EU-Akteure: Gerichtshof der Europäischen Union

Das Rechtssprechungsorgan der Union ist der Europäische Gerichtshof, der für die Wahrung sowie für die Erhaltung der Einheitlichkeit des EU-Rechts zuständig ist. Als ein supranationales Organ - die Richterinnen und Richter handeln unabhängig von den Mitgliedstaaten - fungiert der EuGH als ein Verfassungsgericht, Verwaltungsgericht, Arbeits- und Sozialgericht, Zivilgericht sowie Strafgericht. In seinem Aufgabenfeld sind vorrangig die Entscheidungsfindung bei Streitigkeiten zwischen den EU-Organen und die Sicherstellung der Vereinbarkeit der Verwaltungsvorschriften der EU Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten mit dem EU-Recht. Ferner greift der Gerichtshof bei Entscheidung ein, welche die Gleichbehandlung von Mann und Frau, die Freizügigkeit und die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer betreffen. Darüber hinaus sind auch Bußgeldentscheidungen und die Ausführung von Schadenersatzklagen Bereiche, in denen der EuGH zu urteilen hat.

Präsident

Die Richter am Europäischen Gerichtshof werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Aus dem Kreis der Richter wird alle drei Jahre ein neuer Präsident gewählt. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich. Der Präsident leitet die Verwaltung des Gerichtshofs und führt den Vorsitz bei Anhörungen und Beratungen in den Kammern. Er teilt die Fälle den Kammern für jegliche vorbereitende Aufgaben zu und wählt außerdem einen Richter der Kammer aus, der in dem jeweiligen Verfahren als Berichterstatter fungiert. 

Koen Lenaerts ist seit dem 8. Oktober 2015 Präsident des Europäischen Gerichtshofs. 

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© Europäische Union, 2021

Aufgaben und Ziele

Art.19 Abs. 1 EUV: ,,Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge. Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrechts erfassten Bereichen gewährleistet ist."

Art. 19 Abs. 3 EUV: ,,Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der Verträge

  1. über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
  2. im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
  3. in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fällen."

Mitglieder

Art.19 Abs. 2 EUV: ,,Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt. Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel 253 und 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig."

1952

Gegründet

27

Richter

20.000

Rechtsurteile bis 2016

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