten festlegen, um die Energieeffizienz als Priorität in allen Sektoren besonders im öffentlichen Sektor umzusetzen. Des Weiteren sollen Hindernisse auf dem Energiemarkt beseitigt und ein Grundsatz der Energieeffizienz priorisiert geschaffen werden. Das elementare Ziel für die Energieeffizienz ist es, den Energieverbrauch im Jahr 2030 um mindestens 9 Prozent gegenüber den Prognosen des Referenzszenarios 2020 zu senken, so dass der Endenergieverbrauch der Union 787 Mio. t RÖE und der Primärenergieverbrauch der Union 1023 Mio. t RÖE im Jahr 2030 nicht übersteigt.

Gegenstand: Mithilfe des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieeffizienzlösungen bei Politik- und Investitionsentscheidungen in den Energiesystemsektoren sowie in Nicht-Energiesektoren berücksichtigt werden, wenn sich diese indirekt auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz auswirken. In Form eines Berichts an die Kommission als Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimafortschrittsberichte sollten die Mitgliedstaaten Informationen über ihre indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge vorlegen. Dies beinhaltet u.a. (1) eine stärkere Verpflichtung des öffentlichen Sektors seinen Energieverbrauch jährlich um 1,7 Prozent zu senken, (2) eine Verschärfung der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge und (3) eine Renovierungspflicht von mindestens 3 % der gesamten beheizten und/oder gekühlten Nutzfläche von Gebäuden (ab einer Größe von mehr als 250 m2) öffentlicher Einrichtungen. Darüber hinaus sollen (4) ab 2024 jährliche Energieeinsparverpflichtung für alle Mitgliedstaaten auf 1,5 Prozent erhöht werden und besondere Maßnahmen zur Verringerung der Energiearmut aufgenommen werden. (5) Mithilfe eines Energieverpflichtungssystems sollen Mitgliedsstaaten inländische Unternehmen mit einem gewissen durchschnittlichen Energieverbrauch dazu verpflichten, ein Energiemanagementsystem einzuführen. (6) Das Wärme- und Kälteversorgungssystem soll nach dem Subsidiaritätsprinzip besonders auf regionaler Ebene gestärkt werden, indem lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung aufgestellt werden sollen. In einem gestaffelten System besteht das Endziel darin, bis 2050 ausschließlich erneuerbare Energien und Abwärme zu nutzen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 11. November 2022 wurde eine Einigung vom Europäischen Parlament und den Mitgliedsstaaten über eine Überarbeitung der Verordnung zu Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) erzielt. Damit steigt das EU-Ziel für den Nettoabbau von CO2 durch natürliche Senken auf 310 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente bis 2030. Durch die Verordnung werden bestehende Vorschriften vereinfacht und die Qualität der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung erhöht, während die Verantwortung zum Erreichen der jeweiligen Emissionsziele in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedsstaaten gelegt wird (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag über das Einbeziehen des Abbaus von Treibhausgasen aus den Sektoren Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft veröffentlicht. (Pressemitteilung)

Problem: Aufgrund der erhöhten Nachfrage nach Holz und der Alterung der Wälder sowie von Naturkatastrophen verursachten Schäden und fehlendem politischen und finanziellen Willen, ist der CO2-Abbau im Landnutzungssektor zurückgegangen. Darüber hinaus werden der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) nicht genügend in die Klimapolitik einbezogen, da es keine integrierten Zielvorgaben für den LULUCF-Sektor und die Landwirtschaft gibt.

Ziel: Die Änderungen der Verordnung soll das Gesamtziel der Union beim Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030 und das Unionsziel im Landnutzungssektor (in dem der LULUCF-Sektor und der Nicht-CO2-Landwirtschaftssektor zusammengefasst sind), bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen, festlegen. Nach 2035 sollen lediglich negativ Emissionen erzeugt werden.

Gegenstand: Zur Umsetzung des unionsweiten Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektors sollen verbindliche nationale Jahresziele festgelegt werden. In 2025 soll die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse einer umfassenden Überprüfung des gemeldeten Treibhausgasinventars einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die jährlichen Ziele auf der Grundlage der geprüften Emissionen und des Abbaus der Jahre 2021, 2022 und 2023 für jeden Mitgliedstaat festgelegt werden. Nach dem Ende des Zeitraumes von 2021 bis 2025 können die Mitgliedsstaaten keine Überschüsse an Treibhausgasabbau mehr auf einen anderen Zeitraum übertragen („Banking“). Ein Teil der überschüssigen Abbaumengen der Mitgliedsländer wird für den Zeitraum 2026-2030 in einen Flexibilitätsmechanismus übertragen, welcher die Umverteilung von nicht genutztem Ausgleich bewirtschafteter Waldflächen unter den Mitgliedstaaten ermöglicht. Zudem soll sich der Anwendungsbereich des Mechanismus von Waldflächen auf alle relevanten Flächen erweitern. Zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele sollen Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, ihren Beitrag bis Juni 2024 in ihren aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Kommission vorzulegen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 28. März 2023 wurde eine vorläufige Einigung vom Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung zum Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe erzielt. Die Verordnung sieht vor, die Zahl der öffentlichen elektrischen Ladestationen und Wasserstofftankstellen insbesondere an wichtigen Straßen-, See und Luftverkehrsrouten sowie an Knotenpunkten der EU zu erhöhen. Um in Kraft zu treten, muss die Verordnung nun noch förmlich durch das Parlament und den Rat angenommen werden (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe vorgestellt. (Pressemitteilung)

Problem: Die bestehende Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für Mobilität und Verkehr muss aufgrund ihrer Unzulänglichkeiten überarbeitet werden. Die Richtlinie beinhaltet keine detaillierte und verbindliche Methodik für die Berechnung von Zielen und die Verabschiedung von Maßnahmen.

Ziel: Diese Verordnung zielt darauf ab, ein umfassendes Netz von Tankstelleninfrastrukturen auf Grundlage einer geografisch gerechten Verteilung zu schaffen, um die breite Einführung von emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen bei allen Verkehrsträgern zu ermöglichen. Hierfür sollen verbindliche nationale Ziele für den Aufbau einer ausreichenden Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für Straßenfahrzeuge, Schiffe und stationäre Flugzeuge festgelegt werden. Dabei soll insbesondere ein Mindestmaß an Infrastruktur gewährleistet werden, um die erforderliche Verbreitung von Fahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen bei allen Verkehrsträgern und in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen.

Gegenstand: Für die Umsetzung sollen unterschiedliche Zielvorgaben zur Implementierung der Infrastrukturen der unterschiedlichen alternativen Kraftstoffe gelten: (1) Für Elektrofahrzeuge, sollen die Mitgliedsstaaten verpflichtet sein, öffentlich zugängliche Ladepools für leichte und schwere Nutzfahrzeuge in jeder Fahrtrichtung in einer Entfernung von maximal 60 km entlang des TEN-V-Kernnetzes einzurichten. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem sicherstellen, dass die Flughafenbetreiber bis Anfang 2025 die Stromversorgung für den gewerblichen Elektro-Luftverkehr sicherstellen können; (2) für die Wasserstoffbetankungsinfrastruktur sollen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis Ende 2030 Wasserstofftankstellen mit einer Mindestkapazität von 2 t/Tag und mit mindestens 700 bar Zapfsäulen in einem Abstand von maximal 150 km entlang des TEN-V-Kernnetzes ausgestattet sind; (3) für die Infrastruktur für verflüssigtes Erdgas (LNG) soll bis Anfang 2025 eine angemessene Anzahl an Tankstellen für Straßenfahrzeuge (schwere Nutzfahrzeuge) eingerichtet werden, es sei denn, die Kosten stehen in keinem Verhältnis zum (Umwelt-)Nutzen; dasselbe gilt für LNG-Tankstellen in Seehäfen; (4) für die landseitige Elektrizitätsversorgung soll bis Anfang 2030 in den Seehäfen ein Minimum an Landstromversorgung für Seecontainer- und Fahrgastschiffe bereitgestellt werden. Bis zum 1. Januar 2030 soll in allen TEN-V-Netzen mindestens eine Anlage zur landseitigen Stromversorgung von Binnenschiffen vorhanden sein.
Um die Ziele zu erreichen, sollen die Mitgliedsstaaten einen nationalen Strategierahmen schaffen und den Entwurf bis zum 1. Januar 2024 an die Kommission übermitteln. Bis zum 1. Januar 2027 sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, der Kommission einen eigenständigen Fortschrittsbericht vorzulegen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 28. Oktober 2022 wurde eine Einigung vom Europäischen Parlament und dem Rat über eine Überarbeitung der Verordnung zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen von Fahrzeugen erzielt. Damit werden alle in Europa zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge bis 2035 emissionsfrei sein. Als Zwischenschritt bis 2030 werden die durchschnittlichen Emissionen von neuen PKW um 55 Prozent und von neuen leichten Nutzfahrzeugen um 50 Prozent gesenkt (Pressemitteilung).
Zusatz: Nach der Einigung im Rat am 28.03.2023 sind die neuen CO2-Standards für Pkws endgültig angenommen. Demnach wird die Kommission nun im Herbst 2023 einen delegierten Rechtsakt vorschlagen, wonach Fahrzeuge, die ausschließlich mit E-Fuels betrieben werden, ebenfalls zu den CO2-Emissionsreduktionszielen beitragen sollen (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge vorgestellt. (Pressemitteilung)

Problem: Die Automobilindustrie ist für die Einhaltung der Klimaziele von zentraler Bedeutung, da der Verkehr als einziger Sektor seit 1990 durchgehend steigende Treibhausgasemissionen verzeichnet. Der Automobilsektor durchläuft einen bedeutenden strukurellen Wandel, hin zu emissionsfreien und emissionsarmen Technologien, trotzdem muss es den Automobilherstellern möglich werden, angesichts der internationalen Konkurrenz ihre Marktposition zu erhalten.

Ziel: Mit diesem Vorschlag sollen CO2-Emissionen von neu zugelassenen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gesenkt werden. Mithilfe von CO2-Emissionsnormen soll die Automobilindustrie ihre Ambitionen in Bezug auf technologische Erfindungen verstärken und mehr Investitionen in emissionsfreie Technologien lenken. Darüber hinaus soll mithilfe der Normen das Angebot an emissionsfreien Fahrzeugen erhöht werden und somit Verbraucherinnen und Verbrauchern erschwinglichere Modelle emissionsfreier Fahrzeuge zur Verfügung stellen können.

Gegenstand: Ab 2030 soll der EU-weite Flottenzielwert für die Reduzierung von CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen von 55 Prozent und für leichte Nutzfahrzeuge von 50 Prozent gelten. Diese Werte gelten als prozentuale Verringerung gegenüber dem Ausgangspunkt von 2021. Der Ausgangspunkt von 2021 soll von der Kommission bis zum 31.10. 2022 veröffentlicht werden. Ab 2035 sollen die Flottenzielwerte für die Verringerung der CO2 Emissionen auf 100 Prozent steigen. Zur Überprüfung Maßnahme sollen die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, die CO2-Emissionen und die Masse der neu zugelassenen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen jährlich an die Kommission zu melden. Zusätzlich sollen ab 2022 Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- und Energieverbrauch von den Herstellern und zuständigen Behörden gemeldet werden. In Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur (EUA) soll die Kommission planmäßig jährlich die endgültigen Überwachungsdaten des vorherigen Kalenderjahres veröffentlichen. Bis zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle zwei Jahre sind Fortschrittsberichte über die Entwicklung zur emissionsfreien Mobilität im Straßenverkehr von der Kommission geplant.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 07. Dezember 2023 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angenommen (Pressemitteilung). Die Mitgliedstaaten werden nationale Zielvorgaben zur Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs festlegen und sich dabei auf die Renovierung der Gebäude mit den schlechtesten Werten konzentrieren. Mit der Richtlinie werden Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut, zur Verbesserung der Energieausweise und zur Auslösung einer Renovierungswelle mit nationalen Gebäudesanierungsplänen eingeführt. Darüber hinaus sieht die Vereinbarung einen schrittweisen Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040 vor, fördert die nachhaltige Mobilität und legt einen Null-Emissionsstandard für neue Gebäude bis 2030 fest.

Vorschlag: Am 15. Dezember 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Da Gebäude für 40 Prozent des Energieverbrauchs und 36 Prozent der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen verantwortlich sind, muss die EU handeln, um ihre Klimaziele zu erreichen. In der EU werden 80 Prozent des Energieverbrauchs der Haushalte für Heizung, Kühlung und Warmwasserbereitung verwendet. Deshalb müssen die Gebäude in der EU renoviert werden, um energieeffizienter zu werden und weniger abhängig von fossilen Brennstoffen zu sein. Die Renovierung ist der Schlüssel zur Reduzierung des Energieverbrauchs von Gebäuden, zur Senkung der Emissionen und zur Senkung der Energierechnungen.

Ziel: Die Hauptziele dieser Überarbeitung sind die Verringerung der Treibhausgasemissionen (THG) und des Endenergieverbrauchs von Gebäuden bis 2030 und die Festlegung einer langfristigen Vision für Gebäude im Hinblick auf die EU-weite Klimaneutralität im Jahr 2050. Um dies zu erreichen, soll der Umfang der Nachrüstung von Gebäuden erhöht, die Informationen über Energieeffizienz und Nachhaltigkeit von Gebäuden verbessert und sichergestellt werden, dass alle Gebäude bis 2050 die Anforderungen an die Klimaneutralität erfüllen. Wichtige Hebel sind dabei die Stärkung der Finanzierung sowie die Modernisierung und Systemintegration.

Gegenstand: Die Richtlinie 2010/31/EU wird wie folgt geändert: Zunächst wird eine neue Definition des Begriffs "Nullemissionsgebäude" eingeführt. Darunter fallen Gebäude, die eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen und deren Energiebedarf vollständig durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird. Außerdem werden die nationalen Gebäuderevovierungspläne vergleichbarer gestaltet. Der Überwachungsrahmen wird gestärkt, indem eine Bewertung der Entwürfe der nationalen Gebäuderenovierungspläne durch die Kommission und die Abgabe von Empfehlungen im Rahmen des NECP-Verfahrens eingeführt werden. Die Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird aktualisiert, um die Korrektheit des berechneten Energieverbrauchs zu gewährleisten.
Die Vorschriften für neue Gebäude beinhalten, dass (1) neue Gebäude ab 2030 Nullemissionsgebäude sein müssen und neue öffentliche Gebäude ab 2027 emissionsfrei sein müssen. (2) dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) neuer Gebäude ab 2030 in Übereinstimmung mit dem Level(s)-Rahmen berechnet werden muss, um den gesamten Lebenszyklus der Emissionen neuer Gebäude zu erfassen. (3) Die Mitgliedstaaten sollten wichtige Aspekte neuer Gebäude berücksichtigen, die über die Gesamtenergieeffizienz hinausgehen, nämlich ein gesundes Innenraumklima, die Anpassung an den Klimawandel, den Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit starken seismischen Aktivitäten und die Barrierefreiheit. Durch die Klassifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden und die Konzentration der Finanzierung und Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz soll sichergestellt werden, dass sich die Anstrengungen auf Gebäude mit dem größten Potenzial für die Dekarbonisierung, die Bekämpfung der Energiearmut und den erweiterten sozialen und wirtschaftlichen Nutzen konzentrieren. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Renovierungspass eingeführt, um Gebäudeeigentümer, die eine schrittweise Renovierung ihres Gebäudes planen, besser zu unterstützen. Außerdem sollen bürokratische Hindernisse bei der Renovierung abgebaut und höhere finanzielle Anreize und technische Unterstützungsmaßnahmen für tiefgreifende Renovierungsprojekte eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sind für die Überwachung der Einhaltung der Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz zuständig.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 15. November 2023 wurde die Verordnung über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 angenommen (Pressemitteilung). Die Verordnung verpflichtet die Industrie im Bereich fossiler Gase, Öl und Kohle dazu, ihre Methanemissionen nach höchsten Überwachungsstandards ordnungsgemäß zu messen, zu überwachen, zu melden und zu überprüfen und Maßnahmen zu ihrer Verringerung zu treffen.

Vorschlag: Am 15. Dezember veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Reduzierung von Methanemissionen im Energiesektor (Pressemitteilung).

Problem: Methan ist ein starkes Treibhausgas und für etwa ein Drittel der derzeitigen Klimaerwärmung verantwortlich. Der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC) stellt fest, dass die Methanemissionen bis 2030 stark reduziert werden müssen, wenn die Welt unter dem globalen Temperaturziel von 1,5 °C (oder sogar 2 °C) für 2050 bleiben soll. Sie betonen auch die Rolle von Methan als eines der wichtigsten Treibhausgase, die für den Klimawandel verantwortlich sind. Die Folgenabschätzung des Klimazielplans 2030 zeigt, dass in der EU die kosteneffizientesten Methanemissionseinsparungen im Energiesektor erzielt werden können.

Ziel: Die Kommission will die Umwelt erhalten und verbessern, indem sie die Methanemissionen aus der in der Union erzeugten oder verbrauchten fossilen Energie verringert und gleichzeitig das Funktionieren des Energiebinnenmarktes gewährleisten will. Daher möchte die Kommission (1) die Genauigkeit der Informationen über die wichtigsten Quellen von Methanemissionen im Zusammenhang mit in der EU erzeugter und verbrauchter Energie verbessern, (2) Marktversagen angehen, das zu einer unzureichenden Verringerung der Methanemissionen durch Unternehmen führt und (3) die Verfügbarkeit von Informationen verbessern, um Anreize für die Verringerung von Methanemissionen im Zusammenhang mit in die EU importierter fossiler Energie zu schaffen.

Gegenstand: Dieser Verordnungsvorschlag umfasst die Sektoren Kohle, Öl und Gas. Jeder Mitgliedstaat soll eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sein soll. Daher sollen die Betreiber verpflichtet werden, Emissionsberichte vorzulegen. Mithilfe eines neuen EU-Rechtsrahmens soll der höchste Standard für die Messung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) von Methanemissionen gewährleistet werden. Die neuen Vorschriften würden die Unternehmen verpflichten, ihre Methanemissionen an der Quelle zu messen, zu quantifizieren und umfassende Erhebungen durchzuführen, um Methanlecks in ihren Betrieben zu ermitteln und zu reparieren. Darüber hinaus verbietet der Vorschlag Entlüftungs- und Abfackelungspraktiken, bei denen Methan in die Atmosphäre freigesetzt wird, außer unter eng umrissenen Umständen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Emissionsminderungspläne aufstellen, die die Methanminderung und -messung in stillgelegten Bergwerken und inaktiven Bohrlöchern berücksichtigen. Um die Methanemissionen außerhalb der Union zu verringern, wird eine Transparenzdatenbank eingerichtet. Importeure fossiler Brennstoffe sollen verpflichtet werden, Informationen darüber vorzulegen, wie ihre Lieferanten ihre Emissionen messen, melden und prüfen und wie sie diese Emissionen verringern.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 18. Dezember 2022 wurde eine Einigung vom Europäischen Parlament mit dem Rat über die Einrichtung eines Klimasozialfonds erzielt. Aus diesem sollen ab 2026 gezielte Finanzhilfen für vulnerable Bürgerinnen und Bürger sowie Kleinstunternehmen bereitgestellt werden, um diese bei Investitionen in Energiesparmaßnahmen zu unterstützen.

Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Errichtung eines Klima-Sozialfonds vorgestellt. (Pressemitteilung)

Problem: Die europäischen Klimaziele und die damit verbundene Co2-Bepreisung gehen mit erheblichen sozialen und verteilungspolitischen Auswirkungen einher, die finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmenden, die einen größeren Teil ihres Einkommens für Energie und Verkehr ausgeben, unverhältnismäßig stark treffen können.

Ziel: Der Klima-Sozialfonds (Fonds) zielt darauf ab, die sozialen und verteilungspolitischen Auswirkungen des Emissionshandelssystems (EHS) für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr, die bisher nicht in das EHS integriert waren, auf die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen abzuschwächen. Den Mitgliedstaaten sollen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um deren Maßnahmen zur Bewältigung der sozialen Auswirkungen dieses Emissionshandels auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer zu unterstützen.

Gegenstand: Die Mitgliedsstaaten sollen Maßnahmen und Investitionen in Klima-Sozialplänen festlegen und diese bis Ende 2024 zusammen mit ihren Aktualisierungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vorlegen. Die Pläne sollen Maßnahmen beinhalten, wie vorübergehende Einkommensunterstützung, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen mittel- bis langfristig zu verringern. Zudem soll die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, die Dekarbonisierung von Heizung und Kühlung gefördert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität ermöglicht werden. Bei einer positiven Bewertung der Pläne, treffen die Kommission und das jeweilige Mitgliedsland eine Vereinbarung, um eine individuelle rechtliche Verpflichtung einzugehen. Entspricht ein Plan nicht den vorgesehenen Kriterien, sollen keine Finanzmittel zugewiesen werden, bis der Plan geändert wurde.
Die Finanzausstattung des Fonds beträgt 23,7 Milliarden Euro für den Zeitraum 2025-2027 und 48,5 Milliarden Euro für den Zeitraum 2028-2032. Dies entspricht 25 Prozent der erwarteten Einnahmen aus dem Verkauf der Emissionshandelszertifikate für die Sektoren Gebäude und Verkehr. 50 Prozent der Klima-Sozialpläne soll von den Mitgliedsstaaten selbst finanziert werden.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 21. Januar 2023 trat der Richtlinie zu Kompensationspflichten für Emissionen des Luftverkehrs (CORSIA) in Kraft. CORSIA ist ein System zur Verrechnung der CO2-Emissionen des internationalen Luftverkehrs welches bereits 2018 durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eingeführt wurde. Die Richtline soll die Verpflichtungen im Rahmen von CORSIA umsetzen, um die Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima zu begrenzen. (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr veröffentlicht. (Pressemitteilung)

Problem: Zur Einhaltung der Klimaziele der EU muss der Flugverkehr nachhaltiger werden. Des Weiteren variieren die Preise für Flugkraftstoff in der Union derzeit sehr stark. Infolgedessen tanken viele Luftfahrzeugbetreiber mehr Flugkraftstoff als nötig, um eine teilweise oder vollständig Betankung am Zielflughafen, an dem der Flugkraftstoff teurer ist, zu vermeiden. Diese Praxis wird als "Tankering" bezeichnet. Dies führt zu einem höheren Kraftstoffverbrauch als notwendig und somit zu höheren Emissionen und untergräbt den fairen Wettbewerb auf dem Luftverkehrsmarkt der Union. Mit den Bemühungen der Union, die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe zu verbreiten, und dem daraus resultierenden Kostenanstieg für die Flugzeugbetreiber wird die Praxis des "Tankering" voraussichtlich zunehmen.

Ziel: Diese Verordnung zielt darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Luftverkehrssektor wiederherzustellen und gleichzeitig schädliche Umweltauswirkungen zu vermeiden. Daher werden in diesem Vorschlag Regeln festgelegt, die einen allmählich steigenden Anteil nachhaltiger Flugkraftstoffe ohne nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Luftverkehrsbinnenmarkts gewährleisten sollen.

Gegenstand: Zur Umsetzung der Verordnung sollen (1) Anbieter von Flugkraftstoff dazu verpflichtet werden, dass jeder Flugkraftstoff, der Luftfahrzeugbetreibern auf Flughäfen der Union angeboten wird, einen Mindestanteil an nachhaltigem Flugkraftstoff, einschließlich eines Mindestanteils an synthetischem Kraftstoff beinhaltet. Zudem sollen (2) Luftfahrzeugbetreiber sicherstellen, dass die jährliche Menge an Flugkraftstoff, die an einem bestimmten Flughafen der Union vertankt wird, mindestens 90 Prozent des Jahresbedarfs an Flugkraftstoff ausmacht. Damit Luftfahrzeugbetreiber nachhaltige Flugkraftstoffe nutzen können, sollen (3) Flughäfen der Union dazu verpflichtet werden, die notwendige Infrastruktur bereitzustellen. Zusätzlich soll es (4) mithilfe eines Übergangszeitraumes von 5 Jahren den Flugkraftstoffanbietern ermöglicht werden einen angemessenen Übergang zur Integrierung von nachhaltigen Flugkraftstoffen zu ermöglichen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 23. März 2023 wurde eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die FuelEU Maritime Verordnung erzielt. Damit wurde entschieden, dass die Nettotreibausgasemissionen im Seeverkehr bis 2030 um mindestens 55 Prozent, und bis 2050 um 80 Prozent verringert werden. Die Initiative ergänzt die Erweiterung des EU-Emissionshandelssystems auf Schifffahrtsemissionen und soll so entscheidend zur Dekarbonisierung des Sektors beitragen (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 14.Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag über die Nutzung erneuerbarer und kohlestoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr veröffentlicht. (Pressemitteilung)

Problem: Der Kraftstoffverbrauch im maritimen Sektor basiert derzeit ausschließlich auf fossilen Brennstoffen. Dies ist auf den Mangel an erschwinglichen und nutzbaren technologischen Alternativen zu fossilen Kraftstoffen sowie auf unzureichende Anreize für die Betreiber zur Emissionssenkung zurückzuführen.

Ziel: Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen vorgeschlagen, um den Anteil erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe am Kraftstoffmix des internationalen Seeverkehrs zu erhöhen, ohne dass dadurch Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen.

Gegenstand: Zur Durführung der Verordnung sollen Grenzwerte für die jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität, der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie, festgelegt werden. Diese sind gestaffelt und betragen im Jahr 2025 zwei Prozent und erhöhen sich bis ins Jahr 2050 auf 75 Prozent Reduktion zum Referenzwert, der in einer späteren Phase des Gesetzgebungsverfahrens noch berechnet wird. Darüber hinaus sollen Containerschiffe und Fahrgastschiffe ab dem 1. Januar 2030 zur Nutzung von Landstrom oder emissionsfreier Energie am Liegeplatz verpflichtet werden. Zur Überprüfung der Emissionen sollen Schifffahrtsunternehmen für jedes ihrer Schiffe bis zum 31. August 2024 ein umfassendes Monitoringkonzept bei der zuständigen Prüfstelle vorlegen. Die Monitoringkonzepte sollen regelmäßig hinsichtlich ihrer Funktionsweise überprüft werden. Ferner regelt die Verordnung die Zertifizierung von Biokraftstoffen, Biogas, flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen.

Energiemarkt

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 08. Dezember 2023 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie und eine Verordnung über gemeinsame Vorschriften für den Binnenmarkt für erneuerbare Energien und Erdgas sowie für Wasserstoff angenommen (Pressemitteilung). Der neue Vorschlag wird die Verwendung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen, einschließlich Wasserstoff, vereinfachen und gleichzeitig Energiesicherheit und Erschwinglichkeit für alle Bürger in der EU gewährleisten. Die Dekarbonisierung des Gassektors und die Entwicklung eines Wasserstoffmarktes werden wesentlich zu den Bemühungen der EU beitragen, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Der vereinbarte Rahmen wird die Verwendung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen in der EU erleichtern, indem er den Anschluss an das bestehende Gasnetz erleichtert, den Zugang zu diesem Netz ermöglicht und Rabatte auf grenzüberschreitende Tarife und Einspeisetarife für diese Gase erlaubt. Darüber hinaus werden ein Zertifizierungssystem für kohlenstoffarme Gase, einschließlich Wasserstoff, sowie ein Marktdesign eingeführt. Auch die Rechte und der Schutz der Verbraucher werden gestärkt.

Vorschlag: Am 15. Dezember 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie und eine Verordnung über gemeinsame Vorschriften für den Binnenmarkt für erneuerbare Energien und Erdgas sowie für Wasserstoff veröffentlicht. (Pressemitteilung).

Problem: Um die Nutzung fossiler Brennstoffe zu reduzieren und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu erhöhen, ist es notwendig, den Gassektor auf kohlenstoffarmes und erneuerbares Gas umzustellen. Fossiles Gas macht etwa 95 Prozent der heute in der EU verbrauchten gasförmigen Brennstoffe aus, und auf gasförmige Brennstoffe entfallen heute etwa 22 Prozent des gesamten Energieverbrauchs der EU. Daher ist es notwendig, ein Marktdesign zu schaffen, das bestehende regulatorische Hindernisse beseitigt und kosteneffiziente Übergangsbedingungen schafft. Steigende Energiepreise haben gezeigt, dass die Widerstandsfähigkeit des europäischen Energiesystems immer wichtiger wird, da das EU-Energiesystem mehr dezentrale erneuerbare Energien integriert.

Ziel: Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Dekarbonisierung des Energiesystems mithilfe erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen zu erleichtern. Daher befasst sie sich mit den folgenden Bereichen: (1) Kundeneinbindung und Verbraucherschutz im Endkundenmarkt für grünes Gas, (2) Wasserstoffinfrastruktur und Wasserstoffmärkte, (3) Erneuerbare und CO2-arme Gase in der bestehenden Gasinfrastruktur und auf den bestehenden Märkten sowie Energieversorgungssicherheit, (4) Netzplanung und (5) Versorgungssicherheit und Speicherung.

Gegenstand: Um (1) das geringe Engagement der Kunden anzugehen, soll der grüne Gaseinzelhandelsmarkt in die Lage versetzt werden, die Kunden zu motivieren, sich für erneuerbare und kohlenstoffarme Energien zu entscheiden. Daher müssen die Kunden ausreichende Informationen über ihren Energieverbrauch erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten auch Maßnahmen ergreifen, um schutzbedürftige und energiearme Kunden zu schützen. Um (2) die Hindernisse auf dem Wasserstoffmarkt zu überwinden, soll ein harmonisiertes System der Terminologie und Zertifizierung von Wasserstoff und kohlenstoffarmen Kraftstoffen eingeführt werden. Um (3) den Zugang zum Gasgroßhandelsmarkt zu erleichtern und Handelshemmnisse abzubauen, sollen die Kosten für den grenzüberschreitenden Handel abgeschafft und die Gasqualitätsvorschriften für den Zugang zu LNG-Terminals überarbeitet werden. (4) Für eine gut koordinierte Planung und einen gut koordinierten Betrieb des EU-Energiesektors müssen der EU-weite zehnjährige Netzentwicklungsplan (TYNDP) und die nationalen Netzentwicklungspläne (NDP) besser koordiniert und miteinander verbunden werden. Dies ermöglicht den länderübergreifenden Austausch von Informationen über die Nutzung des Übertragungsnetzes. (5) Um die Widerstandsfähigkeit des EU-Energiesystems zu erhöhen, sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Energiespeicher in ihre Bewertung der Versorgungssicherheitsrisiken einzubeziehen. Darüber hinaus ermöglicht diese Richtlinie die Bedingungen für den Einsatz freiwilliger gemeinsamer Beschaffungen von Gasvorräten, die in Notfällen verwendet werden können. Die Richtlinie und die Verordnung konzentrieren sich speziell auf Bestimmungen, die zusätzliche Ressourcen für ACER (Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) und die GD Energie erfordern. Die Verordnung und die Richtlinie sollen ab 2023 gelten.

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Vorschlag: Am 14.Juli 2021 hat die Kommission einen Vorschlag zur Erneuerung der Richtlinie des Rates zur Rekonstruierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorgestellt. (Pressemitteilung)

Problem: Seit Annahme einer „Energiebesteuerungsrichtlinie“ der EU im Jahr 2003 hat sich der zugrundeliegende klima- und energiepolitische Rahmen grundlegend geändert und die Richtlinie steht nicht mehr im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der EU.

Ziel: Die vorgeschlagene Richtlinie soll sicherstellen, dass die Steuerrichtlinie eine direkte Rolle bei der Unterstützung des gerechten Übergangs (Just Transition) spielt, indem mithilfe der Richtlinie eine Steuerstruktur geschaffen wird, die die Benachteiligung sauberer Technologien beseitigt und höhere Steuern für ineffiziente und umweltschädliche Kraftstoffe einführt. Eine Erhöhung der Steuern soll ergänzend zur Bepreisung von Kohlenstoff durch den Emissionshandel erfolgen, indem von einer mengenbezogenen auf eine energieinhaltsbezogene Besteuerung umgestellt wird.

Gegenstand: Zur Umsetzung einer energieinhaltsbezogenen Besteuerung soll eine Rangfolge der Energieerzeugnisse festgelegt werden. Die Energieerzeugnisse (die als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden) und elektrischer Strom sollen dafür in Kategorien eingeteilt und nach ihrer Umweltleistung eingestuft werden. Als Grundlage soll die Besteuerung in Euro/Gigajoule auf Basis der unteren Nettowärmeeinheit der Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms berechnet werden. Die Einstufung unterteilt sich in vier Gruppen: (1) Konventionelle fossile Brennstoffe wie Gas, Öl und Benzin, die mit dem höchsten Satz besteuert werden sollen; (2) Brennstoffe auf fossiler Basis, die jedoch weniger schädlich sind und kurz- und mittelfristig einen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten können; (3) Nachhaltige, aber nicht fortschrittliche Biokraftstoffe; und (4) Der elektrischer Strom, fortschrittliche Biokraftstoffe, Bioflüssigkeiten, Biogase und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen, für die der niedrigste Satz gilt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die festgelegten Mindeststeuerbeträge für jede Gruppe einzuhalten. Die Mindeststeuerbeträge beginnen bei null und erhöhen sich jedes Jahr um ein Zehntel des endgültigen Mindestsatzes.
Besteuerungsausnahmen gelten für: (1) Die Besteuerung von Energieerzeugnissen im innergemeinschaftlichen Luftverkehr auf reinen Frachtflügen; (2) die Schifffahrt, da innerhalb der EU geltende Steuersätze je nach Art der Tätigkeit diese auf die Schifffahrt außerhalb der EU angewendet oder von ihnen befreit werden kann; (3) Wohltätigkeitsorganisationen, die Anspruch auf Ermäßigungen haben, beschränkt auf die Verwendung zum Zweck der nicht unternehmerischen Tätigkeit; (4) Produkte und Elektrizität, die von als schutzbedürftig anerkannten Haushalten verwendet werden, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie von der Steuer befreit werden; (5) Steuerpflichtige Erzeugnisse, die unter Steueraufsicht im Rahmen von Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte oder im Zusammenhang mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Energiequellen verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten sollen dazu verpflichtet sein bis zum 31. Dezember 2022 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge sollen ab dem 1. Januar 2024 jährlich angepasst werden, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des harmonisierten Verbraucherpreisindexes ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel Rechnung zu tragen.

Paket zur Kreislaufwirtschaft

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 5. Dezember 2023 wurde der Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EC angenommen (Pressemitteilung). Das neue Gesetz baut auf der bestehenden Ökodesign-Richtlinie auf. Sie wird es ermöglichen, schrittweise Leistungs- und Informationsanforderungen für wichtige Produkte auf dem EU-Markt festzulegen. Die neue Verordnung enthält auch neuartige Maßnahmen zur Beendigung der verschwenderischen und umweltschädlichen Praxis, unverkaufte Konsumgüter zu vernichten. Die Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um diese Praxis zu verhindern, und die Mitgesetzgeber haben ein direktes Verbot der Vernichtung von unverkauften Textilien und Schuhen eingeführt.

Vorschlag: Am 30. März 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Weltweit werden die Hälfte aller Treibhausgasemissionen und 90 Prozent des Verlusts an biologischer Vielfalt durch die Gewinnung und Verarbeitung von Primärrohstoffen verursacht. Damit der EU der Übergang zu einer ressourceneffizienten, klimaneutralen und schadstofffreien Kreislaufwirtschaft gelingt, muss ein neuer Ansatz für die Art und Weis, wie Produkte entworfen, hergestellt und verwendet werden, gewählt werden.

Ziel: Die Hauptziele dieser Verordnung sind die Verringerung der negativen Umweltauswirkungen von Produkten während ihres Lebenszyklus und die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes. Diese Verordnung trägt auch zu den Zielen der EU-Industriepolitik bei, die darauf abzielt, das Angebot an und die Nachfrage nach nachhaltigen Gütern zu erhöhen, eine nachhaltige Produktion zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für im Binnenmarkt verkaufte Produkte zu gewährleisten.

Gegenstand: Mit diesem Vorschlag wird ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen auf der Grundlage der im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft aufgeführten Aspekte der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft geschaffen. Zu diesen Anforderungen gehören Haltbarkeit und Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit, Reparierbarkeit und die Möglichkeit der Wartung und Aufarbeitung, das Vorhandensein bedenklicher Stoffe, Energie- und Ressourceneffizienz und recycelte Inhalte. Nur einige wenige Sektoren wie Lebensmittel, Futtermittel und Arzneimittel sind von dieser Verordnung ausgenommen. Ein neuer digitaler Produktpass soll Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten liefern. Der Pass kann Verbrauchern und Unternehmen helfen, beim Kauf von Produkten fundierte Entscheidungen zu treffen. Er kann auch den Behörden helfen, Überprüfungen und Kontrollen besser durchzuführen. Darüber hinaus sieht dieser Vorschlag eine allgemeine Verpflichtung zur Transparenz für Wirtschaftsakteure vor, die unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen. Er sieht auch die Möglichkeit vor, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Wirtschaftsakteuren die Vernichtung nicht verkaufter Verbrauchsgüter zu untersagen.

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Nicht legislativ, 4. Quartal 2021.

Paket zu Biodiversität und schadstofffreier Umwelt

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Nicht-legislativer Akt: Am 25. März 2021 hat die Kommission einen Aktionsplan zur Förderung ökologischer Erzeugnisse veröffentlicht. (Pressemitteilung)

Problem: Besonders Landwirtschaft Betreibende stehen an vorderster Front in der Bekämpfung des Klimawandels. Sie treffen die Folgen des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt besonders, während nicht nachhaltige landwirtschaftliche Praktiken nach wie vor ein Hauptfaktor für den Verlust der biologischen Vielfalt sind.

Ziel: Mit Hilfe dieses Aktionsplans sollen bis 2030 mindestens 25 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen in der EU ökologisch bewirtschaftet werden und eine deutliche Steigerung der ökologischen Aquakultur erreicht werden. Es wird darauf abgezielt die Nahrungsmittelproduktion mit dem Umweltschutz in Einklang zu bringen und gleichzeitig Investitionen und nachhaltige Produktion zu fördern.

Gegenstand: Um das Ziel zu erreichen, will die Kommission mehr Landwirtschaft Betreibende dazu bewegen, nachhaltig zu wirtschaften und damit den Konsum von Bio-Lebensmitteln zu fördern. Darüber hinaus soll mindestens 30 Prozent der Mittel für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Gebiete für Themen bereitgestellt werden, die den Bio-Sektor betreffen. Des Weiteren sollen alle Mitgliedsstaaten nationale Strategien entwickeln. Dabei sollen die Mitgliedsstaaten darlegen, wie sie zur Erreichung der EU-weiten Ziele beitragen wollen indem sie umfassende Analysen des Sektors vornehmen und entsprechende Maßnahmen, Anreize, klare Fristen und nationale Ziele festlegen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei diesem Prozess unterstützen und die Fortschritte überwachen. Der Aktionsplan ist für die Jahre 2021 bis 2027 angelegt. In diesem Zeitraum sollen 23 Maßnahmen umgesetzt werden, um die Ziele zu erreichen. Im Frühjahr 2021 will die Kommission neue strategische Leitlinien für die nachhaltige Entwicklung der EU-Aquakultur vorlegen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 6. Dezember 2022 wurde eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten erzielt. Mit dem Gesetz werden für mehreren Gruppen von Produkten Sorgfaltspflichten für Unternehmen eingeführt, wonach die in Verkehr gebrachten Waren nicht zur Entwaldung beitragen. Die ursprünglich von der Kommission vorgesehenen Produkte Rindfleisch, Palmöl, Soja, Kaffee, Kakao und Holz (sowie deren Derivate) wurden mit der Einigung um Kautschuk, Holzkohle und Papierprodukte erweitert. Die vorläufige Einigung muss nun noch formell durch das Parlament und den Rat angenommen werden. Anschließend haben Unternehmen 18 Monate Zeit, um den Sorgfaltspflichten nachzukommen. (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 17. November 2021 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union (Pressemitteilung).

Problem: Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit 420 Millionen Hektar Wald - etwa 10 Prozent der verbleibenden Wälder der Welt und eine Fläche größer als die der gesamten Europäische Union - verloren gegangen sind. Die Hauptursache für diese Prozesse ist die Expansion der Landwirtschaft im Zusammenhang mit den Rohstoffen Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao und Kaffee sowie einigen ihrer Folgeprodukte. Darüber hinaus führen Entwaldung und Waldschädigung zu einem Anstieg der Treibhausgasemissionen, was die Widerstandsfähigkeit der betroffenen Gebiete gegen den Klimawandel beeinträchtigt und ihre biologische Vielfalt erheblich verringert.

Ziel: Mit dem Vorschlag sollen Vorschriften eingeführt werden, die gewährleisten, dass die Produkte, die die EU-Bürger auf dem EU-Markt kaufen, verwenden und verbrauchen, nicht zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung beitragen. Das Verbot und die Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler sollen wie eine Zutrittsgenehmigung für den EU-Markt wirken.

Gegenstand: Wirtschaftsbeteiligte und Nicht-KMU-Händler sind verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben, bevor sie Waren und Erzeugnisse auf den Unionsmarkt bringen oder aus diesem ausführen. Daher müssen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler alle relevanten Informationen sammeln. Dazu gehören die geografischen Koordinaten aller Grundstücke, auf denen die betreffenden Waren und Erzeugnisse gewonnen wurden. Sie müssen das Risiko einer möglichen Nichteinhaltung der Vorschriften für die betreffenden Waren und Erzeugnisse ermitteln und bewerten. In einem erforderlichen Fall müssen solche Risiken gemindert werden. Besteht kein Zugang zu den einschlägigen Informationen oder kann das Risiko nicht auf ein verlässliches Maß gemindert werden, darf der Unternehmer die betreffenden Rohstoffe oder Erzeugnisse nicht auf den EU-Markt bringen. Darüber hinaus ist in der Zollanmeldung auf die Sorgfaltserklärung zu verweisen, die die erforderliche enge Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden ermöglicht. Händler, bei denen es sich um KMU handelt, sind verpflichtet, ein Verzeichnis ihrer Lieferanten und Kunden zu führen, diese Informationen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, jedes Jahr nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 17. November 2023 wurde der Vorschlag für eine Verordnung über die Verbringung von Abfällen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 angenommen (Pressemitteilung). Damit wird die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der EU in Nicht-OECD-Länder verboten. Gleichzeitig wird es dank moderner digitalisierter Verfahren einfacher sein, für das Recycling bestimmte Abfälle innerhalb der EU zu verbringen. Auch die Durchsetzung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Abfällen wird verstärkt.

Vorschlag: Am 17. November 2021 hat die Kommission eine einen Vorschlag für eine Verordnung über die Verbringung von Abfällen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Der weltweite Handel mit Abfällen, zu dem die EU erheblich beiträgt, hat in den letzten Jahrzehnten deutlich zugenommen und erreichte 2018 etwa 182 Millionen Tonnen mit einem wirtschaftlichen Wert von rund 80,5 Milliarden Euro. Diese erheblichen Abfallbewegungen, einschließlich Exporte in Nicht-EU-Länder und Transporte zwischen Mitgliedstaaten, bergen erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere wenn der Abfall nicht ordnungsgemäß verwaltet oder kontrolliert wird. Gleichzeitig haben diese Abfälle, die oft einen positiven wirtschaftlichen Wert als Sekundärrohstoffe besitzen, das Potenzial, den Bedarf an Primärmaterialien zu ersetzen und zu verringern, was sowohl Herausforderungen als auch Chancen im Abfallmanagement darstellt.

Ziel: Primär geht es um den Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit vor den negativen Auswirkungen unsachgemäßer grenzüberschreitender Abfalltransporte zu verbessern. Diese Überarbeitung geht direkt auf die in der VVA-Evaluierung identifizierten Probleme ein und steht im Einklang mit dem Europäischen Grünen Deal und dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft. Die Ziele umfassen die Erleichterung des Transports von Abfällen innerhalb der EU zur Wiederverwendung und zum Recycling, die Verhinderung, dass die EU ihre Abfallprobleme in Drittländer exportiert, und die effektive Bekämpfung illegaler Abfalltransporte.

Gegenstand: Der Vorschlag stellt detaillierte Regelungen für den Export von Abfällen aus der EU in Drittstaaten auf. Es werden strenge Kriterien für die Klassifizierung von Abfällen und für die Zulassung von Abfalltransporten in Nicht-OECD-Länder festgelegt. Mit dem Vorschlag werden spezifische Vorschriften für die Verbringung von Abfällen eingeführt, wobei der Schwerpunkt auf verschiedenen Arten von Abfällen liegt, darunter gefährliche und nicht gefährliche Stoffe. Er legt detaillierte Verfahren für die Verbringung fest, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen für die verschiedenen Abfallarten. Ein wesentliches Element des Vorschlags ist die Einführung eines elektronischen Datenaustauschsystems für Abfalltransporte. Dieses System soll die Effizienz und Transparenz der Abfallbewegungen erhöhen und eine bessere Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Abfallströme ermöglichen. Dazu enthält der Vorschlag Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Abfallverbringungen vor und skizziert Sanktionen für die Nichteinhaltung der Vorschriften. Der Vorschlag sieht vor, dass die Europäische Kommission ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge des Vorschlags zu ändern. Diese Flexibilität ermöglicht es, auf Veränderungen im Bereich der Abfallbewegungen und der internationalen Abkommen, wie dem Basler Übereinkommen und den OECD-Entscheidungen, zu reagieren.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 16. November 2023 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG angenommen (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 15. Dezember 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Notwendigkeit einer Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften zur Umweltkriminalität ergibt sich aus der begrenzten Wirksamkeit der Richtlinie 2008/99/EG in der Praxis. Die Evaluierung der Kommission für 2019/20 ergab, dass die Zahl der erfolgreich untersuchten und verurteilten Fälle von Umweltkriminalität gering ist und die Sanktionen zu niedrig sind, um als Abschreckung zu wirken. Darüber hinaus gab es in den Mitgliedstaaten erhebliche Durchsetzungslücken bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten. Diese Probleme wurden durch Defizite bei den Ressourcen, dem Fachwissen, dem Bewusstsein, der Prioritätensetzung und der Zusammenarbeit sowie durch das Fehlen umfassender nationaler Strategien und die mangelhafte Koordinierung zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden noch verstärkt. Darüber hinaus behinderte das Fehlen zuverlässiger, genauer und vollständiger statistischer Daten über Umweltstrafverfahren eine wirksame Überwachung und Bewertung der Maßnahmen.

Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, die Wirksamkeit von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu verbessern und unklare Begriffe zu klären oder zu streichen, um die Wirksamkeit von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu erhöhen. Darüber hinaus soll die grenzüberschreitende Ermittlung und Strafverfolgung gefördert werden, was eine bessere Erhebung und Verbreitung statistischer Daten erforderlich macht. Generell soll die Richtlinie die Umsetzung wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionsarten für Umweltkriminalität sicherstellen, indem sie beispielsweise die nationalen Durchsetzungsketten stärkt.

Gegenstand: Der Vorschlag konzentriert sich auf mehrere Schlüsselbereiche, um die Reaktion auf Umweltstraftaten in der EU zu verbessern. Im Mittelpunkt steht dabei die Überarbeitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, um die Wirksamkeit von Ermittlungen und Strafverfolgung zu verbessern. In dem Vorschlag wird vorgeschlagen, die Definition von Umweltkriminalität in Artikel 3 zu verfeinern, neue Kategorien hinzuzufügen und Anhänge zu streichen, um mehr Rechtsklarheit zu schaffen. Dieser Ansatz soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbessern und an die neuen Umweltherausforderungen im Rahmen des europäischen Green Deal angepasst werden. Ein Hauptziel ist die Klarheit der rechtlichen Definitionen, wobei der Schwerpunkt auf der Definition oder Beseitigung vager Begriffe wie "erhebliche Schäden" liegt. Der Vorschlag zielt darauf ab, weitere Straftatbestände hinzuzufügen, die auf dem Risikokonzept basieren und sich mit Fällen befassen, in denen ein Schaden nachgewiesen werden kann, auch wenn kein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Dazu gehören Straftaten im Zusammenhang mit dem illegalen Umgang mit gefährlichen Abfällen und dem Handel mit gefährdeten Arten. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Sanktionierung, die auf wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen abzielt. Der Vorschlag sieht Mindesthöchststrafmaße, erschwerende Umstände und die Berücksichtigung der finanziellen Situation juristischer Personen bei der Verhängung von Geldbußen vor. Diese Überarbeitungen sollen sicherstellen, dass die Strafen nicht nur EU-weit einheitlicher sind, sondern auch wirksamer abschrecken und Umweltverbrechen bestrafen. Die Förderung grenzüberschreitender Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen wird durch ein Paket von Bestimmungen zur Förderung harmonisierter Ermittlungsinstrumente und zur Beauftragung der Zusammenarbeit von EU-Agenturen wie Europol, Eurojust und OLAF angesprochen. Der Vorschlag spricht sich für eine bessere Erhebung und den Austausch statistischer Daten über Umweltverbrechen aus. Dies soll durch standardisierte Datenerhebungsmethoden in den Mitgliedstaaten erreicht werden.

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Nicht-legislativer Akt: Am 12. Mai 2021 hat die Kommission eine Mitteilung veröffentlicht in der sie einen Aktionsplan zur Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden vorgestellt hat. (Pressemitteilung)

Problem: Der Klimawandel, Umweltverschmutzung und der Verlust an biologischer Vielfalt stellen eine Bedrohung der Gesundheit der Menschen, Tiere und Ökosysteme dar. Diese Bedrohung tritt in verschiedensten Formen auf, wie z.B. Wasserknappheit, Massenaussterben von Arten, oder Hervorrufen von Krankheiten. Daher ist es notwendig, dass die Schadstoffbelastung von Luft, Wasser und Boden sowie Konsumgütern in der EU besser überwacht, verhindert und beseitigt werden kann.

Ziel: Ziel des Aktionsplans ist es, die Null-Schadstoff-Vision für 2050 zu realisieren und auf diese Weise Synergien bereits bestehender Strategien herzustellen. Damit soll die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden auf ein Niveau gesenkt werden, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt und die für unseren Planeten hinnehmbaren Grenzen respektiert, sodass eine schadstofffreie Umwelt geschaffen wird.

Gegenstand: Als erster Schritt werden in diesem Aktionsplan bis 2030 zu erreichende, zentrale Ziele für die Beschleunigung der Schadstoffreduzierung festgelegt. Darüber hinaus werden für den Zeitraum 2021-2024 Schlüsselmaßnahmen zur Ergänzung dargelegt. Zur Umsetzung der Zielsetzung soll eine „Null-Schadstoff-Hierarchie“ etabliert werden. Diese soll dafür sorgen, dass sich die EU-Umweltpolitik auf die Grundsätze der Versorgung und Vorbeugung, den Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig in ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf das Verursacherprinzip stützen. Das bedeutet, dass zunächst Umweltverschmutzungen bereits an der Quelle vermieden werden sollen. Wenn das nicht möglich ist, sollen sie dennoch minimiert werden und wenn es bereits zur Umweltverschmutzung gekommen ist, muss sie beseitigt und der entstandene Schaden ausgeglichen werden. Bis 2025 soll die Kommission eine Bestandsaufnahme über die Umsetzung des Aktionsplans vornehmen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 9. November 2023 wurde der Vorschlag für eine Verordnung über die Wiederherstellung der Natur angenommen (Pressemitteilung). Mit dem Gesetz wird ein Prozess zur dauerhaften und nachhaltigen Erholung der Natur in allen Land- und Meeresgebieten der EU angestoßen. Das auf EU-Ebene zu erreichende übergeordnete Ziel besteht darin, dass die Mitgliedstaaten bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, die mindestens 20 Prozent der Landgebiete der EU und 20 Prozent der EU-Meeresgebiete abdecken.

Vorschlag: Am 22. Juni 2022 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag über die Wiederherstellung der Natur veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Der Verlust der biologischen Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosysteme schreiten trotz der Maßnahmen der EU und der internationalen Gemeinschaft in alarmierendem Tempo voran und schaden weiterhin den Menschen, der Wirtschaft und dem Klima. Im IPCC-Bericht von 2022 wurde deutlich, dass es nur ein kurzes, sich rasch schließendes Zeitfenster gibt, um eine lebenswerte Zukunft zu sichern. Ferner haben die aktuellen geopolitischen Entwicklungen verdeutlicht, wie wichtig die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme sind. So ist es notwendig, Schwachstellen wie die Abhängigkeit von Importen zu beseitigen und den Übergang zu nachhaltigen und widerstandsfähigen Lebensmittelsystemen zu beschleunigen.

Ziele: Die wichtigste Prämisse des Vorschlags besteht darin, durch die Wiederherstellung von Ökosystemen zur kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Erholung einer artenreichen und widerstandsfähigen Natur in den Land- und Meeresgebieten der EU beizutragen und einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele der Union und zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen zu leisten. In den spezifischen Zielen wird auf die Dringlichkeit hingewiesen, bis 2050 EU-weit geschädigte Ökosysteme in einen guten Zustand zu versetzen und sie bis 2030 auf den Weg der Erholung zu bringen. Sobald sie wiederhergestellt sind, sollten die Ökosysteme in gutem Zustand erhalten bleiben. Damit legt die Kommission den Grundstein für rechtsverbindliche Ziele zur Wiederherstellung und Erhaltung von Ökosystemen. Die Schaffung eines wirksamen Rahmens wird die Umsetzung sicherstellen, insbesondere durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ökosysteme zu bewerten und einen nationalen Wiederherstellungsplan aufzustellen, sowie durch die Verpflichtung zur Berichterstattung und Überprüfung.

Gegenstand: Die Umsetzung des Vorschlags wird durch die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Wiederherstellungs- und Wiederbegründungsmaßnahmen überwacht. Der Zustand und Erhaltungszustand der Ökosysteme werden zusätzlich auf nationaler und/oder regionaler Ebene erfasst. Zwischen 2022 und 2023 wird die Kommission in Zusammenarbeit mit der EUA und den Mitgliedstaaten eine Methodik zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen entwickeln, für die noch keine Überwachungs- und Ausgangswerte verfügbar sind. Darüber hinaus soll die Kommission den Mitgliedstaaten bis 2024 Leitlinien für Sanierungsmaßnahmen und Sanierungsmanagementpraktiken zur Verfügung stellen. Nach Inkrafttreten der Verordnungen ist ein einheitliches Format für die nationalen Wiederherstellungspläne und ein Berichtsformat festzulegen. Die EUA wird Formate und ein Informationssystem für nationale Wiederherstellungspläne sowie ein Format und ein Informationssystem für die regelmäßige Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen und über den Zustand der Ökosysteme und der Artenpopulationen weiterentwickeln.

Nachhaltige und intelligente Mobilität

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 8. Juni 2023 wurde zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat eine vorläufige Einigung zu neuen Vorschriften zur Förderung intelligenter Verkehrssysteme erzielt. In der überarbeiteten Richtlinie ist eine Verknüpfung von aktuellen Reisedaten für multimodaler Navigationsdienste vorgesehen. Damit soll ein effizienteres Verkehrs- und Mobilitätsmanagement über alle Verkehrsträger hinweg erzielt werden. Um in Kraft zu treten, muss die vorläufige Einigung nun formell durch das Parlament und den Rat angenommen werden (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 14. Dezember 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinienveränderung zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern präsentiert. (Pressemitteilung)

Problem: Für einen nachhaltigen Wandel im Verkehrs- und Mobilitätssektor ist die Digitalisierung von entscheidender Bedeutung. Das gesamte Verkehrssystem kann durch die Digitalisierung reibungsloser und effizienter gestaltet werden. Dabei spielen insbesondere Intelligente Verkehrssysteme (IVS) eine wesentliche Rolle. IVS haben das Potenzial, die Straßenverkehrssicherheit, die Verkehrseffizienz und den Fahrkomfort erheblich zu verbessern. Doch die derzeitig in Kraft stehende Richtlinie greift zu kurz und mangelnde Interoperabilität und unzureichende Koordinierungen in der IVS-Einführung führen dazu, dass sich daraus unwirtschaftliche Risiken für die IVS-Einführungen ergeben.

Ziel: Mithilfe dieser Richtlinienüberarbeitung soll die Einführung von IVS erleichtert werden und somit einen wichtigen Beitrag zur Green-Deal Zielsetzung einer effizienten, sicheren, nachhaltigen, intelligenten und resilienten Mobilität leisten. Neue nachhaltige Verkehrs- und Mobilitätsdienste sollen Verkehrsüberlastung und die Umweltverschmutzung verringern, sowie für mehr Sicherheit im Straßenverkehr sorgen. Ein effizient koordinierter Datenaustausch soll dafür sorgen, dass Verkehrsketten nachhaltiger und effizienter gestaltet werden.

Gegenstand: Zur Gewährleistung einer koordinierten und effektiven Einführung von IVS-Diensten, sollen bindende Anforderungen und Spezifizierungen an die Mitgliedstaaten gestellt werden. Dabei handelt es sich um Vorschriften über die Konformitätsbewertung und die Marktüberwachung sowie um die Datenbereitstellung. Für die Datenbereitstellung soll insbesondere die NAP (Nationalen Aktionspläne), als ein wichtiger Bestandteil des gemeinsamen europäischen Mobilitätsdatenraums, fungieren. 12 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie, sollen die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet sein einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vorzulegen. Darauffolgend sollen die Mitgliedsstaaten alle drei Jahre Durchführungsberichte vorlegen. Spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie sollen die Mitgliedsstaaten erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 18. Dezember 2023 wurde die Verordnung über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und überarbeitet damit die Verordnung (EU) 1315/2013 angenommen (Pressemitteilung). Die vorläufige Einigung hält an dem übergeordneten Ziel fest, eine kohärente, vernetzte und qualitativ hochwertige Verkehrsinfrastruktur in der gesamten EU zu entwickeln, wobei die verschiedenen Ausgangspunkte in den Mitgliedstaaten sowie deren Prioritäten und Ansätze für einen umweltfreundlicheren Verkehr berücksichtigt werden. Die vorläufige Einigung berücksichtigt auch die verfügbaren Finanzmittel der Mitgliedstaaten sowie den Investitionsbedarf für den Ausbau der Infrastruktur, der vor allem im umfassenden TEN-V-Netz beträchtlich sein könnte. Sie umfasst alle Verkehrsträger, d.h. die Schienenverkehrsinfrastruktur, den Straßenverkehr, die städtischen Knotenpunkte und die Luftverkehrsinfrastruktur. Darüber hinaus werden die Verkehrsverbindungen mit benachbarten Drittländern verbessert, indem die Ukraine, die Republik Moldau und die sechs Partner auf dem westlichen Balkan in die neu eingerichteten europäischen Verkehrskorridore integriert werden.

Änderung: Im Kontext des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat die Kommission ihren Vorschlag von Dezember 2021 angepasst. Demnach sollen vier europäische Verkehrskorridore auf das Gebiet der Ukraine und der Republik Moldau – einschließlich der Häfen Mariupol und Odessa – ausgeweitet werden. Gleichzeitig werden mit dem geänderten Vorschlag Russland und Belarus aus den TEN-V Karten gestrichen, da eine Zusammenarbeit mit diesen Ländern derzeit nicht im Interesse der EU ist. Zuletzt gibt der Vorschlag vor, dass neu gebaute Strecke in den Mitgliedstaaten, welche eine gemeinsame Landgrenze mit einem anderen Mitgliedstaat haben, mit der europäischen Standard-Spurweite gebaut werden müssen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert eine Umstellung bestehender Eisenbahnstrecken auf die europäische Standard-Spurweite zu planen, insofern dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 14. Dezember 2021 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und überarbeitet damit die Verordnung (EU) 1315/2013 (Pressemitteilung).

Problem: Die derzeitige Verordnung weist unzureichende und unvollständige TEN-V-Infrastrukturnormen und eine fehlende Integration für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe auf. Außerdem bietet sie keine ausreichende Netzanbindung in alle Regionen und keine umfassende Sicherheit und Zuverlässigkeit der TEN-V-Infrastruktur.

Ziel: Ziel der TEN-V-Verordnung ist der Aufbau eines wirksamen EU-weiten und multimodalen Netzwerks aus Eisenbahnstrecken, Binnenwasserstraßen, Kurzstreckenseeverkehrsrouten und Straßen, die mit städtischen Knoten, See- und Binnenhäfen, Flughäfen und Terminals in der gesamten EU verbunden sind. Mit dieser Verordnung sollen daher vier Hauptziele erreicht werden: (1) Umweltfreundlicherer Verkehr durch die Bereitstellung einer geeigneten Infrastruktur. (2) Die Erleichterung eines nahtlosen und effizienten Verkehrs, indem Multimodalität und Interoperabilität zwischen den TEN-V-Verkehrsträgern gefördert und die städtischen Knoten besser ins Netz integriert werden. (3) Die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der TEN-V gegenüber dem Klimawandel und anderen Naturgefahren oder vom Menschen verursachten Katastrophen und (4) die Verbesserung der Effizienz der TEN-V-Governance-Instrumente und eine Überarbeitung der Instrumente für Berichterstattung und Überwachung.

Gegenstand: Die vier Ziele werden in jedem Verkehrssektor aufgegriffen. Es sind also sektorspezifische Maßnahmen erforderlich. Dazu gehören eine generell stärkere Nutzung nachhaltiger Verkehrsträger, eine bessere Erreichbarkeit und Anbindung aller Regionen der Union sowie die Beseitigung von Qualitäts- und Digitalisierungslücken in der Infrastruktur zwischen den Mitgliedstaaten. Für einen nahtlosen und effektiven Übergang wurden Zwischenziele für 2030 und 2040 festgelegt. Das transeuropäische Verkehrsnetz soll schrittweise in drei Stufen ausgebaut werden: Die Fertigstellung eines Kernnetzes soll bis zum 31. Dezember 2030 erfolgen, die Fertigstellung des erweiterten Kernnetzes bis zum 31. Dezember 2040 und des Gesamtnetzes bis zum 31. Dezember 2050. Konkrete Maßnahmen für das Schienennetz sollen sicherstellen, dass die Schienenverkehrsinfrastruktur bis Ende 2050 vollständig elektrifiziert ist und bis Ende 2040 die vorherrschende Mindestgeschwindigkeit für Personenzüge von 160 km/h beträgt. Die Wasserstraßeninfrastruktur soll dahin gehend verbessert werden, dass Kanäle und Flüsse an einer Mindestzahl von Tagen im Jahr gute Schifffahrtsbedingungen gewährleisten sollen, die z. B. durch den Wasserstand nicht behindert werden. Im Bereich der Seeverkehrsinfrastruktur sollen in den Seehäfen alternative Kraftstoffe eingesetzt werden und die Seehäfen mit der Schienen- und Straßeninfrastruktur verbunden werden. Die Luftverkehrsinfrastruktur erfordert eine gut funktionierende Anbindung der Flughäfen an das Schienenfernverkehrsnetz. Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, bis Ende 2025 Pläne für eine nachhaltige städtische Mobilität zu entwickeln, um eine emissionsfreie Mobilität zu fördern und den öffentlichen Verkehr sowie die Infrastruktur für Fußgänger und Radfahrer auszubauen und zu verbessern. Mithilfe der europäischen Verkehrskorridore soll die koordinierte Umsetzung von Teilen des transeuropäischen Verkehrsnetzes erleichtert und die grenzüberschreitenden Verbindungen verbessert werden.

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Nicht-legislativer Akt: Am 14. Dezember 2021 hat die Kommission eine Mitteilung für einen Aktionsplan zur Förderung des Schienenpersonenverkehrs auf Fern- und grenzüberschreitenden Strecken veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Schienenverkehr steht als außerordentlich umwelt- und klimafreundliches Verkehrsmittel im Mittelpunkt der Bemühungen zur ökologischen Gestaltung des Mobilitätssystems der Union im Rahmen des Grünen Deals. Dennoch wurde das Potential des Schienenverkehrs bislang noch nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere nicht im grenzüberschreitenden Verkehr.

Ziel: Der Aktionsplan nimmt sich zum Ziel die ungenutzten Potentiale des Schienenverkehrs mittels eines Zweijahresplans besser auszuschöpfen, und den grenzübergreifenden Schienenverkehr zu einer deutlich attraktiveren Reiseoption für Europäer zu machen.

Gegenstand: Zwischen 2001 und 2016 wurden bereits Regulierungspakete für den Bahnverkehr in der Union verabschiedet, um einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu schaffen. Durch den Aktionsplan sollen diese Fortschritte weiter verbessert und beschleunigt werden. So sollen die technischen Spezifika einer grenzübergreifenden Interoperabilität weiterentwickelt und beschleunigt werden. Außerdem soll die europaweite Infrastruktur für den Schienenpersonenverkehr ausgebaut und verstärkt werden, indem die Verordnung über das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) überarbeitet wird. Demnach sollen ehrgeizigere Standards und Umsetzungsfristen, eine Fertigstellung des Kernnetzes bis 2030 und eine verstärkte Schienenverkehrsanbindung von EU-Kernflughäfen in die Verordnung übernommen werden. Die Netze selbst sollen dabei durch eine verbesserte Koordinierung der Kapazitätszuweisungen effizienter genutzt werden. Eine ausreichende Verfügbarkeit von Schienenfahrzeugen soll durch die Möglichkeit gezielter Förderung, etwa im Rahmen von InvestEU, sichergestellt werden. Des Weiteren soll im Rahmen des Aktionsplans die Ausbildung und Zertifizierung von Triebfahrzeugführern und sonstigem Eisenbahnpersonal angepasst werden. Neben verstärkten Anreizen für Berufseinsteiger, Weiterbildungen und Umschulungen, soll der Rechtsrahmen für Triebfahrzeugfahrer überarbeitet und vereinfacht werden, um einen Mangel an qualifizierten Arbeitskräften in diesem Sektor vorzubeugen. Auch der Zugang zum Schienennetz für Personenverkehrsdienste, welcher bislang durch Trassenentgelte von Infrastrukturbetreibern erschwert ist, soll insgesamt erleichtert und angemessen bepreist werden. Ein weiterer Fokus des Aktionsplans ist eine benutzerfreundliche Fahrkartenausstellung und erleichterter Zugang zum Eisenbahnsystem. Zu diesem Zweck soll der Datenaustausch und gewerbliche Vereinbarungen zwischen Mobilitätsanbietern verbessert werden. Außerdem soll die Rolle junger Menschen gestärkt werden, etwa durch eine Änderung der Erasmus-Erstattungsregeln, welche die Nutzung nachhaltiger Verkehrsträger zu Erasmus-Austauschorten fördert. Um schließlich gleiche Wettbewerbsbedingungen mit anderen Verkehrsträgern herzustellen, sollen die Anreize einer CO2-Bepreisung im Rahmen des „Fit für 55“ Pakets schnell umgesetzt werden.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 18. Dezember 2023 wurde die Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 angenommen (Pressemitteilung). Kurz auch “Euro 7” genannt, regelt die Rechtsakte zum ersten Mal auch Partikel aus Bremsen und Reifen für alle Fahrzeuge. Es warden Grenzwerte für den Reifenabrieb bestgesetzt, die EInhaltung der Emissiongrenzwerte doppelt so lange garantiert, wie bisher. Für Elektrofahrzeuge wurden die Anforderungen an die Haltbarkeit von Batterien festgelegt. Die Senkung der Abgasemissionen für Pkw und Kleintransporter fällt geringer aus, als ursprünglich vorgeschlagen, die Abgasemissionen von Lkw und Bussen warden weiterhin erheblich gesenkt.

Vorschlag: Am 10. November 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 (Pressemitteilung).

Problem: Die Luftverschmutzung stellt nach wie vor ein großes Umwelt- und Gesundheitsrisiko in Europa dar. Besonders gefährdet ist ein erheblicher Teil der städtischen Bevölkerung in der EU, die Schadstoffkonzentrationen ausgesetzt ist, die über den bisher von der Union festgelegten Grenzwerten liegen. Der Straßenverkehr ist ein Hauptverursacher der Luftverschmutzung. Angesichts der russischen Aggression gegen die Ukraine stellen auch erhebliche Engpässe in der Lieferkette und steigende Energie- und Rohstoffkosten eine Herausforderung für die Automobilindustrie dar. Zu den aktuellen Schwierigkeiten des Sektors gehören die Komplexität der Emissionsnormen für Fahrzeuge, veraltete Grenzwerte für die Schadstoffemissionen von Fahrzeugen und eine unzureichende Kontrolle der Fahrzeugemissionen in der Praxis. Ohne Veränderungen können niedrige Schadstoffwerte im Straßenverkehr nicht erreicht werden.

Ziel: Übergeordnetes Ziel der Initiative ist es, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Niveau des Umwelt- und Gesundheitsschutzes in der EU zu gewährleisten. Das erste Ziel soll durch die Festlegung angemessener, kostenwirksamer und zukunftssicherer Vorschriften für Fahrzeugemissionen erreicht werden, während das zweite Ziel auf der weiteren Verringerung der Luftschadstoffemissionen im Straßenverkehr beruht. Konkret schlägt die Kommission vor, die Komplexität der derzeitigen Euro-Emissionsnormen zu verringern, zeitgemäße Grenzwerte für alle relevanten Luftschadstoffe festzulegen und die Kontrolle der Emissionen unter Realbedingungen zu verbessern.

Gegenstand: Die Kommission wird die Durchführung der betreffenden Maßnahmen durch eine zentralisierte direkte Verwaltung durch ihre eigenen Dienststellen sicherstellen, insbesondere durch die JRC für die technische und wissenschaftliche Unterstützung. Sie wird sich jedoch auf eine umfassende Datenerhebung aus verschiedenen möglichen Quellen stützen, darunter Mitgliedstaaten, Automobilhersteller und nationale Genehmigungsbehörden. Plattformen wie der Technische Ausschuss  Kraftfahrzeuge (TCMV) und das eingerichtete Forum gemäß Verordnung (EU) 2018/858 werden regelmäßig Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Euro-7-Norm erörtern, während die Mitgliedstaaten verpflichtet sein werden, der Kommission über die von ihnen verhangenen Sanktionen zu berichten. Bis 2030 wird die Kommission von den Mitgliedstaaten über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Typgenehmigungsverfahren unterrichtet. Auf der Grundlage dieser Informationen erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung der neuen Verordnung. Dieser Vorschlag wird im Rahmen der Programme für den Binnenmarkt und den Klimaschutz umgesetzt. Die Kontrollen/Risiken und Maßnahmen zur Risikominderung werden durch den bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt, sodass über die Anwendung der Haushaltsordnung hinaus keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind. Zusätzlich zur Anwendung der Haushaltsordnung zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten werden die in dem Vorschlag vorgesehenen verschärften Emissionsnormen durch eine verstärkte Überwachung während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeugs begleitet.

Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2020

Der europäische Grüne Deal

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Nicht-legislativer Akt: Am 11. Dezember 2019 hat die Kommission eine Mitteilung zum europäischen Grünen Deal veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Das rapide Fortschreiten des Klimawandels erfordert ambitionierte Maßnahmen in der Bewältigung klima- und umweltbedingter Herausforderungen. Jedes Jahr steigt die Temperatur der Atmosphäre, eine Million der acht Millionen Arten auf dem Planeten drohen zu verschwinden und Wälder und Ozeane werden verschmutzt und zerstört.

Ziel: Beim europäische Grüne Deal handelt es sich um eine neue Wachstumsstrategie, mit der die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll. Als übergeordnetes Ziel sollen bis 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr in der Union freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt werden. Weitere Kernziele beinhalten: (1) Ambitionierte Klimaschutzziele für 2030 und 2050; (2) Versorgung mit sauberer, erschwinglicher und sicherer Energie; (3) Mobilisierung der Industrie für eine saubere und kreislauforientierte Wirtschaft; (4) Energie- und ressourcenschonendes Bauen und Renovieren; (5) Null-schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt; (6) Ökosysteme und Biodiversität erhalten und wiederherstellen; (7) „Vom Hof auf den Tisch“: ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem; (8) Raschere Umstellung auf eine nachhaltige und intelligente Mobilität. Der Grüne Deal soll als Fahrplan dienen, der die Wirtschaft in der EU nachhaltiger machen soll. Dieser umfasst rund 49 geplanten Maßnahmen, um den effizienten Umgang mit Ressourcen zu fördern.

Gegenstand: Der europäische Grüne Deal erstreckt sich auf alle Wirtschaftszweige – Verkehr, Energie, Landwirtschaft und Gebäude sowie die Stahl-, Zement-, IKT-, Textil- und Chemieindustrie. Zur Umsetzung des Ziels, bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden, vereint der Grüne Deal verschiedene Strategien und Aktionspläne. Zur Finanzierung des Grünen Deals soll Anfang 2020 von der Kommission ein Investitionsplan vorgestellt werden. Darüber hinaus soll die Frage nach der sozialen Gerechtigkeit im Klimaschutz nicht vernachlässigt werden, daher soll ein Mechanismus für einen gerechten Übergang besonders Regionen unterstützen, die stark von sehr CO2-intensiven Tätigkeiten abhängig sind.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 30. Juni 2021 wurde die Verordnung zur Etablierung eines Europäischen Klimagesetzes im Amtsblatt veröffentlicht und trat 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Bereits  am 21. April 2021 kamen die drei EU-Institutionen in einem Trilog-Verfahren zu einer informellen Einigung (Pressemitteilung). Demnach soll zusätzlich zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 der klimapolitische Rahmen der EU durch u.a. folgende Elemente verstärkt werden: Verpflichtung zur Erreichung negativer Emissionen nach 2050, Einrichtung eines europäischen Klimarats als unabhängiges wissenschaftliches Beratungsgremium, strengere Vorschriften für die Anpassung an den Klimawandel etc.

Vorschlag: Am 4. März 2022 stellte die Kommission einen Verordnungsvorschlag über die Etablierung eines Europäischen Klimagesetztes vor.

Problem: Damit die Erderwärmung auf 1,5 Grad begrenzt werden kann, müssen die Netto-CO2-Emissionen weltweit bis 2050 auf null gesenkt werden. Um das daraus resultierende Ziel der EU zu erreichen, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen, bedarf es bindender Regelungen zur Treibhausgasreduktion.

Ziel: Durch die Verordnung wird das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 für die ganze EU bindend. Netto-Treibhausgasemissionen (THG) in der EU müssen bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden. Zuvor galt ein Reduktionsziel von 40 Prozent.

Gegenstand: Zur Umsetzung des neuen Klimaziels der Union für 2030 dient das Fit for 55- Packet, welches Überarbeitungen der einschlägigen Klima- und Energievorschriften vorsieht. Unter anderem beinhaltet es neue Regeln für erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Flächennutzung, Energiebesteuerung, CO2-Emissionsnormen für leichte Nutzfahrzeuge, Aufgabenteilung und das Emissionshandelssystem. In der Verordnung selber werden allerdings keine Sektorziele gesetzt, Wirtschaftssektoren werden lediglich dazu eingeladen, Fahrpläne zu erstellen, um das allgemeine Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. Neben der Vermeidung von THG-Emissionen sollen die Emittenten zudem bereits ausgestoßene THG der Atmosphäre entnommen werden. Dadurch sollen Branchen ihre Emissionen kompensieren, in denen Reduktionen besonders schwierig sind. Um jedoch sicherzustellen, dass bestimmte Wirtschaftszweige ihren THG-Ausstoß bis 2030 genügend absenken, wird der Beitrag der THG-Entnahme zum Klimaziel 2030 auf 225 Megatonne (Mt) CO2-Äquivalente netto begrenzt. Zur Überwachung soll die Kommission im Einklang mit Artikel 14 des Pariser Abkommens bei Bedarf spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten globalen Bestandsaufnahme im Jahr 2023 (anschließend im fünfjährigen Turnus) einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen und Klima-Zwischenziele für 2040 aufstellen. Zuvor soll die Kommission die Umsetzung der Verordnung bis zum 23. September 2023 prüfen und kontrollieren.

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Strategie für erneuerbare Offshore-Energie: Am 19. November 2020 hat die Europäische Kommission eine Strategie für erneuerbare Offshore-Energie vorgelegt. In der als Mitteilung publizierten Strategie schlägt sie vor, die Offshore-Windenergiekapazität Europas von derzeit 12 GW bis 2030 auf mindestens 60 GW und bis 2050 auf 300 GW auszubauen. Die Kommission schätzt, dass bis 2050 Investitionen von knapp 800 Mrd. € erforderlich sein werden, um die von ihr vorgeschlagenen Ziele zu verwirklichen. Die Kommission plant sicherzustellen, dass die Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Energiesektor und beim Umweltschutz sowie der Erneuerbare-Energien-Richtlinie die kosteneffiziente Nutzung erneuerbarer Offshore-Energie erleichtert (Pressemitteilung).

Methan-Strategie: Am 14. Oktober 2020 verabschiedete die Europäische Kommission eine Methanstrategie zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Als zweitgrößter Verursacher des Klimawandels nach Kohlendioxid ist die Reduzierung der Methangasemissionen von wesentlicher Bedeutung für die Erreichung des EU-Ziels der Klimaneutralität bis 2050. Die Kommission plant, mit den internationalen Partnern der EU und der Industrie zusammenzuarbeiten, um die Emissionen entlang der Lieferkette zu reduzieren. Daher wird sich die Methanstrategie der EU auf eine genauere Messung und Berichterstattung von Methanemissionen und die Einführung wirksamer Maßnahmen zu deren Reduzierung konzentrieren (Pressemitteilung).

Strategie zur Integration der Energiesysteme: Am 8. Juli 2020 hat die Europäische Kommission eine Strategie zur Integration der Energiesysteme präsentiert. Mithilfe der Strategie soll eine Vernetzung verschiedener Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren geschaffen werden. Das soll durch die Schaffung eines kreislauforientiertes Energiesystem, eine stärkere Elektrifizierung, so wie die Stärkung von sauberen Brennstoffen erfolgen. Die Strategie beinhaltet insgesamt 38 konkrete Maßnahmen (Pressemitteilung).

Wasserstoffstrategie: Am 8. Juli 2020 hat die Europäische Kommission eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa vorgelegt. Wasserstoff hat das Potenzial, die Dekarbonisierung von Industrie, Verkehr, Stromerzeugung und Gebäuden zu unterstützen. Daher zielt die Strategie vorrangig darauf ab, die Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff, der hauptsächlich mithilfe von Wind- und Sonnenenergie erzeugt wird, zu fördern. Kurz- und mittelfristig sollen jedoch auch andere Formen CO2-armen Wasserstoffs gefördert werden, um die Emissionen rasch zu senken und die Entwicklung eines tragfähigen Marktes zu unterstützen. Aufgrund dessen erfolgt die Strategie in einer dreistufigen Umsetzung (Pressemitteilung).

Finanzierung des nachhaltigen Wandels

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Nicht-legislativer Akt: Am 14. Januar 2020 hat die Kommission eine Mitteilung für einen Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal, demnach den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa vorgestellt (Pressemitteilung).

Problem: Im Rahmen der Wachstumsstrategie Europäischer Grüner Deal hat sich die Union dem Ziel verpflichtet, bis 2050 erster klimaneutraler Wirtschaftsraum der Welt zu werden. Um diese Zielsetzung zu erreichen, sind erhebliche Investitionen erforderlich, sowohl vonseiten der EU und des öffentlichen Sektors der Mitgliedstaaten als auch vonseiten des privaten Sektors. 260 Milliarden Euro müssen jährlich zusätzlich aufgebracht werden, um die Klima- und Energieziele für 2030 zu erreichen.

Ziel: Mithilfe des Investitionsplans sollen öffentliche Investitionen mobilisiert werden. Durch die Finanzinstrumente der EU (insbesondere InvestEU) sollen private Mittel freigesetzt werden, was zu Investitionen in Höhe von mindestens 1 Billion Euro führen soll.

Gegenstand: Zur Umsetzung des Investitionsplans stützt dieser sich auf drei Dimensionen: (1) Finanzierung: In den nächsten 10 Jahren sollen 1 Billion Euro für nachhaltige Finanzierungen mobilisiert werden. Diese sollen durch EU-Haushaltsmittel, den EUInvest-Fond, den JustTransition-Fond und aus dem Innovationsfonds und dem Modernisierungsfonds finanziert werden. Die Europäische Investitionsbank (EIB) dient dabei als entscheidende Institution. Sie nutzt eigene Mittel sowie EU-Haushaltsmittel im Rahmen verschiedener Programme und Fazilitäten, um sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU Klimaschutz- und Umweltinvestitionen zu finanzieren. (2) Voraussetzungen schaffen: Anreize für öffentliche und private Investitionen schaffen. Besonders InvestEU soll dazu beitragen, nachhaltige Verfahrensweisen unter privaten und öffentlichen Investoren zu verbreiten. Mithilfe der EU-Taxonomie soll es privaten Investoren erleichtert werden nachhaltig zu investieren. Öffentliche Investitionen sollen durch umweltgerechte Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten, „grüne“ Mindestkriterien oder -ziele für das öffentliche Beschaffungswesen und durch die Berücksichtigung der Energieeffizienz gefördert werden. (3) Praktische Unterstützung: Die Kommission soll Behörden und Projektträger bei der Planung, Gestaltung und Durchführung nachhaltiger Projekte unterstützen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 1. Juli 2021 trat die Verordnung zur Einrichtung des Just Transition Fund (JTF) in Kraft, nachdem das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Dezember 2020 eine politische Einigung erzielt hatten (Pressemitteilung). Das Gesamtbudget des Fonds umfasst 17,5 Mrd. EUR und stellt damit Schlüsselelement des europäischen Grünen Deals und die erste Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang dar. Der Kompromiss umfasst u.a. eine Mittelbindung für die Jahre 2021-2023, sowie einen leicht erweiterten Förderspielraum und den Ausschluss der Bezuschussung fossiler Brennstoffe. Zudem wird eine Überprüfungsklausel aufgenommen, sowie ein verstärkter Verweis auf die Energie- und klimaziele der Union und die Umsetzung des Übereinkommens von Paris.

Vorschlag: Am 14. Januar 2020 veröffentlichte die Kommission den Verordnungsvorschlag zur Einrichtung des Just Transition Fund (JTF).

Problem: Die schwächsten Bevölkerungskreise sind den negativen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung am stärksten ausgesetzt. Gleichzeitig wird die Bewältigung des Übergangs zu erheblichen strukturellen Veränderungen führen. Bürger und
Arbeitnehmer werden auf unterschiedliche Weise betroffen sein, und nicht alle Mitgliedstaaten, Regionen und Städte befinden sich in der gleichen Ausgangslage für den Übergang bzw. sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet.

Ziel: Der Mechanismus bietet gezielte Unterstützung zur Mobilisierung von mindestens 100 Milliarden Euro im Zeitraum 2021-2027 in den am stärksten betroffenen Regionen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Übergangs abzufedern. Mit dem Mechanismus werden notwendige Investitionen ermöglicht, um Arbeitnehmern und Gemeinschaften zu helfen, die von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen abhängig sind.

Gegenstand: Der Mechanismus für einen gerechten Übergang besteht aus drei Hauptfinanzierungsquellen: (1) Fonds für einen gerechten Übergang, (2) speziellen Übergangsregelung im Rahmen von InvestEU und der (3) Darlehensfazilität bei der Europäischen Investitionsbank für den öffentlichen Sektor. Die verfügbaren Mittel belaufen sich insgesamt auf 7,5 Milliarden Euro (zu Preisen von 2018) im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (2021-2027). Das Instrument zur Unterstützung der Konjunktur nach der COVID-19-Krise (NextGenerationEU) stellt weitere 10 Milliarden Euro (zu Preisen von 2018) bereit. Wenn die Mittel nach dem 31. Dezember 2024 aufgestockt werden, wird der Betrag der finanziellen Unterstützung auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten angepasst. Um Mittel aus dem JTF beziehen zu können, müssen die Mitgliedstaaten territoriale Pläne ausarbeiten, wie sie mithilfe der JTF einen nachhaltigen und gerechten Übergang schaffen können. Mitgliedstaaten, die sich in ihren Plänen nicht zur Umsetzung des Ziels der Kohlenstoffneutralität bis 2050 verpflichten, werden nur 50 Prozent der verfügbaren Mittel erhalten. Die Investitionen umfassen (a) Investitionen in KMU, Forschungs- und Innovationstätigkeiten, neue Technologien; (b) Erneuerbare Energien, nachhaltige lokale Mobilität, Modernisierung von Fernwärmenetzen; (c) Digitalisierung, Sanierung und Dekontaminierung von Industriesektoren, Förderung der Kreislaufwirtschaft und (d) Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden sowie deren soziale Eingliederung. Bis zum 30. Juni 2025 wird die Kommission die Umsetzung der JTF überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der gegebenenfalls Legislativvorschläge enthält.

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Nicht-legislativer Akt: Am 6. Juli 2021 hat die Kommission eine Mitteilung über die Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Auf der Grundlage des europäischen Grünen Deals ist die EU eine Reihe ambitionierter Verpflichtungen eingegangen. Aufgrund dessen werden in diesem Jahrzehnt zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 350 Milliarden Euro pro Jahr benötigt, um das Emissionsreduktionsziel für 2030 allein im Bereich der Energiesysteme zu erreichen, und zusätzlich weitere 130 Milliarden Euro für andere Umweltziele.

Ziel: Die Strategie soll, unter stärkerer Einbeziehung von KMUs, die Investitionen für den Übergang der EU zu einer nachhaltigen Wirtschaft fördern. Dabei zielt der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen primär darauf ab, private Finanzströme in relevante Wirtschaftstätigkeiten zu lenken.

Gegenstand: Die Strategie umfasst sechs Maßnahmenpakete: (1) Die Erweiterung des bestehenden Instrumentariums für ein nachhaltiges Finanzwesen, um den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang zu erleichtern. (2) Eine bessere Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Verbrauchern mithilfe der richtigen Instrumente und Anreize für den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang. (3) Die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanzsystems gegenüber Tragfähigkeitsrisiken. (4) Die Steigerung des Beitrags des Finanzsektors zur Nachhaltigkeit. (5) Die Gewährleistung der Integrität des Finanzsystems der EU und Überwachung seines geordneten Übergangs zur Nachhaltigkeit und (6) die Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen und Unterstützung für die Partnerländer der EU.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 14. Dezember 2022 wurde die Änderung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen durch das Europäische Parlament und den Rat angenommen. Durch die veränderte Richtlinie werden die Berichterstattungspflichten von Unternehmen auf soziale und Umweltaspekte ausgeweitet (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 21. April 2021 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie hinsichtlich Nachhaltigkeitsberichterstattungen von Unternehmen (Pressemitteilung).

Problem: Laut dem derzeitig geltenden Rechtsrahmen aus dem Jahr 2014 über die Angabe nichtfinanzieller Informationen, sind Unternehmen verpflichtet, darüber zu berichten, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf ihr Geschäftsergebnis, ihre Lage und ihren Geschäftsverlauf auswirken („Outside-in-Perspektive“) sowie darüber, welche Auswirkungen diese Aspekte auf Mensch und Umwelt haben („Inside-out-Perspektive“). Der derzeitige Rechtsrahmen ist allerdings nicht ausreichend, um dem Informationsbedarf von Nutzerinnen und Nutzern gerecht zu werden. Einige Unternehmen, von denen die Nutzer Nachhaltigkeitsinformationen wünschen, stellen diese nicht bereit und wenn Informationen von den Unternehmen bereitgestellt werden, sind diese häufig nicht hinreichend zuverlässig und reichen auch nicht aus, um Unternehmen miteinander zu vergleichen. Daher ist ein einheitliches System zur Informationsbereitstellung notwendig. Da durch die Informationslücke Anleger nachhaltigkeitsbezogene Risiken nicht ausreichend in ihren Anlageentscheidungen berücksichtigen können, wirkt sich auf die Finanzstabilität und das Erreichen der Zielvorgaben des Green Deals aus.

Ziel: Mithilfe dieses Vorschlags soll der Informationsfluss bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Unternehmenswelt verbessert werden. Dabei soll besonders die Kohärenz der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen erhöht und dafür gesorgt werden, dass Finanzunternehmen, Anlegern sowie dem breiteren Publikum vergleichbare und verlässliche Angaben zum Thema Nachhaltigkeit zur Verfügung stehen. Die Rechenschaftspflicht und Transparenz von Unternehmen soll somit im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt eine Verbesserung der Unternehmensführung darstellen.

Gegenstand: Die vorgeschlagene Richtlinie soll die EU-Bestimmungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle Großunternehmen und alle börsennotierten Unternehmen ausweiten. Damit sollen künftig fast 50 000 Unternehmen in der EU detaillierte Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung einhalten müssen. Die Kommission schlägt die Entwicklung von Standards für Großunternehmen sowie die Entwicklung getrennter, verhältnismäßiger Standards für KMU vor, die nicht-börsennotierte KMU freiwillig anwenden können. Darüber hinaus wird die vorgeschlagene Richtlinie die Berichterstattung für die Unternehmen vereinfachen, in dem ein einheitliches System aus Meldestandards entstehen soll. Bis zum 31. Oktober 2022 soll die Kommission erste Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verabschieden. Die Mitgliedsländer sollen bis zum 1. Dezember 2022 Vorkehrungen für die Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie treffen, damit diese ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden kann.

Beitrag der Kommission zur COP 26 in Glasgow

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Nicht-legislativer Akt: Am 17. September 2020 hat die Kommission eine Mitteilung zu mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030 vorgeschlagen (Pressemitteilung).

Problem: Die durchschnittliche Erdtemperatur lag im Jahr 2019 bei etwa 1,1 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau. Die Auswirkungen der Erderwärmung sind unbestritten: Dürren, Stürme und andere Extremwetterereignisse werden häufiger. Daher ist eine schnelle Handlungsbereitschaft nötig, um die Gesundheit, den Wohlstand und das Wohlergehen der Menschen in Europa und der ganzen Welt zu erhalten.

Ziel: Um bis 2050 Klimaneutralität in der Europäischen Union zu erreichen, soll bis zum Jahr 2030 Emissionssenkungen um 55 Prozent gegenüber den Werten von 1990 mithilfe politischer Maßnahmen erreicht werden.

Gegenstand: Eine EU-weite gesamtwirtschaftliche Zielvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 erfordert eine Reihe von Maßnahmen für alle Wirtschaftszweige und die Einleitung von Änderungen der wichtigsten Rechtsinstrumente. Die Maßnahmen umfassen (1) einen Umbau des Energiesystems, einschließlich Gebäuden, Verkehr und Industrie. Dies beinhaltet Strukturen zur Energieeffizienz aufzubauen und erneuerbare Energiequellen zu fördern. (2) Einen Fokus auf Nicht-CO2-Emissionen. Methan, Distickstoffoxid und sogenannten F-Gasen machen fast 20 Prozent der Treibhausgasemissionen der EU aus und sollen daher bis 2030 gegenüber 2015 um bis zu 35 Prozent verringert werden. (3) Im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) sollen verstärkt Waldschutz, nachhaltigere Waldbewirtschaftung sowie nachhaltige (Wieder-)Aufforstung und bessere Bodenbewirtschaftung vorangetrieben werden und (4) ein zunehmender Fokus soll auf die Rolle des Emissionshandels und der Energiebesteuerung gelegt werden. Daher sollen die Richtlinie über das Emissionshandelssystem und Energiebesteuerungsrichtlinie überarbeitet werden. 

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Nicht-legislativer Akt: Am 24. Februar 2021 hat die Kommission eine Mitteilung zur neuen EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Folgen des Klimawandels sind bereits jetzt kaum rückgängig zu machen. Die wirtschaftlichen Verluste infolge häufigerer klimabedingter Wetterextreme nehmen zu. Schätzungen zufolge müsste die heutige Wirtschaft in der EU bei einer Erderwärmung um 3 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau jährliche Verluste von mindestens 170 Milliarden Euro hinnehmen. Der Klimawandel wirkt sich jedoch nicht nur auf die Wirtschaft, sondern auch auf das Wohlergehen und die Gesundheit der Menschen aus. Dabei hat der Klimawandel weitreichende Folgen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen
Union.

Ziel: Aufbauend auf der Strategie zur Anpassung an den Klimawandel von 2013 zielt die neue Strategie darauf ab, handlungsbereiter und effektiver gegen den Klimawandel vorzugehen und eine klimaresilliente Union zu schaffen. Daher besteht die langfristige Vision bis 2050 zu einer klimaresilienten und vollständig an die unausweichlichen Auswirkungen des Klimawandels angepassten Gesellschaft zu werden. Dafür sollen alle Teile der Gesellschaft und alle Entscheidungsebenen in diesen Prozess integriert werden.

Gegenstand: Für den Aufbau einer kimaresilienten Gesellschaft bedarf es intelligentere, raschere und systematischere Anpassung an die Begebenheiten des Klimawandels. Daher sollen mithilfe besserer Daten zu klimabezogenen Risiken, Bewertung von Klimarisiken verbessert und die Anpassungsmaßnahmen beschleunigt werden. Diese Daten sollen allen frei zur Verfügung stehen. Die Europäische Wissensplattform für Klimaanpassung „Climate-ADAPT“ soll verbessert und erweitert werden, und es soll eine spezielle Beobachtungsstelle für Gesundheit eingerichtet werden. In weiteren relevanten Politikbereichen soll Klimaresilienz priorisiert werden. Bereichsübergreifender Fokus wird daher auf (1) die Integration der Anpassung in die Haushaltspolitik, (2) die naturbasierte Anpassungslösungen und (3) die lokalen Anpassungsmaßnahmen gelegt. Ein weiterer Fokus ist die Handlungsbereitschaft auf internationaler Ebene. Die internationale Klimaresilienz und -vorsorge soll durch die Bereitstellung von Ressourcen, durch die Aufstockung der internationalen Finanzmittel sowie durch ein verstärktes globales Engagement und einen intensiveren Austausch im Bereich der Anpassung stärker unterstützt werden.

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Nicht-legislativer Akt: Am 16. Juli 2021 hat die Kommission eine Mitteilung zur neuen EU-Waldstrategie für 2030 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Wälder sind ein wichtiges Resort im Kampf gegen den Klimawandel und gegen den Verlust der biologischen Vielfalt. Sie dienen als Kohlenstoffsenken und federn die Auswirkungen des Klimawandels ab. Allerdings sind die Wälder in Europa vielen unterschiedlichen Belastungen ausgesetzt.

Ziel: Die Strategie soll einen wichtigen Beitrag zu dem vorgeschlagenen Maßnahmenpaket beitragen, mit dem die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent reduziert werden sollen und bis 2050 Klimaneutralität in der EU angestrebt wird. Zudem soll die Strategie den Abbau von CO2 durch natürliche Senken gemäß dem Klimagesetz beschleunigen.

Gegenstand: Die Strategie enthält vier wesentlichen Maßnahmenbereiche: (1) Die Unterstützung der sozioökonomischen Funktionen der Wälder für florierende ländliche Gebiete und für die Förderung der waldbasierten Bioökonomie. Dabei sollen die klima- und biodiversitätsfreundlichsten Waldbewirtschaftungsmethoden gefördert und eine ressourcenschonende Holznutzung im Einklang mit dem Kaskadenprinzip unterstützt werden. Zudem soll der Ökotourismus nachhaltig gefördert werden. (2) Den Schutz, die Wiederherstellung und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder: Konkrete Maßnahmen sollen hier zur Steigerung der Quantität und Qualität der Wälder und zur Stärkung ihres Schutzes, ihrer Wiederherstellung und ihrer Widerstandsfähigkeit führen. Mithilfe der Strategie verpflichtet sich die EU zum strengen Schutz von Primär- und Altwäldern, zur Wiederherstellung geschädigter Wälder und zur Gewährleistung ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung. Ferner sieht die Strategie vor, drei Milliarden zusätzlichen Bäumen in ganz Europa bis 2030 unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze anzupflanzen. Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie Waldbewirtschafterinnen und Waldbewirtschafter, die alternative Ökosystemdienstleistungen erbringen, sollen unterstützt werden, indem eine Zahlungsregelung implementiert werden soll. Außerdem soll die neue Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) eine gezieltere Unterstützung für die Försterinnen und Förster und die nachhaltige Entwicklung der Wälder ermöglichen. (3) Die strategische Überwachung, Berichterstattung und Datenerhebung; im Rahmen der Waldstrategie wird ein Legislativvorschlag zur Intensivierung der Beobachtung, Berichterstattung und Datenerhebung zum Thema Wald in der EU vorgestellt. (4) Abschließend soll eine starke Forschungs- und Innovationsagenda zur Verbesserung des Wissensstands über Wälder implementiert werden.

Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme

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Nicht-legislativer Akt: Am 20. Mai 2020 hat die Kommission eine Mitteilung zu der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Mit der COVID-19-Pandemie wurde die enorme Bedeutung eines belastbaren und resilienten Lebensmittelsystems, welches unter jeglichen Umständen funktioniert und in der Lage ist, die Bürgerinnen und Bürger stets im ausreichenden Maße mit erschwinglichen Lebensmitteln zu versorgen, ersichtlich. Darüber hinaus wurden auch die Wechselwirkungen zwischen unserer Gesundheit, unseren Ökosystemen, Versorgungsketten, Verbrauchsmustern und den Belastungsgrenzen der Erde kenntlich gemacht. Die mit der Klimakrise zunehmend auftretenden Herausforderungen zeigen zudem deutlich, dass unser Lebensmittelsystem bedroht ist und nachhaltiger und resilienter werden muss.

Ziel: Die neue Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ soll als Kernstück des Grünen Deals Möglichkeiten für die Verbesserung unserer Lebensweise, Gesundheit und den Schutz der Umwelt eröffnen. Um globale Maßstäbe mit Blick auf die Nachhaltigkeit von Lebensmitteln zu setzen, soll die Abhängigkeit von Pestiziden und antimikrobiellen Mittel verringert werden, der übermäßige Einsatz von Düngemitteln reduziert, in den ökologischen Landbau investiert, der Tierschutz verbessert und der Verlust an biologischer Vielfalt rückgängig gemacht werden. Um dem Ziel der Verringerung des ökologischen und klimatischen Fußabdrucks des europäischen Lebensmittelsystems zu verringern und dessen Resilienz zu stärken, gilt es sicherzustellen, dass die Lebensmittelkette von der Erzeugung über Transport und Vertrieb bis hin zur Vermarktung und Verzehr neutrale oder positive Umweltauswirkungen hat. Zudem soll die gesicherte Versorgung mit Lebensmittel, die Ernährung und die öffentliche Gesundheit durch einen allgemeinen Zugang zu ausreichenden, nahrhaften und nachhaltigen Lebensmitteln garantiert werden. Des Weiteren sollten die Preise für Lebensmittel erschwinglich gehalten werden und gleichzeitig einen gerechteren wirtschaftlichen Ertrag in der Lieferkette erzeugen, damit die nachhaltigsten Lebensmittel auch die erschwinglichsten sind.

Gegenstand: Um den Wandel in die gewünschte Richtung zu beschleunigen und um sicherzustellen, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Lebensmittel immer nachhaltiger werden, wird die Kommission bis Ende 2023 eine Rechtssetzungsinitiative mit einem Rahmen für ein nachhaltiges Lebensmittelsystem vorschlagen. Um eine nachhaltige Lebensmittelerzeugung sicherzustellen, bedarf es u.a. personeller und finanzieller Investitionen in die Akteure der Lebensmittelkette. Auch die Zuwendung zu einer biobasierten Kreislaufwirtschaft, die Nutzung von Energie auf erneuerbaren Quellen und ein besseres Tierwohl sind hierbei von Relevanz. Zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit gilt es u.a. die Koordinierung einer gemeinsamen europäischen Reaktion auf Krisen, welche die Lebensmittelsysteme in Mitleidenschaft ziehen zu intensivieren und einen Notfallplan zur Gewährleistung der Lebensmittelversorgung und der Ernährungssicherheit auszuarbeiten. Darüber hinaus sollen nachhaltige Verfahren in den Bereichen Lebensmittelverarbeitung, Großhandel, Einzelhandel, Gastgewerbe und Verpflegungsdienstleistungen gefördert werden, sowie der nachhaltige Lebensmittelverzehr. Die Umstellung auf eine gesunde und nachhaltige Ernährung soll u.a. durch steuerliche Anreize erleichtert werden. Lebensmittelverschwendung soll verringert und der Lebensmittelbetrug entlang der Versorgungskette bekämpft werden. Um den Wandel zu ermöglichen, gilt es die Forschung, Innovation, Technologie und Investitionen zu fördern sowie Beratungsdienste stärker einzubinden. Damit gemeinsam eine nachhaltige Lebenspolitik formuliert werden kann, ruft die Kommission alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Interessenträger dazu auf, sich an der öffentlichen Debatte zu beteiligen.

Dekarbonisierung der Energie

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Nicht-legislativer Akt: Am 8. Juli 2020 hat die Kommission eine Mitteilung zur Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft über eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals spielt das Energiesystem eine entscheidende Rolle. Das derzeitige Energiesystem basiert immer noch auf mehreren vertikalen, parallel verlaufenden Energie-Wertschöpfungsketten, welche bestimmte Energieressourcen und bestimmte Endverbrauchssektoren starr miteinander verbinden. Dieses Modell ist jedoch ungeeignet für die Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft und führt zu erheblichen Verlusten in Form von Abwärme und niedriger Energieeffizienz.

Ziel: Die vorliegende Strategie zielt darauf ab eine Vision zu entwickelt, wie der Übergang zu einem stärker integrierten Energiesystem, welches eine klimaneutrale Wirtschaft unterstützt und die Energieversorgungssicherheit stärkt, beschleunigt werden kann. Hierfür werden konkrete politische und legislative Maßnahmen auf EU-Ebene vorgeschlagen, um schrittweise ein neues integriertes Energiesystem zu gestalten. Die Integration des Energiesystems umfasst drei einander ergänzende und sich verstärkende Konzepte: (1) Ein stärker „kreislauforientiertes“ Energiesystem, dessen zentrales Element die Energieeffizienz ist; (2) eine stärkere direkte Elektrifizierung der Endverbrauchssektoren und (3) die Verwendung erneuerbarer und CO2- armer Brennstoffe für den Endverbrauch, wenn Direktheizung oder Elektrifizierung nicht möglich, ineffizient oder teurer ist.

Gegenstand: Um die bestehenden Hindernisse für die Integration des Energiesystems zu beseitigen, stellt die Strategie sechs Säulen mit koordinierten Maßnahmen auf. Die erste Säule betrifft die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ als zentrales Element der Systemintegration. Die bessere Anwendung des Grundsatzes umfasst u.a. die Ausarbeitung von Leitlinien für die Umsetzung von EU- und nationalen Rechtsvorschriften im gesamten Energiesystem. Die zweite Säule stellt die schnellere Elektrifizierung des Energiebedarfs dar. Schlüsselmaßnahmen in diesem Bereich umfassen die Initiative „Renovierungswelle“ zur Förderung der weiteren Elektrifizierung von Gebäudeheizungen und Unterstützung der Errichtung von einer Million Ladepunkte bis 2025 zur beschleunigten Errichtung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge und Integration neuer Lasten. Die dritte Säule bezieht sich auf die Förderung erneuerbarer und CO2- armer Brennstoffe für Sektoren, in denen die Dekarbonisierung schwierig ist. Hierfür sollen sowohl Vorzeigeprojekte integrierter, CO2-neutraler Industriecluster als auch die neuartige Herstellung von Düngemitteln aus erneuerbarem Wasserstoff gefördert werden. Viertens sollen die Energiemärkte auf die Dekarbonisierung und dezentrale Ressourcen ausgerichtet werden. Dabei sollen Maßnahmen zur Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Energieträger sowie zur Anpassung des Rechtsrahmens für den Gassektor und zur verbesserten Verbraucherinformation Anwendung finden. An fünfter Stelle steht das Ziel einer stärker integrierten Energieinfrastruktur, welches u.a. durch die Beschleunigung der Investitionen in intelligente, hocheffiziente Fernwärme- und Fernkältenetzte, die auf erneuerbaren Energien beruhen, erreicht werden soll. Zuletzt betrifft die sechste Säule ein digitalisiertes Energiesystem und ein innovationsfördernder Rahmen. Hierfür werden Maßnahmen wie die Annahme eines Aktionsplans für die Digitalisierung des Energiesektors und die Entwicklung eines Netzkodex zur Cybersicherheit im Elektrizitätssektor vorgesehen. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangspositionen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten werden diese je nach ihren Gegebenheiten, Ressourcen und politischen Entscheidungen unterschiedliche Pfade hin zum Ziel der Systemintegration verfolgen.

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Nicht-legislativer Akt: Am 14. Oktober 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über eine Renovierungswelle für Europa für umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Mit der COVID-19-Pandemie wurde unser Wohnraum zum Mittelpunkt unseres Lebens und seine Schwachstellen sind stärker in den Vordergrund gerückt. Die meisten bestehenden Gebäude in Europa sind nicht energieeffizient, sie werden von fossilen Brennstoffen geheizt und gekühlt und sind mit veralteten Technologien und Geräten, mit zu hohem Energieverbrauch, ausgestattet.

Ziel: Damit die EU ihr Ziel, der Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 Prozent senken kann, müssen die Treibhausgasemissionen von Gebäuden und ihr Energieverbrauch erheblich reduziert werden. Die vorgesehenen Gebäuderenovierungen können nicht nur Energiekosten und Emissionen senken, sondern auch zahlreiche Möglichkeiten eröffnen und weitreichende soziale, ökologische und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Ziel ist es, umfassende energetische Renovierungen zu fördern und die jährliche Quote der energetischen Renovierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden bis 2030 mindestens zu verdoppeln.

Gegenstand: Zentrale Grundsätze für die Gebäuderenovierung bis 2030 und 2050 sind: (1) „Energieeffizienz an erster Stelle“; (2) Bezahlbarkeit; (3) Dekarbonisierung und Integration erneuerbarer Energien; (4) Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus und Kreislaufwirtschaft; (5) Erfüllung anspruchsvoller Gesundheits- und Umweltschutznormen; (6) Bewältigung der doppelten Herausforderungen des ökologischen und des digitalen Wandels und (7) die Berücksichtigung von Ästhetik und architektonischer Qualität. Auf Grundlage einer öffentlichen Konsultation und ihrer Analysen ist die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass in folgenden Bereichen Investitionen und Leitaktionen von entscheidender Bedeutung sind, um die Anzahl und den Umfang der Renovierungen spürbar zu erhöhen: (1) Verbesserung der Informationen, der Rechtssicherheit und der Anreize für öffentliche und private Eigentümer und Mieter; (2) Gewährleistung einer angemessenen und zielgerichteten Finanzierung; (3) Ausbau der Kapazitäten zur Vorbereitung und Durchführung von Projekten; (4) Förderung umfassender und integrierter Renovierungsmaßnahmen; (5) Befähigung des gesamten Baugewerbes zu nachhaltigen Renovierungen; (6) Renovierungen als Maßnahme zur Bekämpfung von Energiearmut und Zugang zu gesundem Wohnraum und (7) Förderung der Dekabonisieurng der Wärme- und Kälteversorgung. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen der Förderung der Renovierung aller Gebäude dienen, jedoch stehen drei Bereiche hier im Vordergrund: Energiearmut und die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizient, die Renovierung öffentlicher Gebäude etwa der Bereiche Verwaltung, Bildung und Gesundheitswesen und die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. Für diese Bereiche sollte bei politischen Maßnahmen und der Finanzierung Vorrang gewährleistet werden. Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Planung und Umsetzung ehrgeiziger Renovierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Aufbaupläne wird die Kommission ein umfassendes Paket an politischen und regulatorischen Maßnahmen vorlegen. Die erfolgreiche Umsetzung des Projekts der Gebäuderenovierung erfordert ebenfalls die Mobilisierung und den Einbezug der Städte, lokalen und regionalen Behörden, Interessenträger und der Bürgerinnen und Bürger. Somit soll die Gebäuderenovierung ein gemeinsames europäisches Projekt werden.

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Nicht-legislativer Akt: Am 19. November 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Damit nach den Vorsätzen des Klimazielplans für 2030 die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 gesenkt werden, ist es notwendig, die Offshore-Windenergieindustrie so weit zu erweitern, dass sie mit den Zielen der EU-Biodiversitätsstrategie vereinbar sein kann.

Ziel: Die neue EU-Strategie soll erneuerbare Offshore-Energie bis 2050 zu einem Kernbestandteil des europäischen Energiesystems machen. Dabei setzt sich die EU, ausgehend von der heutigen installierten Offshore-Windenergieleistung von 12 GM, das realistische und erreichbare Ziel, bis 2030 eine Offshore-Windenergieleistung von 60 GM und von 1 GM Meeresenergieleistung zu installieren – wobei bis 2050 eine installierte Leistung von 300 GM bzw. 40 GM angestrebt wird.

Gegenstand: Um Offshore-Energie zu einem Kernbestandteil des europäischen Energiesystems zu machen, wird ein diversifizierter und auf unterschiedliche Situationen zugeschnittener Ansatz benötigt. Es ist erforderlich eine wesentlich größere Zahl von Standorten für die Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energien und den Anschluss an das Stromübertragungsnetz zu bestimmen und zu nutzen. Hierbei sollte sich eines ganzheitlichen Ansatzes bedient werden. Dabei gilt es zudem sicherzustellen, dass die Entwicklung der erneuerbaren Offshore-Energie im Einklang mit der Umweltpolitik und dem Umweltrecht der EU sowie der integrierten Meerespolitik steht. Schlüsselmaßnahmen hinsichtlich einer nachhaltigen maritimen Raumplanung umfassen die Förderung einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit, einen Leitfaden zum Ausbau der Windenergie und den EU-Naturschutzvorschriften sowie die Unterstützung von Projekten der Mitgliedstaaten und regionalen Organisationen, welche auf die Mehrfachnutzung des Meeresraums ausgerichtet sind. Eine weitere zu bewältigende Herausforderung betrifft den Ausbau des Offshore-Netzausbaus. Hierbei sollen Maßnahmen wie die Veröffentlichung eines neuen EU-Leitfadens darüber, wie die Verteilung von Kosten und Nutzen bei Energieübertragungsprojekten, die mit Projekten zur Energieerzeugung kombiniert werden, grenzübergreifend koordiniert werden kann, getroffen werden. Des Weiteren muss ein klarer EU-Rechtsrahmen für erneuerbare Offshore-Energien geschaffen werden. Die Kommission präzisiert hierfür den Rechtsrahmen, insbesondere mit Blick auf Offshore-Gebotszonen für hybride Projekte. Weitere Maßnahmen in diesem Bereich betreffen u.a. das Vorschlagen von Leitlinien für die Kosten-Nutzen-Aufteilung bei grenzübergreifenden Projekten, sowie eine Änderung der Rechtsvorschriften über die zulässige Verwendung von Engpässen, um den Mitgliedstaaten in Bezug auf hybride Offshore-Projekte eine flexiblere Verwendung von Engpasserlösen zu ermöglichen. Die erforderlichen Investitionen für die Umsetzung der neuen Strategie werden auf bis zu 800 Mrd. Euro geschätzt. Etwa zwei Drittel entfallen hierbei auf die Finanzierung der zugehörigen Netzinfrastruktur und ein Drittel auf die Offshore-Erzeugung. Zudem werden die Kommission und die EIB zusammenarbeiten, um im Rahmen von „InvestEU“ strategische Investitionen in Offshore-Energie zu unterstützen, darunter auch risikoreichere Investitionen, welche die technologische Führungsrolle der EU stärken. Weiterhin gilt es Forschung und Innovation im Bereich von Offshore-Projekten weiter zu unterstützen sowie die europaweite Liefer- und Wertschöpfungskette zur Steigerung der Kapazitäten zu stärken.

Nachhaltige Produktion und nachhaltiger Verbrauch

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Nicht-legislativer Akt: Am 11. März hat die Kommission eine Mitteilung über einen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Voraussichtlich wird sich der weltweite Verbrauch von Materialien wie Biomasse, fossilen Brennstoffen, Mineralien und Metallen in den nächsten vierzig Jahren verdoppeln und das jährliche Abfallaufkommen bis 2050 um 70 Prozent steigern. Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, muss das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung entkoppelt und die Kreislaufwirtschaft von den Vorreitern auf etablierte Wirtschaftsakteure ausgeweitet werden.

Ziel: Der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft soll den, vom europäischen Grünen Deal geforderten, tiefgreifenden Wandel beschleunigen. Der Rechtsrahmen soll gestrafft werden und Perspektiven für eine nachhaltige Zukunft mit neuen Chancen bieten. Der Plan umfasst ein Paket miteinander verknüpften Initiativen, deren Ziel es ist, einen kohärenten und starken Rahmen für die Produktionspolitik zu schaffen, durch welchen nachhaltige Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle zur Norm werden. Die Verbrauchsmuster sollen dahingehend verändert werden, dass von vornherein kein Abfall erzeugt wird.

Gegenstand: Für die Umsetzung des Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik gilt es nachhaltige Produkte zu designen, welche für eine klimaneutrale, ressourceneffiziente und kreislauforientierte Wirtschaft geeignet sind. Hierfür wird die Kommission eine Rechtssetzungsinitiative für eine nachhaltige Produktpolitik vorschlagen. Diese fokussiert sich darauf, dass der Ökodesign-Rahmen auf ein möglichst breites Produktspektrum angewendet werden kann und zur Kreislaufwirtschaft beiträgt. Im Rahmen dieser Rechtssetzungsinitiative sollen ggf. durch ergänzende Legislativvorschläge Nachhaltigkeitsgrundsätze festgelegt werden. Verbraucher sollen künftig an der Verkaufsstelle zuverlässige und sachdienliche Informationen über die Produkte erhalten, beispielsweise über die Lebensdauer und die Verfügbarkeit von Reparaturdiensten. In den Produktionsprozessen per se soll das Kreislaufprinzip u.a. durch die Förderung der Nutzung digitaler Technologien für die Erkundung, Verfolgung und Inventarisierung von Ressourcen verstärkt werden. Elektro- und Elektronikgeräte gehören zu den am schnellsten wachsenden Abfallströmen in der EU und erfordern somit eine Initiative für Elektronik, die auf die Kreislaufwirtschaft ausgerichtete ist. Auch für Batterien und Fahrzeuge wird die Kommission einen neuen Rechtsrahmen vorschlagen. Im Sektor der Verpackungen und Kunststoffe sollen verbindliche Anforderungen verschärft und Strategien entwickelt werden. Mit Blick auf Textilien soll eine umfassende Strategie entwickelt werden, welche u.a. die Sortierung, Wiederverwendung und das Recycling von Textilien fördern soll. Weiterhin wird eine Strategie für eine nachhaltige bauliche Umwelt die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft während des gesamten Lebenszyklus von Gebäuden fördern, u.a. durch die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Langlebigkeit und Anpassungsfähigkeit von Bauten. Hinsichtlich der Lebensmittelwertschöpfungskette ist u.a. das Ziel der Verringerung der Lebensmittelverschwendung zu verfolgen. Auch im Bereich der Abfall- und Sozialpolitik soll das Kreislaufprinzip der EU gefördert werden. Um wirklich erfolgreich zu sein, muss jedoch auch auf globaler Ebene der Übergang zu einer kreislauforientierten, ressourceneffizienten, gerechten und klimaneutralen Wirtschaft gewährleistet sein, weshalb die Union will bei den Bemühungen auf globaler Ebene eine führende Rolle einnehmen, etwa durch die Sicherstellung, dass Freihandelsabkommen die erweiterten Ziele der Kreislaufwirtschaft widerspiegeln. Um die Effektivität des Aktionsplans beurteilen zu können, wird die Kommission die Überwachung der nationalen Pläne und Maßnahmen zur Beschleunigung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft im Rahmen der Neuausrichtung des Europäischen Semesters auf eine umfassendere Nachhaltigkeitsdimension verstärken.

Schutz unserer Umwelt

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Nicht-legislativer Akt: Am 20. Mai 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Natur und ihr Schutz stellen eine wesentliche Bedingung für die Gesundheit und die Widerstandsfähigkeit von Gesellschaften dar. Der enge Zusammenhang zwischen der menschlichen Gesundheit und der Gesundheit der Ökosysteme lässt die Notlage der Natur zu einer Bedrohung für die Gesellschaft werden. Auch die Grundlagen unserer Wirtschaft werden durch den Verlust an biologischer Vielfalt und den Zusammenbruch von Ökosystemen bedroht.

Ziel: Die EU setzt sich zum Ziel den Verlust der biologischen Vielfalt in Europa zu verhindern und weltweit mit gutem Beispiel voranzuschreiten. Es soll ein Beitrag dazu geleistet werden, dass auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt ein globaler Rahmen für die Zeit nach 2020 vereinbart und verabschiedet wird. Das übergeordnete Ziel ist hierbei die Wiederherstellung und der angemessene Schutz aller Ökosysteme der Welt bis 2050.

Gegenstand: Der bisherige Schutz der Natur seitens der EU ist unvollständig, die Durchsetzung der Rechtsvorschriften unzureichend, weshalb sowohl das Netz von Schutzgebieten der EU verbessert und erweitert werden muss, als auch ein ehrgeiziger EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur entwickelt werden muss. Um die Umwelt und unsere Wirtschaft zu schützen, soll ein kohärentes Netz an Schutzgebieten geschaffen werden. Zu den zentralen Verpflichtungen der EU bis 2030 zählen u.a. der gesetzliche Schutz von mindestens 30 Prozent der Landfläche und 30 Prozent der Meeresgebiete der EU sowie ein strenger Schutz von mindestens einem Drittel der Schutzgebiete der EU, inklusive aller verbleibenden Primär- und Urwälder der EU. Der EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur soll den Zustand bestehender und neuer Schutzgebiete verbessern und die vielfältige und widerstandsfähige Natur wieder in alle Landschaften und Ökosysteme zurückbringen. Konkrete Verpflichtungen bis 2030, die mit dem EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur vorgesehen sind, umfassen die Umkehrung des Rückgangs an Bestäubern, die Verringerung des Risikos und des Einsatzes chemischer und gefährlicher Pestizide um 50 Prozent sowie die Anpflanzung von drei Milliarden neuen Bäumen in der EU. Des Weiteren sollen 2021 nach einer Folgenabschätzung rechtlich verbindliche Ziele der EU für die Wiederherstellung der Natur vorgeschlagen werden. Städte ab einer Größe von 20 000 Einwohnern sollen über einen Plan für die Begrünung verfügen und der Einsatz chemischer Pestizide in empfindlichen Gebieten wie den städtischen Grünflächen der EU soll beendet werden. Um einen tiefgreifenden Wandel zu ermöglichen, soll ferner ein neuer europäischer Governance-Rahmen im Bereich der Biodiversität geschaffen werden, um Verpflichtungen und Zusagen zu erfassen und einen Fahrplan für deren Umsetzung aufzustellen. Darüber hinaus sollen die Bemühungen bei Um- und Durchsetzung von EU-Umweltvorschriften im Mittelpunkt der Strategie stehen. Zur Verwirklichung eines tiefgreifenden Wandels ist ein integrierter und gesamtgesellschaftlicher Ansatz als Ausgangspunkt von zentraler Bedeutung. Hierfür sollten sich Unternehmen für Biodiversität engagieren, Investitionen zugunsten der Natur getätigt und die Kenntnisse und Bildung über biologische Vielfalt durch Investitionen in Forschungsprogramme verbessert werden. Um die Biodiversitätsagenda der EU auf eine globale Ebene anzuheben, sollten außenpolitische Maßnahmen wie u.a. die internationale Meerespolitik und die Handelspolitik zur Förderung der Ziele der EU genutzt werden.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Der Beschluss wurde am 29. März 2022 vom Rat angenommen (Pressemitteilung). Rat und Parlament haben sich auf folgende grundlegende Voraussetzungen für die prioritären Ziele geeinigt: Verringerung des Material- und Verbrauchsfußabdrucks der EU, Stärkung ökologisch positiver Anreize und die schrittweise Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen, insbesondere Subventionen für fossile Brennstoffe. Zudem wurde eine Halbzeitüberprüfung der bei der Verwirklichung der prioritären thematischen Ziele erreichten Fortschritte im Jahr 2024 in das 8. Umweltaktionsprogramm aufgenommen.

Vorschlag: Am 14. Oktober 2020 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 veröffentlicht.

Problem: Die Umweltpolitik der Union hat in den letzten Jahrzehnten erheblichem Nutzen gebracht, da dieser Bereich zunehmend durch eine ehrgeizige langfristige Vision, Ziele und strategische Rahmenstrategien geprägt wurde, durch welche Umweltbelastungen zukünftig wirksam verringert werden, dennoch erfordern die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Umwelt weitere entschlossene Maßnahmen innerhalb EU und auch weltweit.

Ziel: Der Vorschlag zielt auf die Festlegung eines allgemeinen Aktionsprogramms im Bereich der Umweltpolitik für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030 („8. Umweltaktionsprogramm“) ab. Dieses soll den Übergang der Union zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten, sauberen und zirkulären Wirtschaft auf gerechte und integrative Weise beschleunigen und die Einhaltung der Umweltziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen ermöglichen. Das 8. Umweltaktionsprogramm (8.UAP) soll prioritär thematische Ziele in den Bereichen Klimaneutralität, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel und Verringerung der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch festlegen. Weiterhin sollen die Voraussetzungen für die Verwirklichung der langfristigen und prioritären thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure ermittelt werden. Auf diese Weise sollen die Umwelt- und Klimaschutzziele des europäischen Grünen Deals im Einklang mit dem langfristigen Ziel, bis 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben, unterstützt werden.

Gegenstand: Aufgrund der stark dezentralisierten Ausrichtung der Umweltpolitik sollten die Maßnahmen zur Verwirklichung der prioritären Ziele durch einen kooperativen Multi-Level-Governance Ansatz ergriffen werden. Der integrative Ansatz soll zudem durch eine regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen gestärkt werden. Weiterhin ist u.a. eine wirksame Einbeziehung der ökologischen und klimabezogenen Nachhaltigkeit in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung; die Mobilisierung nachhaltiger Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen; die umfassende Nutzung naturbasierter Lösungen und sozialer Innovationen und die wirksame Anwendung hoher Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, vorgesehen. Die Kommission soll bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Wissen durch die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur unterstützt werden. Diese sollen hierfür u.a. Nachweise und Date mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden; den Zugang zu Daten durch Unionsprogramme weiter verbessern und für Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgen.

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Nicht-legislativer Akt: Am 14. Oktober 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über eine Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Chemikalien spielen in unserem Alltag und bei den meisten unserer Tätigkeiten eine wesentliche Rolle, wobei die Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien dem Menschen und seiner Gesundheit schaden. Auch die Umweltverschmutzung durch Chemikalien stellt eine Bedrohung für die Erde dar, da sie Krisen wie den Klimawandel, die Zerstörung von Ökosystemen und den Verlust von Biodiversität beeinflusst und verstärkt. Um sicherzustellen, dass nachhaltige Chemikalien, welche die grüne und digitale Wende ermöglichen, entwickelt und eingesetzt werden, ist mehr Innovation für die grüne Wende der Chemieindustrie und ihrer Wertschöpfungsketten erforderlich.

Ziel: Die Mitteilung zielt darauf ab die Rechtsvorschriften über Chemikalien effizienter und wirksamer zu gestalten und somit die Entwicklung und Verbreitung innovativer, sicherer und nachhaltiger Chemikalien in allen Sektoren zu fördern. Besonders vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie gilt es die offene strategische Autonomie der EU durch resiliente Wertschöpfungsketten zu stärken und die nachhaltigen Beschaffungsquellen für solche Chemikalien zu diversifizieren, die wesentliche Verwendungszwecke für unsere Gesundheit und für die Realisierung einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft haben. Die neue Strategie für die Chemikalienpolitik der EU hat gemeinsam mit dem europäischen Grünen Deal zum Ziel, eine schadstofffreie Umwelt zu schaffen. Chemikalien sollen auf eine Art und Weise hergestellt und verwendet werden, die sowohl ihren Beitrag zur Gesellschaft als auch zur Verwirklichung der grünen und der digitalen Wende maximiert, ohne weder dem Planeten noch zukünftigen Generationen zu schaden. Die europäische Industrie soll durch die Herstellung und Nutzung sicherer und nachhaltiger Chemikalien zu einem wettbewerbsfähigen, weltweiten Spitzenreiter in diesem Sektor werden. Neben der gesellschaftlichen Komponente ist auch die ökonomische Komponente von entscheidender Bedeutung beim Übergang zu inhärent sicheren und nachhaltigen Chemikalien.

Gegenstand: Konkrete geplante Maßnahmen der Kommission umfassen hierbei u.a. die Erarbeitung von EU-Kriterien für inhärente sichere und nachhaltige Chemikalien und die Einrichtung eines EU-weiten Unterstützungsnetzes für inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit. Die neue Strategie der EU umfasst zudem die Verwirklichung von sicheren Produkten und schadstofffreien Werkstoffkreisläufen, beispielsweise durch Maßnahmen wie der Minimierung der Präsenz bedenklicher Stoffe in Produkten durch die Einführung von konkreten Anforderungen oder die Entwicklung von Methoden für die Risikobewertung von Chemikalien. Darüber hinaus soll die Chemikalienherstellung ökologisiert und digitalisiert werden. Hierfür wird die Kommission über ihre Finanzinstrumente sowie Forschungs- und Innovationsprogramme u.a. die Forschung, Entwicklung und den Einsatz von CO2-armen und umweltschonenden Herstellungsverfahren für Chemikalien und Werkstoffe unterstützen. Des Weiteren soll im Rahmen der neuen Strategie die offene strategische Autonomie gestärkt werden. Neben der neuen Strategie gilt es den EU-Rechtsrahmen zur Bewältigung dringender Umwelt- und Gesundheitsprobleme zu stärken, u.a. durch den Schutz von Verbrauchern, gefährdeten Personengruppen vor besonders schädlichen Chemikalien und Maßnahmen gegen die Verschmutzung der natürlichen Umwelt durch Chemikalien. Zusätzlich zu der Stärkung des Rechtsrahmens soll dieser vereinfacht und konsolidiert werden. Das Konzept „Ein Stoff, eine Bewertung“ soll zudem dafür Sorge tragen, dass die Methoden zur Einstufung chemischer Stoffe kohärenter gestaltet werden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften soll der Null-Toleranz-Ansatz greifen, welcher einheitliche Kontrollbedingungen und -häufigkeiten festlegt. Auch soll die Verfügbarkeit chemischer Daten verbessert und die Schnittstelle Wissenschaft-Politik im Bereich Chemikalien gestärkt werden.

Nachhaltige und intelligente Mobilität

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Nicht-legislativer Akt: Am 9. Dezember 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Mobilität und Verkehr sind für die Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Zwar bietet sie viele Vorteile für ihre Nutzerinnen und Nutzer, jedoch geht diese auch mit Kosten für unsere Gesellschaft wie u.a. Treibhausgasemissionen, Luft- und Wasserverschmutzung, Lärmbelästigung einher. Im Zuge dessen wird die menschliche Gesundheit und unsere Umwelt beeinträchtigt.

Ziel: Ziel der EU-Verkehrspolitik ist es zum einen, eine beträchtliche Emissionsreduktion zu erreichen und nachhaltiger zu werden und zum anderen, das Verkehrssystem gegen künftige Krisen zu wappnen, beispielsweise durch eine Stärkung des Zusammenhalts und die Verbesserung der Konnektivität. Zudem soll die Mobilität für alle verfügbar und erschwinglich sein. Um gemäß den Zielen des europäischen Grünen Deals bis 2050 klimaneutral zu werden, müssen die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen um 90 Prozent verringert werden. Hierfür setzt sich die EU eine Vielzahl von Etappenzielen. Bis 2030 sollen beispielsweise 100 europäische Städte klimaneutral werden, der Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr verdoppelt werden und emissionsfreie Schiffe und Flugzeuge marktreif werden. Die Vorhaben der EU bis zum Jahr 2050 umfassen u.a. die Verdreifachung des Hochgeschwindigkeitsbahnverkehrs, die Verdopplung des Schienengüterverkehrs und die Bereitstellung des für einen nachhaltigen und intelligenten Verkehr mit Hochgeschwindigkeitskonnektivität ausgestatteten multimodalen transeuropäischen Verkehrsnetz für das Gesamtnetz.

Gegenstand: Um die benannten Ziele erreichen zu können, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die besonders die derzeitige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen erheblich verringern. Des Weiteren gilt es entschlossen zu handeln, um das Verkehrsaufkommen verstärkt auf nachhaltige Verkehrsträger zu verlagern und externe Kosten zu internalisieren. Um alle Verkehrsträger nachhaltiger zu gestalten, setzt sich die Union eine Vielzahl von Leitinitiativen wie die Förderung der Nutzung emissionsfreie Fahrzeuge und erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe sowie des Aufbaus der dafür erforderlichen Infrastruktur. Dafür ist u.a. eine Überarbeitung der CO2-Normen für PKW und Lieferwagen sowie die Förderung von Hochleistungsreifen vorgesehen. Damit nachhaltige Alternativen allgemein verfügbar sind, um stets die am besten geeigneten Verkehrsträger auswählen zu können, muss für eine nachhaltigere und gesündere Mobilität zwischen und innerhalb von Städten gesorgt werden. Im Jahr 2021 wird die Kommission hierzu einen Aktionsplan zur Förderung des Schienenpersonenverkehrs auf Fern- und grenzüberschreitenden Strecken vorschlagen. Eine weitere Leitinitiative betrifft die Ökologisierung des Güterverkehrs, welche u.a. eine grundlegende Umgestaltung des bestehenden Rahmens für den intermodalen Verkehr vorsieht. Um den Übergang zu emissionsfreier Mobilität voranzutreiben, müssen die richtigen Anreize gesetzt werden, wie z.B. eine CO2- Bepreisung und das Ende der Subventionen für fossile Brennstoffe. Weitere Kernpunkte der neuen Strategie umfassen die Verwirklichung einer vernetzten und automatisierten multimodalen Mobilität sowie die Nutzung neuer Innovationen für eine intelligentere Mobilität. Mit Blick auf die Folgen der COVID-19-Pandemie wird erkennbar, dass die Widerstandsfähigkeit des europäischen Verkehrsraums dringend gestärkt werden muss. Die Strategie soll sowohl dem Verkehrssektor als auch den einschlägigen Ökosystemen wie Reisen und Tourismus dabei helfen, gestärkt aus dieser Krise hervorzugehen und umweltfreundlicher, intelligenter und widerstandsfähiger zu werden.

Weiterführende Publikationen

Covid-19 Pandemic and the Water Sector in the Mediterranean

Amy Briffa

In: Robert Stüwe / Sally Brammer (eds.): ZEI-MEDAC Future of Europe Observer. Post Pandemic Prospects in the Euro-Mediterranean Region, Jg. 8 Nr. 3 November 2020, S. 6-8

Welche politischen Auswirkungen hat die Covid-19-Pandemie in der Europa-Mittelmeer-Region? Diese Frage beleuchten Master Fellows "Class of 2020" und Wissenschaftler der Mediterranean Academy of Diplomatic Studies (MEDAC) aus Malta und des Zentrums für Europäische Integrationsforschung (ZEI) in der jüngsten Gemeinschaftsausgabe des ZEI-MEDAC Future of Europe Observer. Das aktuelle Heft beleuchtet sowohl wirtschafts- als auch sicherheitspolitische Herausforderungen in der Region und analysiert verschiedene Facetten der Rechtsstaatsproblematik am Nord- und Südufer des Mittelmeeres mit Hilfe von Fallstudien. Die Publikation ist das jüngste Ergebnis der langjährigen Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen.

Das Machtproblem der EU-Energieaußenpolitik. Von der Integration zur Projektion beim Erdgasimport? 

Robert Stüwe

Schriftenreihe des Zentrum für Europäische Integrationsforschung, Bd. 81, Nomos: Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6882-0

Für die Europäische Union ist die Abhängigkeit von Erdgasimporten eine innere und äußere Machtfrage. Die vorliegende Studie untersucht, wie die EU ihre eigenen Machtinstrumente einer Käufermacht schärfen und wirkungsvoller gegenüber Drittstaaten einsetzen kann. Der Verfasser legt dar, dass die EU neben der Lieferabhängigkeit auch Risiken wie Korruption, Rechtsstaatsdefiziten und
importierten staatskapitalistischen Praktiken zur Garantie ihrer Energiesicherheit
nicht ausweichen darf. Zur Analyse des inneren und äußeren Machtausübungsproblems der EU werden die Begriffskonzepte der „Integrationsmacht“ und der „Projektionsmacht“ entwickelt, die der Verfasser mit einem robusten politikwissenschaftlichen Theoriefundament unterlegt. Eine Reihe an praktischen Handlungsempfehlungen im Zeitalter globalisierter Erdgas-Märkte rundet die Studie ab.

Competition and the Water Sector,

Alexander Gee

In: Christian Koenig / Ludger Kühnhardt (eds.): Governance and Regulation in the European Union. Schriftenreihe des Zentrum für Europäische Integrationsforschung, Bd. 77, Nomos: Baden-Baden 2017, S. 281 - 287, ISBN: 978-3-8487-4462-6.

Der Reader "Governance and Regulation in the EU" spiegelt den Schwerpunkt des Zentrums für Europäische Integrationsforschung (ZEI) in Forschung und Lehre. „Regieren und Regulieren in der EU“ vereint die beiden Aspekte, deren Zusammenspiel die EU in ihren Auswirkungen auf das Leben der Bürger und auf ihre Rolle weltweit maßgeblich prägt. Regieren legitimiert Regulieren und Regulieren ist notwendig, um das Funktionieren des EU-Binnenmarktes sicherzustellen. Das Werk eröffnet interdisziplinäre Perspektiven auf die Union und bietet tiefere Einblicke in den zunehmend komplexen Prozess der europäischen Integration. Zu den Autoren gehören renommierte Wissenschaftler und Sachgebietsexperten, die im „Master of European Studies – Governance and Regulation“, dem Postgraduierten-Studiengang des ZEI, lehren.

Europeanising EU Energy Policy

Günther H. Oettinger

ZEI Discussion Paper C 202 / 2010

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